opencaselaw.ch

AbR 2006/07 Nr. 6

Obwalden · 2015-11-26 · Deutsch OW
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

AbR 2006/07 Nr. 6, S. 57: Art. 41 ff. OR, Art. 46 OR Schadenersatz bei Körperverletzung; Schleudertrauma. Vorgehen bei der Schadensberechnung (E. 2). Erwerbsausfallschaden (E. 3-7): Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens (E. 4-5a)

Sachverhalt

Die 1963 geborene C. wurde am 2. September 1993 als Beifahrerin im von ihrem Ehegatten gelenkten Personenwagen in einen Verkehrsunfall verwickelt. C. wurde aufgrund dieses Unfalls im Wesentlichen ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert. C. belangte die Kollisionsgegnerin und deren Haftpflichtversicherung für die haftpflichtrechtlichen Folgen des Unfallereignisses. Das Kantonsgericht hiess die Klage teilweise gut und sprach der Klägerin im Wesentlichen den Betrag von insgesamt Fr. 918'599.-- zuzüglich Zinsen zu. Dagegen appellierten beide Parteien. Aus den Erwägungen:

2. Nicht Gegenstand des Appellationsverfahrens sind die Haftungsvoraussetzungen des Verschuldens der Erstbeklagten bzw. der Kausalhaftung der Zweitbeklagten, der Widerrechtlichkeit und des (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhangs. Diese werden von der Beklagten nicht mehr bestritten. Zu prüfen ist einzig, ob und welche haftpflichtrechtlichen Leistungen die Beklagten der Klägerin zu erbringen haben. Die Parteien stellen bei ihren Schadensberechnungen auf den von der Vorinstanz angenommenen Rechnungstag vom 31. Dezember 2004 ab. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Berechnung eines im Urteilszeitpunkt noch andauernden Schadens in zwei Schritten vorzugehen, indem zunächst der bereits eingetretene Schaden konkret zu berechnen ist und hernach der künftige Schaden aufgrund einer Prognose so konkret wie möglich zu bestimmen ist. Massgebender dies ad quem für den ersten Schritt ist der Tag des Urteils jener kantonalen Instanz, welche noch neue Tatsachen berücksichtigen kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.3/2004 vom 23. Juni 2004, E. 1.2.2), mithin im vorliegenden Fall des Obergerichts. Der Rechnungstag wird daher aus Praktikabilitätsgründen auf den 30. April 2007 festgelegt. Erwerbsausfallschaden 3.a) Das Kantonsgericht legte der Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens der Klägerin nach dem Unfall die Annahme zugrunde, diese hätte auch weiterhin ein Arbeitspensum von 80 % versehen. Es berechnete das teuerungsbereinigte hypothetisch erzielbare Valideneinkommen ausgehend vom Jahresnettolohn 1993 von Fr. 45'438.-- (bzw. monatlich netto Fr. 3'786.50). Es ging weiter davon aus, in der Zeit vom 1. August 1998 bis 4. Februar 1999 und zwischen 17. Februar bis 31. Oktober 2004 habe eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % und zwischen 5. Februar 1999 bis 16. Februar 2003 eine solche von 100 % bestanden. Den künftigen Erwerbsausfallschaden errechnete es, indem es das (einem 80 %-Pensum entsprechende) teuerungsbereinigte Nettovalideneinkommen auf Fr. 49'371.-- pro Jahr festlegte, dieses aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % halbierte und unter Berücksichtigung einer generellen Reallohnentwicklung von 1 % bis zum AHV-Alter von 64 Jahren der Klägerin kapitalisierte. Vom errechneten bisherigen Erwerbsschaden zog es bisher bezogene IV-Renten im Betrag von Fr. 20'917.-- sowie bisher bezogene UV-Renten im Betrag von Fr. 30'000.-- ab, woraus ein bisheriger Verdienstausfall von Fr. 212'514.-- resultierte. Vom zukünftigen Verdienstausfall brachte es den kapitalisierten Regresswert der Invalidenrente von monatlich Fr. 816.-- bzw. jährlich Fr. 9'792.-- im Betrag von Fr. 148'968.-- in Abzug, sodass ein künftiger Verdienstausfall von Fr. 265'955.-- verblieb.

b) Die Klägerin macht in der Appellation einen Erwerbsausfallschaden nurmehr seit 1. Januar 1999 geltend. Davon ist auszugehen. Sie bringt vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass sie ab März 1999 eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % (statt 80 %) ausgeübt hätte. ... Ferner bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht ein hypothetisches 50-prozentiges jährliches Nettoinvalideneinkommen beim Erwerbsausfallschaden angerechnet. Es könne nicht einfach auf die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Aufgrund der konkreten Umstände könnte sie im Vergleich zum Valideneinkommen als Spitalangestellte kaum ein 30 % übersteigendes Einkommen erzielen. Es müssten ohnehin nur Einkünfte über 30 % angerechnet werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass für die Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht dadurch, dass sie die theoretische 50-prozentige Restarbeitsfähigkeit nicht verwerte, die Beweislast bei den Beklagten liege, welche weder behauptet noch bewiesen hätten, welche konkrete Tätigkeit sie leidensbedingt noch ausüben könnte und welches Einkommen sie dabei erzielen könnte.

c) Die Beklagten gehen wie die Vorinstanz davon aus, die Klägerin hätte ihren Beruf weiterhin in einem 80 %-Pensum ausgeübt. Nicht erwiesen sei, dass die Klägerin vom 4. Februar 1999 bis 16. Februar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei; auch für diese Zeit sei der Erwerbsschaden um die Hälfte zu kürzen. ... In Bezug auf den künftigen Erwerbsschaden habe gemäss geänderter bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Kapitalisierung basierend auf Nettozahlen zu erfolgen. Entgegen der Vorinstanz sei nicht von einem durchschnittlichen jährlichen Reallohnwachstum von 1 %, sondern von 0,7 % auszugehen. Ferner sei die Reallohnerhöhung nur bis zum 50. Altersjahr der Klägerin zuzusprechen. Sie halten dafür, die Vorinstanz habe der Klägerin zu Recht ein 50-prozentiges jährliches Nettoinvalideneinkommen zugemutet. Im Dienstleistungssektor hätte die Klägerin gemäss LSE 1998 (TA 3, Anforderungsstufe 4) monatliche Bruttolöhne zwischen Fr. 4'821.-- und Fr. 4'889.-- verdienen können, somit gleichviel bzw. mehr als im selben Jahr beim Arbeitgeber. 4.a) Umstritten ist zunächst, ob bei der Berechnung des Erwerbsausfallschadens der Klägerin von einem Arbeitspensum von 80 % oder 100 % auszugehen ist. Diesbezüglich hat das Gericht in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR und unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umständen eine Annahme zu treffen. Dem Gericht steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum offen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bestehen in Bezug auf den (hypothetischen) künftigen beruflichen und familiären Werdegang der Klägerin angesichts ihres Alters von knapp 30 Jahren zum Unfallzeitpunkt erhebliche Unsicherheiten. In solchen Fällen ist ein strikter Beweis der Natur der Sache nach nicht möglich, sodass das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zum Tragen kommt. Danach gilt der Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 131 III 12, E. 2). Zwar trifft es zu, dass bei jungen Geschädigten die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden dürfen; dies enthebt den Geschädigten jedoch nicht der Verpflichtung, alle Umstände, die für den Eintritt des Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar, zu behaupten und zu beweisen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 55/02 vom 9. April 2003; BGE 131 III 360, E. 5.1; 128 III 271, E. 2b/aa; 122 III 221).

b) Die Klägerin anerkennt die Ausführungen der Vorinstanz zu ihrer beruflichen Laufbahn als zutreffend. ... Nach ihrem Umzug nach Obwalden arbeitete sie ... ab Januar 1988 in einem 80 %-Pensum als Abteilungsleiterin. Im Rahmen dieser Tätigkeit besuchte sie diverse Zusatzkurse. Ab September 1991, nach Aufgabe ihrer Funktion als Abteilungsleiterin, arbeitete sie bis zum Unfall im September 1993 als Dauernachtwache, nach wie vor in einem Arbeitspensum von 80 %.

c) Die Klägerin macht nun geltend, ab März 1999 sei von einer 100 %-Erwerbstätigkeit auszugehen. Um dies zu untermauern bringt sie vor, sie habe bereits vor ihrem Umzug nach Obwalden und danach Hauswartstätigkeiten von wöchentlich 3 - 4 Std., im Jahre 1992 und 1993 2 - 3 Std. ausgeübt. Diese Behauptung belegt sie mit keinerlei Beweismitteln (Anstellungsvertrag, Lohnabrechnung etc.), sodass diese nicht bewiesen ist und nicht als Indiz für eine Ausweitung des Erwerbspensums taugt. Weiter macht die Klägerin geltend, sie habe ihre Tätigkeit als Abteilungsleiterin aufgegeben und ihre Tätigkeit auf die Dauernachtwache verlegt, um ihrem Ehemann beim Aufbau von dessen Geschäft behilflich zu sein. Es habe sich dabei zeitlich um eine Tätigkeit von 20 % gehandelt. Dabei fällt zunächst einmal auf, dass die Klägerin ihre Funktion als Abteilungsleiterin bereits auf September 1991 aufgegeben hatte, ihr Ehemann jedoch sein Geschäft erst 15 Monate später eröffnete. Damit erscheint die Behauptung, sie habe ihre Tätigkeit als Abteilungsleiterin zugunsten von mehr Freiraum für die Tätigkeit im Geschäft ihres Ehemannes verlagert, angesichts des erheblichen zeitlichen Abstandes nicht als stichhaltig. Ob die Klägerin tatsächlich in einem Pensum von 20 % im Geschäft ihres Ehemannes arbeitete und ob dies mit einer blossen Parteibefragung der Klägerin rechtsgenüglich bewiesen werden könnte, kann offen gelassen werden, da diese selber geltend macht, sie habe nur beim Aufbau des Geschäfts ihres Ehemannes behilflich sein wollen. Daraus folgt, dass eine Tätigkeit der Klägerin im Geschäft ihres Ehemannes von vornherein nur während einer beschränkten Zeit (d.h. der Aufbauzeit) eingeplant war, welche folglich beim Betrieb eines Einmannbetriebes, wie ihn ihr Ehemann aufzog, nach höchstens ein bis zwei Jahren abgeschlossen gewesen wäre. Ausschlaggebend erscheint eher, ob davon auszugehen ist, dass die Klägerin nach dem Aufbau des Geschäftes ihres Ehemannes zu 100 % gearbeitet hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits seit Januar 1988 in einem 80 %-Pensum arbeitete, somit ihr Pensum im Hinblick auf eine Aufbaumithilfe im Betrieb ihres Ehegatten nicht reduziert hat. Bereits aus diesem Grund kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Aufgabe der Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemannes aus diesem Grund wieder zur Aufnahme eines 100 %-Pensums geführt hätte, hatte sie doch ein solches bereits während fast fünf Jahren vor der Geschäftseröffnung ihres Ehemannes am 1 Dezember 1992 nicht ausgeübt. Eine Befragung des Ehemannes der Klägerin als Zeuge zum Thema, ob diese nach der Aufbauphase seines Geschäftes wieder voll erwerbstätig geworden wäre, hat die Vorinstanz zu Recht unterlassen, da einer solchen Zeugenaussage aufgrund des grossen Zeitablaufs seit einer solchen allfälligen Vereinbarung unter den Ehegatten sowie angesichts der erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Prozesses der Klägerin und dem Fakt, dass der Ehegatte selber gleichzeitig einen Haftpflichtprozess aus dem selben Unfallereignis gegen die Beklagten führt, kein verwertbarer Beweiswert zugemessen werden könnte. Gerade dadurch, dass die Klägerin, welche nach eigenen Angaben in ihrer Ehe finanziell selbstständig sein sollte, während sechs Jahren nach der Heirat bis zum Unfall ausschliesslich 80 % arbeitete, zeigt, dass sie sich mit dem so erzielten Einkommen offensichtlich selbst erhalten konnte und sich damit auch zufrieden gab. ... (Es folgen weitere Argumente der Klägerin für die Annahme eines 100 %-Pensums, die verworfen werden). Nicht entscheidend ist schliesslich, ob die Klägerin bei ihrem Arbeitgeber jederzeit zu 100 % hätte eingesetzt werden können. Gerade die Tatsache, dass sie trotz dieser Möglichkeit nur zu 80 % arbeitete, weist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass es ihr Wille war, zu 100 % arbeitstätig zu sein. Der zu diesem Beweisthema angerufene Zeuge muss daher auch vor Obergericht nicht befragt werden.

d) Aufgrund der gesamten vorstehend geschilderten Umstände und unter Berücksichtigung, dass die Klägerin nach dem Unfall im September 1993 ihre Tätigkeit als Nachtwache im bisherigen Umfang von 80 % wieder aufgenommen hatte, erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sie ihr Arbeitspensum ab März 1999 oder ab einem späteren Zeitpunkt auf 100 % erhöht hätte. Für den vorliegenden Fall ist daher für die Bestimmung des massgeblichen Valideneinkommens der Klägerin von einem 80 %-Pensum auszugehen. 5.a) Die Parteien gehen für die Bestimmung des Valideneinkommens übereinstimmend von einem Lohn als Geriatrieschwester aus. Ebenso übereinstimmend ziehen sie dabei entgegen der Vorinstanz nicht das 1993 tatsächlich abgerechnete Einkommen der Klägerin bei, sondern stellen auf die Lohnauflistung des Arbeitgebers vom 10. Oktober 2000 ab. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin 1999 bei einer 100-prozentigen Arbeitstätigkeit einen Grundlohn (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 51'868.-- sowie Inkonvenienzzulagen von Fr. 9'762.--, jedoch keine Familienzulagen erhalten hätte. Im Jahr 2000 hätte die Klägerin einen Grundlohn (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 52'801.-- sowie Inkonvenienzzulagen von Fr. 8'875.-- erhalten. Die Klägerin selbst stellt nun bei der Berechnung des bisherigen Erwerbsausfalls ab Januar 1999 bis zum Rechnungstag auf einen unveränderten 100-prozentigen Validenlohn von netto Fr. 54'275.-- ab (entsprechend dem Bruttoeinkommen im Jahre 2000 von Fr. 61'676.--, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von 12 %; ohne Berücksichtigung von Teuerung und Lohnerhöhung), obwohl sich aus der Bestätigung des Arbeitgebers vom 6. Dezember 2004 in der theoretischen Lohnentwicklung der Klägerin weitere Lohnerhöhungen (bei gleichbleibender Inkonvenienzentschädigung) herauslesen lassen. Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 194 Abs. 1 ZPO) ist somit für die Berechnung des bisherigen Erwerbsausfalls bis zum Rechnungstag der Lohn 1999 bzw. ab 2000 der (unveränderte) Nettolohn des Jahres 2000 als Basis beizuziehen. Die Bruttolöhne von Fr. 61'630.-- (1999) bzw. Fr. 61'676.-- (2000) sind zunächst auf ein 80 %-Pensum umzurechnen, was einen Betrag von Fr. 49'304.-- (1999) bzw. Fr. 49'340.80 (2000) ergibt. Die Beklagten bestreiten, dass die abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge 12 % betragen würden. Sie machen geltend, die Klägerin habe den Beweis für einen so hohen Abzug im konkreten Fall nicht erbracht. Dazu ist festzuhalten, dass Sozialversicherungsabzüge in der Höhe von ca. 10 - 12 % (im Wesentlichen abhängig von der Höhe der Pensionskassenbeiträge) bei einem Einkommen wie demjenigen der Klägerin einem Erfahrungswert entsprechen. Die Bestreitung der Beklagten macht im Übrigen keinen Sinn, da sich höhere Sozialversicherungsabzüge insofern zu ihren Gunsten auswirken, als daraus ein tieferes zu ersetzendes Nettoeinkommen resultiert. Die Beklagten tragen nicht substanziiert vor, die Sozialversicherungsbeiträge würden im vorliegenden Fall weniger als die von der Klägerin zugestandenen 12 % betragen, sodass von diesen auszugehen ist. Der (gerundete) Nettolohn beläuft sich demnach auf Fr. 43'388.-- (1999) bzw. Fr. 43'420.-- (2000) bzw. monatlich rund Fr. 3'616.-- (1999) bzw. Fr. 3'618.-- (2000). b)aa) Die Vorinstanz berechnete den bisherigen Erwerbsausfallschaden teilweise unter Annahme einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit, teilweise ging sie jedoch (wie auch bei der Berechnung des zukünftigen Erwerbsausfalles) von einer 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit der Klägerin aus und rechnete dieser jeweils 50 % des Nettovalideneinkommens als hypothetisches Nettoinvalideneinkommen an. Sie verwies dabei vorab auf die der Klägerin attestierte medizinisch-theoretische Invalidität von 75 % in ihrer angestammten Tätigkeit und von 50 % in einer leichteren alternativen Tätigkeit. Sodann führte sie aus, die Klägerin habe nach Ansicht des Eidg. Versicherungsgerichts frühestens aufgrund des MEDAS-Gutachtens vom 11. März 1997 erkennen können, dass von ihr in zumutbarer Weise verlangt worden sei, ihre restliche Arbeitsfähigkeit (unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit) in einem anderen Berufszweig zu verwerten. Ab 1. August 1998 sei ihr daher die unterbliebene Verwertung der restlichen Arbeitsfähigkeit anzurechnen. bb) Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit dem hypothetisch anrechenbaren Invalideneinkommen gleichgesetzt. Massgebend seien jedoch die effektiven wirtschaftlichen Auswirkungen der erlittenen Körperverletzung. Da es ihr verunmöglicht sei, wieder in den angestammten Beruf zurückzukehren, stelle sich einzig die Frage, ob sie in einem Verweisungsberuf zu 50 % tätig sein könnte und ob ihr eine einschlägige Schadenminderungspflichtverletzung anzurechnen sei. Dabei müssten die mutmassliche Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie die beruflichen Chancen aufgrund des Milieus und des Charakters der Geschädigten berücksichtigt werden. Bereits die reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 % vermindere die Anstellungschancen auf dem konkreten Arbeitsmarkt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie laut MEDAS-Gutachten vom 17. Februar 2003 zumindest bis ins Jahr 2003 weitestgehend arbeitsunfähig gewesen sei. Im Jahre 2003 sei sie bereits 40jährig und seit über zehn Jahren nicht mehr im Erwerbsleben gewesen. Selbst wenn auf einen 50-prozentigen Einsatz in einer leichten Tätigkeit geschlossen werde, dürfe nicht einfach die Hälfte des gut entlöhnten Lohnes einer Geriatrieschwester zugrunde gelegt werden. Ein berufsberaterisches/erwerbliches Gutachten über ihre konkreten Lohneinkünfte bei Verwertung einer 50-prozentigen Hilfsarbeitertätigkeit werde zeigen, dass im Vergleich zum Valideneinkommen als Spitalangestellte kaum ein 30 % übersteigendes Einkommen resultiere, welches nach Lehre und Rechtsprechung nicht angerechnet werden müsse. Mitzuberücksichtigen sei auch die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, welche nach rund zehn Jahren Absenz im Erwerbsleben klar bestehe. Hinzu komme, dass für die ihr angelastete Verletzung der Schadenminderungspflicht als anspruchsvermindernde Tatsache die Beklagten die Beweislast trügen. Diese hätten bis anhin weder behauptet noch bewiesen, welche konkrete Tätigkeit sie leidensbedingt noch ausüben und welches Einkommen sie dabei erzielen könnte. cc) Die Beklagten rügen demgegenüber als unzutreffend, dass in der Zeit ab 4. Februar 1999 bis 16. Februar 2003 von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Dies sei nicht erwiesen und es sei auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, dass sich der Zustand der Klägerin, welche ca. fünf Jahre vor der angefochtenen Zeit und auch danach unstrittig 50 % arbeitsfähig gewesen sei, vorübergehend während vier Jahren so massiv verschlimmert haben sollte. Der Erwerbsschaden sei daher auf der bloss bewiesenen 50-prozentigen Arbeitsunfähigkeit mindestens um die Hälfte zu kürzen. Indem die Klägerin ihre Erwerbsfähigkeit im ihr möglichen und zumutbaren Pensum von 50 % nicht verwertet habe, sei sie ihrer Schadenminderungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen. Nach dem MEDAS-Gutachten 2003 sei die Klägerin für Tätigkeiten im Büro, Verwaltung und Administration geeignet, womit Banken und Versicherungen als Arbeitgeber in Frage kämen. Gemäss Lohnstrukturerhebung 1998 hätte die Klägerin im Dienstleistungssektor (Versicherungs- und Kreditgewerbe) auf der niedrigsten Anforderungsstufe (ohne Berufs- oder Fachkenntnisse) mindestens gleich viel oder noch mehr verdient wie als Spitalangestellte.

c) Gemäss Bericht der REHA-Klinik X. vom 6. April 1999 war die Klägerin dort vom 4. Februar bis 4. März 1999 zur stationären Rehabilitation hospitalisiert. Gemäss diesem Bericht litt die Klägerin seit Dezember 1999 an täglich auftretenden heftigen Kopfschmerzen und ab Januar 1998 sei es zu einer Exazerbation der Schwindelproblematik (täglich auftretender Drehschwindel) gekommen. Weiter werden häufig auftretende Übelkeit bei starken Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen und Konzentrationsprobleme erwähnt. Bei ihrem Klinikeintritt habe sich die Klägerin in einem psychophysischen Erschöpfungszustand befunden, welchen es durch den stationären Aufenthalt zu verbessern und zu stabilisieren gegolten habe. Die behandelnden Ärzte erachteten die Klägerin bei Austritt bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Zur Verbesserung und Stabilisierung der körperlichen Beschwerden und Befunde empfahlen sie die Fortführung der ambulanten Physiotherapie (1 x pro Woche) sowie der osteopathischen Behandlung (1 x pro Monat). Eine erfolgreiche berufliche Eingliederung wurde (unter Einhaltung gewisser Auflagen) als möglich erachtet. Soweit in den Akten von einem weiteren Auffahrunfall im Mai 1999 die Rede ist, dessen Opfer die Klägerin geworden sein soll, und für dessen Auswirkungen die Beklagten nicht einzustehen hätten, ist davon auszugehen, dass dieser nicht massgeblich zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin beigetragen hat. So führte die Klägerin auf entsprechende Frage hin aus, ihr gesundheitlicher Zustand sei vorher schon sehr schlecht gewesen, sodass sie diesen Unfall nicht mehr stark gespürt habe. Sie sei kurz vorher aus der REHA-Klinik entlassen worden. Die IV ging in ihrer Rentenverfügung vom 2. Juli 2002 gestützt auf den Vorbescheid vom 15. März 2002 und die Berechnung des IV-Grades vom 12. März 2002 von einer seit 1995 gleichbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Die Klägerin selber konnte anlässlich ihrer Parteibefragung im Rahmen der Hauptverhandlung keine Angaben machen über die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit im bzw. ab dem Jahre 1999. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Klägerin bei einer entsprechenden längeren Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit daran erinnert hätte und es wäre zu erwarten, dass sie als in diesem Punkt Beweispflichtige entsprechende Arztzeugnisse vorlegen könnte, die ihr eine weiterhin andauernde Arbeitsunfähigkeit nach Austritt aus der REHA-Klinik bestätigten. Aus der Formulierung im Bericht der REHA-Klinik X. "bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig" folgt, dass diese nicht als endgültig oder dauernd verstanden wurde. Hinzu kommt, dass auch im MEDAS-Gutachten aus dem Jahre 2003 davon ausgegangen wird, dass die von der REHA-Klinik 1999 attestierte, massgeblich für die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 100 % verantwortliche Depression (der psychophysische Erschöpfungszustand) zu einem vor Erstellung des Gutachtens im Jahre 2003 liegenden unbekannten Zeitpunkt abgeklungen war. Da die beweisbelastete Klägerin keine weiteren Beweise für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1999 und darüber hinaus vorlegt, ist diese Periode zu schätzen. Dabei wird in Würdigung des Berichts der REHA-Klinik X. davon ausgegangen, dass die 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit nicht erst bei Klinikeintritt, sondern bereits ab Ende 1998 bzw. ab 1.1.1999 bestanden hat. Selbst wenn anzuerkennen ist, dass es sich bei einem psychophysischen Erschöpfungszustand um eine länger dauernde Erscheinung handeln kann, ist ebenfalls in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils ermessensweise anzunehmen, dass die Klägerin diesen Zustand bis spätestens Ende 1999 überwunden hatte. Im vorliegenden Urteil wird daher davon ausgegangen, dass bei der Klägerin im Jahr 1999 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestand, welche zu einer ebensolchen Erwerbseinbusse führen musste. d)aa) Die Vorinstanz und auch die Beklagten schliessen aus der im Übrigen attestierten 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit auf die Anrechenbarkeit eines ebenfalls 50-prozentigen hypothetischen Invalideneinkommens. Unbestritten ist, dass die Klägerin seit der hier massgeblichen Berechnungszeit ab 1999 kein Erwerbseinkommen erzielte. Ebenfalls unbestritten ist die der Klägerin im MEDAS-Gutachten vom 17. Februar 2003 attestierte 50-prozentige Arbeitsfähigkeit der Klägerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit und die Unzumutbarkeit der Tätigkeit in einem Pflegeberuf. Entgegen der Ansicht der Klägerin musste diese wie erwähnt schon seit dem ersten MEDAS-Gutachten vom 11. März 1997 erkennen, dass von ihr zumutbarerweise verlangt wurde, die restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 2. April 2001 i.S. A. Versicherungsgesellschaft gegen die Klägerin, E. 2c), was wiederum nach dem Ende der hier berücksichtigten 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit ab 1.1.2000 zu berücksichtigen ist. bb) Es trifft zu, dass von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres auf ein Invalideneinkommen gleicher Höhe geschlossen werden darf. Massgeblich sind die effektiven wirtschaftlichen Auswirkungen der erlittenen Körperverletzung. Von einer teilinvaliden Person ist jedoch aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht zu verlangen, dass sie das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um einen Schaden zu vermeiden, also ihr theoretisches Resterwerbspotenzial zu realisieren. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ist mit Blick auf die Persönlichkeit des Geschädigten, dessen berufliche Fähigkeiten und Handfertigkeiten, Anpassungsfähigkeit und Intelligenz sowie Alter und Bildungsgrad zu beurteilen, welche Anstrengungen von ihm erwartet werden dürfen, wobei dem Richter hier ein weiter Ermessensspielraum zusteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4C.3/2004 vom 22. Juni 2004, E. 1.2 und 1.4; 4C.8/2005 vom 11. April 2005, E. 2.2; 4C.170/2205 vom 9. November 2005, E. 2.2; BGE 129 III 135, E. 2.2 mit Hinweisen; 131 III 360, E. 5.2). Beim bisherigen Schaden ist eine Verletzung der Schadenminderungspflicht gestützt auf Art. 44 Abs. 1 OR bei der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen; hierbei ist das Quotenvorrecht zu beachten. Beim zukünftigen Schaden dagegen ist die Verletzung der Schadenminderungspflicht gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Hier kommt das Quotenvorrecht nicht zum Zug (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4C.3/2004 vom 22. Juni 2004, E. 1.2.2, besprochen von Stefan Weber in: HAVE 2004, 306 ff. und 4C.177/2006 vom 22. September 2006, E. 2.2 ff., besprochen durch Volker Pribnov in: HAVE 2006, 348; vgl. zur Anwendung des Quotenvorrechts bei der Schadenersatzbemessung nach Art. 44 OR auch BGE 131 III 12, E. 4.1 und Stefan Weber, Die Schadenminderungspflicht - eine metamorphe Rechtsfigur, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1999, St. Gallen 1999, 133 ff.). Nach der Rechtsprechung hat bei Teilinvalidität eine bloss theoretisch verbleibende Erwerbsfähigkeit haftpflichtrechtlich unberücksichtigt zu bleiben. Eine aus medizinischer Sicht verbliebene Restarbeitsfähigkeit ist bei der Schadensberechnung nur in Betracht zu ziehen, wenn der Geschädigte tatsächlich die Möglichkeit hat, aus ihr ein Einkommen zu erzielen. Es müssen Aussichten auf eine relativ sichere Realisierung eines nicht unbedeutenden Erwerbs bestehen. Eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 15 - 20 % lässt sich wirtschaftlich häufig nicht verwerten, weil keine Möglichkeit besteht, eine geeignete Arbeit mit einem so geringen Beschäftigungsgrad zu finden. Beträgt die verbleibende Arbeitsfähigkeit dagegen 30 % oder mehr, muss sie berücksichtigt werden, auch wenn tatsächlich kein Lohn mehr erzielt wird. Die Nutzbarkeit einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist anhand der konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Falles, insbesondere der bisherigen Berufstätigkeit des Geschädigten und der vorhandenen praktischen Einsatzmöglichkeiten zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 4C.252/2003 vom 23. Dezember 2003, E. 2.1; 6P.58/2003 vom 3. August 2004, E. 11.1; BGE 117 II 609, E. 9; Roland Brehm, Berner Kommentar 2006, N. 82 f. zu Art. 46 OR). In der Lehre umstritten und - soweit ersichtlich - höchstrichterlich nicht entschieden ist, ob die Beweislast bezüglich Schadenminderungspflicht als Teil des zu beweisenden Schadens den Geschädigten trifft (so Marcel Süsskind, Nachweis des Personenschadens, in: Personen-Schaden-Forum 2004, Zürich 2004, 131), oder ob die Verletzung der Schadenminderungspflicht als anspruchsvermindernde Tatsache vom Schädiger zu beweisen ist, wie dies die Klägerin vertritt. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da kein Fall von Beweislosigkeit vorliegt, in welchem die Folgen der Beweislast erst zum Tragen kämen, wie im Folgenden gezeigt wird. cc) Auszugehen ist wie erwähnt von der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit, welche im angestammten Beruf der Klägerin nicht mehr verwertbar ist (vgl. MEDAS-Gutachten vom 11. März 1997, MEDAS-Gutachten vom 17. Februar 2003). Deren Arbeitsfähigkeit bei anderer, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit wird auf 50 % festgesetzt. Nach zutreffender Darstellung der Vorinstanz hätte die Klägerin seit Erstellung des ersten MEDAS-Gutachtens versuchen müssen, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten. Die Vorinstanz bemass die dafür zuzugestehende Übergangszeit bis zum 1. August 1998 (16 ½ Monate seit Erstellung des MEDAS-Gutachtens), was als angemessen erscheint. Die Klägerin legt nicht dar, dass sie in dieser Zeit irgendeinen Versuch unternommen hätte, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie kann sich daher insofern nicht auf eine den Beklagten anzulastende Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens berufen, als sie geltend macht, sie sei nunmehr mehr als 40-jährig und seit über zehn Jahren nicht mehr im Erwerbsleben gewesen, da sie offenbar selber nichts unternommen hat, sich ins Arbeitsleben wieder einzugliedern, obwohl ihr dies erkennbar möglich gewesen wäre. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass im Jahre 1999 wie festgestellt eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vorlag, sodass wohl davon auszugehen ist, dass die Klägerin in diesem Jahr wieder arbeitslos geworden wäre. Sie hat indes auch weder für die Jahre ab 2000 noch ab Erstellung des zweiten MEDAS-Gutachtens dargelegt, dass sie irgendwelche Bemühungen zur Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit unternommen hätte. Laut dem MEDAS-Gutachten aus dem Jahre 2003 kämen für die Klägerin konkret Tätigkeiten in Büro, Verwaltung, Administration und Empfang in Frage, z.B. Rezeptionsdienst in einem Spital oder Telefondienst. Sie könnte auch als Angestellte in einer Arztpraxis, z.B. in einer Spezialarztpraxis arbeiten, etwa bei einem HNO-Spezialisten, wo Audiogramme anzufertigen wären, bei einem Neurologen oder Kardiologen usw. Weiter kämen auch Tätigkeiten in der industriellen Fertigung und Montage in Frage, unter Einhaltung gewisser Bedingungen. Schliesslich wären auch vereinzelte spezialisierte Spitalgehilfinnentätigkeiten möglich (interne Botengänge, Labor- und Röntgendienste usw.). Gesundheitlich habe sich ein stabiler Restzustand eingependelt. Es sei der Klägerin aufgrund dieses Gesundheitszustandes ganz klar möglich, ein geregeltes Arbeitspensum (im Sinne einer fest fixierten Arbeitszeit) zu erfüllen. Es komme nicht nur eine Arbeit in Frage, die sie leidensbedingt zeitlich anpassen und frei einteilen könne, sondern es sei zumutbar, dass sie ein 50 %-Pensum voll durchziehe, also halbtags mit voller Leistung. Die Klägerin verfüge über gute soziale und psychische Ressourcen und sie sei für die Arbeitsumwelt durchaus als Mitarbeiterin tragbar, da sie eine offene, adäquat wirkende, gepflegte Frau sei und nicht anzunehmen sei, dass sie ihre Arbeitsumwelt beständig mit ihren Problemen belaste. Es sei anzunehmen, dass sie eine wertvolle Arbeitskraft sein könne. Es treffe nicht zu, dass der bisherige berufliche Nichtwiedereinstieg der Klägerin durch deren Stigmatisierung zur Simulantin geprägt sei. Aus diesen einlässlichen Ausführungen im MEDAS-Gutachten sowie in der Beantwortung von Erläuterungs- und Ergänzungsfragen ergibt sich ganz klar, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits weitgehend die konkreten Verhältnisse der Klägerin, d.h. ihre Persönlichkeit, beruflichen Fähigkeiten, ihre Intelligenz und Bildungsgrad sowie das Alter berücksichtigt wurden. Ihre Chancen, auf dem realen Arbeitsmarkt, welcher nicht dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne entspricht, in ihrem Alter und mit ihren Fähigkeiten in einem der im MEDAS-Gutachten erwähnten Verweisungsberufe eine Anstellung zu finden, müssen insgesamt als gut beurteilt werden, da in diesen Bereichen erfahrungsgemäss viele Teilzeitstellen, gerade auch für Frauen, angeboten werden, wobei Pensen von 50 % am weitesten verbreitet sind und ein solches der Klägerin auch voll zumutbar ist. Grundsätzlich ist somit nicht nur von einer medizinisch-theoretischen, sondern auch von einer konkreten Arbeitsfähigkeit der Klägerin von 50 % auszugehen. Aufgrund der in den Jahren 2000 - 2004 eher angespannten Beschäftigungslage rechtfertigt sich jedoch, das zumutbare Invalideneinkommen in einem Verweisungsberuf ermessensweise um 10 % zu kürzen, um dem Rechnung zu tragen. dd) Da die Klägerin effektiv keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, rechtfertigt sich, zur Festlegung eines anrechenbaren Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE) abzustellen. Bei Versicherten, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens nur noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Tätigkeiten verrichten können, ist in der Regel vom im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige (total) der bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Niveau 4) erzielten mittleren Einkommen auszugehen, im gesamten privaten Sektor mithin von der Tabelle TA 1 (Hans-Jakob Mosimann, Praxis der Invaliditätsbemessung: Aktueller Stand der Rechtsprechung, SZS 2007, 18 f.). Gemäss LSE 1998 betrug dieser Wert für Frauen monatlich Fr. 3'505.- brutto bzw. (abzüglich 12 % Sozialversicherungsbeiträge) Fr. 3'084.-- netto. Davon sind der Klägerin 40 %, d.h. gerundet Fr. 1'234.-- als zumutbares Invalideneinkommen anzurechnen, was auch die 30 %-Grenze des hier massgeblichen Nettovalideneinkommens von Fr. 3'618.-- übersteigt. Bisheriger Erwerbsausfall 6.a) Aufgrund der bisherigen Feststellungen lässt sich der Erwerbsausfall bis zum Rechnungstag aufgeteilt in zwei Perioden wie folgt bestimmen: 1999 (100 % Arbeitsunfähigkeit, kein anrechenbares Invalideneinkommen): Fr. 43'388.-- 1.1.2000 - 30.4.2007: (volles Nettoinvalideneineinkommen) 88 Monate à Fr. 3'618.-- Fr. 318'384.-- Reduktion (entsprechend gut 34 %) wegen Schadenminderungspflicht: 88 x Fr. 1'234.-- - Fr. 108'592.-- Total: Fr. 253'180.--

b) Davon sind unumstritten die Sozialversicherungsleistungen abzuziehen, die die Klägerin aufgrund des gleichen Unfallereignisses und im selben Zeitraum erhalten hat (Subrogation bzw. Regressansprüche aufgrund zeitlicher, sachlicher und persönlicher Kongruenz; vgl. Art. 72 ff. ATSG). Da vorliegend von einer Teilzeiterwerbstätigkeit der Klägerin von 80 % ausgegangen wird, ist die von der Invalidenversicherung nach der gemischten Methode bestimmte Rente proportional auf den (haftpflichtrechtlichen) Erwerbsausfall und den Haushaltschaden aufzuteilen, wohingegen die Leistungen der Unfallversicherungen nur auf den Erwerbsausfall anzurechnen sind. Nach der Lehre sind die unter dem Kongruenzgesichtspunkt in neueren Bundesgerichtsentscheiden angewandte "Gesamtschadenberechnungsmethode" (BGE 131 III 12) bzw. "Saldoverrechnungsmethode" (BGE 131 III 360) im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da auch Leistungen der Unfallversicherung zu berücksichtigen sind. Es ist daher nach der herkömmlichen Methode vorzugehen (Bernhard Studhalter, Gesamtschadenmethode, Saldoverrechnung und Kongruenzdivergenzen, in: HAVE 2006, 114 ff. mit weiteren Hinweisen). Der proportionale Anteil der IV-Rente, welcher auf den Erwerbsausfall entfällt, beträgt gerundet 83 %, derjenige, der auf den Haushaltschaden entfällt, 17 %. Die Klägerin hat in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 Invalidenrenten der Invalidenversicherung von total Fr. 161'596.-- erhalten. Davon sind 83 % oder Fr. 134'125.-- an den haftpflichtrechtlichen Erwerbsausfall anzurechnen. Vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 hat die Klägerin von der Zürich Versicherung Renten aus Unfallversicherung im Betrag von total Fr. 230'584.-- erhalten. Von der Personalversicherungskasse hat die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 30. April 2007 Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge im Betrag von total Fr. 69'024.-- erhalten. Gemäss der mit BGE 132 III 321 geänderten Rechtsprechung sind gestützt auf das haftpflichtrechtliche Überentschädigungsverbot sowohl bisher erbrachte, als auch zukünftig zu erbringende BVG-obligatorische Invalidenleistungen an den zu ersetzenden Erwerbsausfallschaden anzurechnen und kann die Vorsorgeeinrichtung dafür auf den Haftpflichtigen regressieren (s. dazu die Urteilsbesprechung von Marc Hürzeler in AJP 2006, 749 ff.). Wie sich jedoch aus dem Schreiben der Personalversicherungskasse vom 5. März 2007 ergibt, wurde die der Klägerin ausgerichtete IV-Rente gemäss BVG provisorisch zugesprochen unter dem Vorbehalt der Rückforderung, sofern die Unfallversicherung leistungspflichtig werde. Da die Klägerin im hier interessierenden Zeitraum eine Rente der Unfallversicherung erhielt, ist davon auszugehen, dass die Personalversicherungskasse vom vorbehaltenen Rückforderungsrecht gegenüber der Klägerin Gebrauch machen wird, sobald sie davon Kenntnis erhält. In diesem Fall stellt sich die Frage des Regresses und der Anrechnung der Leistungen der Personalversicherungskasse nicht. Wird aber die Klägerin direkt rückerstattungspflichtig, rechtfertigt es sich auch nicht, ihr die BVG-Renten an den bisherigen Versicherungsausfall anzurechnen. Ebenso werden diese Renten für die Zukunft eingestellt werden, sodass sie auch nicht an den zukünftigen Erwerbsausfall anzurechnen sind. Im vorliegenden Fall werden daher die IV-Renten gemäss BVG bei der Schadensberechnung ausser Acht gelassen.

c) Es ergibt sich damit folgende Berechnung des Erwerbsausfalls bis zum Rechnungstag: Bisheriger Erwerbsausfall: Fr. 253'180.-- abzüglich IV-Renten: - Fr. 134'125.-- abzüglich UV-Renten: - Fr. 230'584.-- Negativer Direktschaden/Überentschädigung Fr. 111'529.-- Da der Klägerin nach Anrechnung sämtlicher Sozialversicherungsleistungen kein Direktschaden mehr verbleibt, besteht auch kein Raum für einen weiteren Anspruch gegen die Beklagten gestützt auf das Quotenvorrecht. Zukünftiger Erwerbsausfall 7.a)aa) Das Bundesgericht bestätigte in neueren Entscheiden mehrmals, dass für die Kapitalisierung zukünftiger Schäden auch weiterhin ein Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % anzuwenden ist (BGE 125 III 312 ff., bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 4C.3/2004 vom 22. Juni 2004, E. 2 und 4C.338/2004 vom 27. April 2005, E. 6.1 sowie BGE 132 III 321, E. 3.7.2.3). Dies ist zwischen den Parteien inzwischen nicht mehr umstritten. Am Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % gemäss vorinstanzlichem Urteil ist daher festzuhalten. bb) Die Beklagten bestreiten, dass beim zukünftigen Erwerbsausfall eine generelle Reallohnsteigerung von 1 % zu berücksichtigen sei, da das durchschnittliche jährliche Reallohnwachstum in den letzten fast 30 Jahren nur rund 0,7 % betragen habe. Weiter sei eine Reallohnerhöhung im Bereich der tiefen Löhne wie vorliegend nur bis zum 50. Altersjahr zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung zur Lohnentwicklung beim Haushaltschaden festgehalten, diese könne weitgehend nur abstrakt ermittelt werden (BGE 132 III 321, E. 3.7.2.2, mit Hinweisen). Für diese Lohnentwicklung hat es befunden, es sei eine jährliche Reallohnsteigerung von 1 % bis zum mutmasslichen Pensionsalter von 64 Jahren zu berücksichtigen (BGE 132 III 321, E. 3.7.2.3). Es hat dagegen die Frage, ob generell angenommen werden dürfe, die Löhne von Arbeitnehmern stiegen im Durchschnitt real an, ausdrücklich offen gelassen (Urteil des Bundesgerichts 4C.349/2006 vom 22. Januar 2007, mit Hinweis auf BGE 132 III 321, E. 3.7.2.1). Dazu hat es ausgeführt, die Rechtsprechung betreffend den Haushaltschaden könne nicht ohne Weiteres auf den Erwerbsausfall übertragen werden, da beim Erwerbsausfall regelmässig konkrete Umstände des Einzelfalls, insbesondere die berufliche Situation des Geschädigten, berücksichtigt werden könnten, aufgrund derer sich auf die künftige hypothetische Lohnentwicklung schliessen lasse (Urteil des Bundesgerichts 4C.349/2006 vom 22. Januar 2007, E. 3.4). Der klägerische Verweis auf eine angebliche bundesgerichtliche Praxis bezüglich einer 1-prozentigen generellen Reallohnsteigerung pro Jahr verfängt daher nicht. Indessen betrug die durchschnittliche generelle Reallohnerhöhung in der Schweiz für Frauen in den letzten 30 Jahren 0,9 % jährlich und nicht bloss 0,7 % wie die Beklagten ausführen (vgl. Born/Geiser/Senti/Sousa-Poza, Die Berechnung des Erwerbsschadens, in: Personen-Schaden-Forum 2005, Zürich 2005, 48 ff.). Für den Fall der Klägerin lässt sich den Akten entnehmen, dass diese im Jahr 2001 eine Reallohnerhöhung von 3,3 % und 2002 eine solche von 3,6 % erhalten hätte, sodann im Jahr 2003 1 % Leistungslohn und 2004 0,7 % Leistungslohn, alle jeweils ohne Teuerungszuschlag. Ab 2003 werden Lohnanpassungen beim damaligen Arbeitgeber der Klägerin grundsätzlich nur noch nach einen Leistungssystem vorgenommen und setzen eine gute Qualifikation des Arbeitnehmers voraus. Gerichtsnotorisch ist sodann, dass die Reallohnerhöhungen der Staatsangestellten in Obwalden zwischen 1997 und 2006 jährlich rund 1,2 % betrugen. Im Jahre 2006 war eine generelle Lohnerhöhung von 0,9 %, im Jahre 2007 eine solche von 1 % bewilligt, 2006 zusätzlich eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von 0,9 % und 2007 eine solche von 1,2 % (vgl. RRB Nr. 121 vom 5. September 2006 und RRB Nr. 76 vom 31. August 2005). Bei einer guten durchschnittlichen Gesamtleistung der Klägerin, wovon ohne gegenteilige Anzeichen auszugehen ist, kann im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Umstände auf eine generelle zukünftige Reallohnerhöhung von 1 % jährlich geschlossen werden. cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine solche Reallohnerhöhung der Klägerin nicht nur bis zum 50. Altersjahr zuzugestehen, da dies nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts die Invalidisierungswahrscheinlichkeit ab diesem Alter doppelt berücksichtigen würde, was nicht anginge (BGE 132 III 321, E. 3.7.2.3). Die jährliche Reallohnerhöhung von 1 % ist somit bis zum mutmasslichen Pensionsalter der Klägerin von 64 Jahren zu berücksichtigen. Der Reallohnsteigerung kann dabei dadurch Rechnung getragen werden, dass der Kapitalisierungszinsfuss um 1 % auf 2,5 % reduziert wird, wie das bereits die Vorinstanz getan hat (BGE 132 III 321, E. 3.7.2.3).

b) Die Klägerin geht bei der Berechnung des zukünftigen Erwerbsausfallschadens vom (unveränderten) Einkommen des Jahres 2000 aus, abzüglich der UVG-Rente und der IV-Rente, und kapitalisiert den verbleibenden Ausfall. Wie sich indes aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist in Bezug auf den künftigen Erwerbsausfall von einem monatlichen Erwerbsschaden von Fr. 2'384.-- auszugehen (entgangener monatlicher Nettolohn [Basis 2000] Fr. 3'618.--, abzüglich anrechenbares hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 1'234.--), jährlich somit Fr. 28'608.--. Unter Berücksichtigung der generellen Reallohnentwicklung, kapitalisiert nach der Barwerttafel 31y(64), gestützt auf das Alter der Klägerin von (aufgerundet) 44 Jahren, mit dem Faktor 15.12 (Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, Zürich 2001, 364) ergibt dies einen künftigen Erwerbsschaden von (gerundet) Fr. 432'553.--. An diesen Betrag sind unter Berücksichtigung der Subrogation der Sozialversicherer sämtliche Sozialleistungen anzurechnen, welche denselben Zeitraum betreffen. Auszugehen ist von den zuletzt erzielten Renten im Jahre 2007, nämlich der UV von monatlich Fr. 2'420.-- (jährlich: Fr. 29'040.--) und der IV von monatlich Fr. 1'697.-- (jährlich: Fr. 20'364.--; davon sind wie erwähnt 83 % an den künftigen Erwerbsausfall anzurechnen, mithin Fr. 16'902.--), insgesamt jährlich Fr. 45'942.--. Dieser Betrag ist nach BGE 129 III 135, E. 2.3.2.3, gemäss der Barwerttafel 11 mit dem Faktor 13.89 zu kapitalisieren (Stauffer/Schaetzle, a.a.O., 129), was gerundet Fr. 638'134.-- ergibt. Nach der Anrechnung dieses Betrages verbleibt der Klägerin ein zukünftiger negativer Direktschaden bzw. eine Überentschädigung von Fr. 205'581.--, weshalb sie unter dem Titel des zukünftigen Erwerbsausfalls gegenüber den Beklagten keine Ansprüche mehr geltend machen kann. Selbst wenn der monatliche künftige Erwerbsausfall von Fr. 2'384.-- (Basis 2000) bis zum Rechnungstag noch um die aufgelaufene Teuerung erhöht würde, ergäbe sich nach Anrechnung der Sozialversicherungsleistungen dennoch kein verbleibender Direktanspruch gegen die Beklagten. Zusammengefasst: Zukünftiger jährlicher Erwerbsschaden: Fr. 28'608 ([Fr. 3'618.-- - Fr. 1'234.--] x 12) kapitalisiert: Fr. 28'608.-- x 15.12 = Fr. 432'553.-- abzüglich Sozialversicherungsleistungen: UV: Fr. 29'040.-- IV: Fr. 16'902.-- (83 % von Fr. 20'365.---) Fr. 45'942.-- kapitalisiert: Fr. 45'942.-- x 13.89 = Fr. 638'134.-- Erwerbsschaden Fr. 432'553.-- Sozialversicherungsleistungen - Fr. 638'134.-- negativer Direktschaden/Überentschädigung Fr. 205'581.-- Rentenschaden 8.a) Die Klägerin macht weiter einen Rentenschaden geltend. Ausgehend von einem Bruttolohn von Fr. 61'676.-- berechnet sie unter Einschluss einer jährlichen 2-prozentigen Erhöhung (1 % Teuerung sowie 1 % generelle Reallohnentwicklung) einen Schlusslohn der Klägerin im Pensionierungsalter von Fr. 99'298.--. Davon hätte sie ohne Unfallereignis bei voller Erwerbstätigkeit ein Renteneinkommen von 70 % des Schlusslohnes, somit Fr. 69'509.-- erzielen können. Die Aufrechnung der heute erzielten IV- und UVG-Renten unter Berücksichtigung der Teuerung von durchschnittlich 1 % pro Jahr (jedoch nicht der generellen Reallohnerhöhung) führe zu einem jährlichen Rentenbetrag von Fr. 56'370.-- und einem jährlichen Ausfall von Fr. 13'139.--. Kapitalisiert mit Barwerttafel 4y ergebe dies einen Rentenschaden von Fr. 94'075.--. Die Beklagten bestreiten die Berücksichtigung eines automatischen Teuerungsausgleichs wie auch einer 0,7 % übersteigenden Lohnerhöhung. Sodann wollen sie nur einen Rentensatz von 65 % des zuletzt erreichten Einkommens berücksichtigt wissen. b)aa) Unumstritten ist, dass bei der Berechnung eines Rentenschadens nach der Änderung der Rechtsprechung in BGE 129 III 135 nicht mehr nach der vom Kantonsgericht angewandten Methode vorzugehen ist. Nach der neuen Rechtsprechung entspricht der Altersrenten-Direktschaden der Differenz zwischen den hypothetischen Altersleistungen und den von den Sozialversicherungen tatsächlich erbrachten Leistungen. Mit anderen Worten sind von den mutmasslichen Altersrenten die während der gleichen Zeitspanne wie die Altersrenten entrichteten Leistungen der Sozialversicherungen abzuziehen (BGE 131 III 12, E. 6.2; 129 III 135, E. 3.3). Erfahrungsgemäss erreichen die hypothetischen Altersrenten wertmässig je nach der Höhe des beitragspflichtigen Einkommens einen Betrag, der zwischen 50 bis 80 % des massgeblichen Bruttolohns liegt (BGE 129 III 135, E. 3.3). Nach den am Rechnungstag massgeblichen Verhältnissen, ausgehend vom Bruttolohn nach Darstellung der Klägerin, hätte diese jährlich Fr. 49'340.80 verdient (80 % von Fr. 61'676.-- brutto). Dieser Betrag ist auf den Schlusslohn der Klägerin im Alter 64 hochzurechnen. Dazu kann die Aufzinsungstabelle 47 in den Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle verwendet werden (vgl. dazu Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, Zürich 2001, 490 ff.). Gemäss vorstehender E. 7.a)bb+cc) ist bei der Klägerin von einer künftigen jährlichen Reallohnerhöhung von 1 % auszugehen. Die Teuerung ist dabei jedoch nicht zusätzlich zu berücksichtigen, wie die Beklagten zutreffend darlegen, da die Klägerin einen Teuerungszuschlag nicht belegt. Es ergibt sich im Gegenteil aus der Bestätigung des Arbeitgebers vom 6. Dezember 2004, dass die Lohnentwicklung der Klägerin ohne Teuerungszuschlag zu berechnen ist. Hinzu kommt, dass bei der Hochrechnung des Bruttoeinkommens der Einfachheit halber auch ein Anteil Inkonvenienzzulage mitberücksichtigt wird, welche eigentlich weder der Teuerung angepasst wird noch einer "Lohnerhöhung" unterliegt, was sich bei der Berechnung im Effekt zugunsten der Klägerin auswirkt. Ausgehend von einer 1-prozentigen jährlichen Aufzinsung während 20 Jahren (Schlussalter 64 Jahre, Ist-Alter aufgerundet 44 Jahre) ergibt sich ein Aufzinsungsfaktor von 1.220190 (Stauffer/Schaetzle, a.a.O., 456) und damit ein Brutto-Schlusslohn von Fr. 60'205.15 (Fr. 49'340.80 x 1.220190). bb) Die Altersleistungen, die eine geschädigte Person ohne Unfall beziehen würde, liegen erfahrungsgemäss bei mittlerem Einkommen wie dem vorliegenden zwischen 60 und 70 % des Bruttolohns (Schaetzle/Weber, a.a.O., 500). Die Klägerin geht von 70 % aus, die Beklagten gestehen einen Rentensatz von 65 % zu. Selbst wenn zugunsten der Klägerin von 70 % des Schlusseinkommens ausgegangen wird, verbleibt kein Rentendirektschaden, wie die nachfolgende Berechnung zeigt: Hypothetische Altersrente (70 % von Fr. 60'205.15): Fr. 42'143.60. Total Renten 2007: Fr. 49'404.-- (IV: Fr. 20'364.--, UV: Fr. 29'040.--; ohne Berücksichtigung der IV-Rente aus beruflicher Vorsorge), aufgezinst ebenfalls mit Faktor 1.220190 (Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen 1-prozentigen jährlichen Teuerung) ergibt dies eine faktische Invaliden- bzw. Altersrenten im Betrag von Fr. 60'282.30. Hypothetische Altersrente Fr. 42'143.60 Faktische Invaliden- bzw. Altersrenten - Fr. 60'282.30 "negativer" Rentendirektschaden Fr. 18'138.70 cc) Selbst wenn in der vorstehenden Berechnung zugunsten der Klägerin der Bruttolohn von Fr. 49'340.80 während acht Jahren (bis 2007) um 1 % (Lohnerhöhung) aufgezinst (Aufzinsungsfaktor 1,082857; Stauffer/Schaetzle, a.a.O., 456) und hernach während 20 Jahren um 2 % (Lohnerhöhung und Teuerung) aufgezinst (Aufzinsungsfaktor 1,485947; Stauffer/Schaetzle, a.a.O., 456) würde, ergäbe dies bloss eine hypothetische Altersrente von Fr. 55'574.90 (Fr. 49'340.80 x 1,082857 = Fr. 53'429.--; x 1,485947 = Fr. 79'392.70; x 70 % = Fr. 55'574.90). Abzüglich des errechneten tatsächlichen Renteneinkommens von Fr. 60'282.30 verbliebe immer noch ein Rentenüberschuss von Fr. 4'707.40 jährlich (oder kapitalisiert nach Stauffer/Schaetzle, Tafel 4y, aufgeschoben um 20 Jahre, Alter heute 44 Jahre, Faktor 7.95: Fr. 37'423.90). Bei dieser Berechnung wurde wie erwähnt davon ausgegangen, dass die Klägerin keine IV-Rente aus beruflicher Vorsorge mehr erhalten wird, da bereits die bisherigen Leistungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der Leistungspflicht der Unfallversicherung erbracht wurden. Erhielte die Klägerin dagegen weiterhin entsprechende Leistungen der Personalversicherungskasse, würde sich der faktische Rentenüberschuss zugunsten der Klägerin dementsprechend vergrössern. dd) Bei der vorstehenden Berechnung des Rentenschadens wurde zugunsten der Klägerin überdies nicht berücksichtigt, dass haftpflichtrechtlich insoweit nur eine "Teilinvalidität" vorliegt, als der Klägerin ein hypothetisches Invalideneinkommen anzurechnen ist (gut 34 % ihres hypothetischen Valideneinkommens), mithin ein Rentendirektschaden um diese Quote zu kürzen wäre (Schätzle/Weber, a.a.O., 501). ee) Selbst wenn in der vorstehenden Berechnung noch die Plafonierung der IV-Rente der Klägerin beim Eintritt ihres Ehegatten ins AHV-Alter im Jahr 2023 berücksichtigt würde (Art. 35 Abs. 1 lit. b AHVG), würde dies am Ergebnis voraussichtlich nichts ändern. Da die behauptungs- und beweisbelastete Klägerin zu diesem Sachverhalt, der sich bei der Bestimmung des Rentenschadens zu ihren Gunsten auswirken würde, keinerlei Angaben macht, ist daher im vorliegenden Verfahren mit einer ungekürzten IV-Rente zu rechnen, wie dies auch die Klägerin selber tut.

c) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Klägerin kein haftpflichtrechtlich durch die Beklagten zu ersetzender Rentenschaden entsteht. Abgeltung für AHV-Beiträge 9.a) Die Klägerin macht geltend, als Nichterwerbstätige habe sie AHV-Beiträge von 1997 bis Ende 2004 von Fr. 2'849.-- bezahlen müssen. Inskünftig sei davon auszugehen, dass sie aufgrund des 20fachen Einkommens aus der Rente gemäss UVG zusammen mit dem Vermögenswert aus dem vorliegenden Prozess von rund Fr. 1 Mio. jährliche AHV-Beiträge von Fr. 3'000.-- bezahlen müsse. Kapitalisiert ergebe dies einen Betrag von Fr. 47'160.--.

b) Dazu ist zunächst anzumerken, dass sich die Klägerin nicht vorhalten lassen muss, dass ihr Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat und sie aus diesem Grund nicht beitragsbefreit ist. Dennoch verbleibt der Klägerin unter diesem Titel aus den nachfolgenden Gründen kein haftpflichtrechtlich zu ersetzender Schaden. Die AHV-Beiträge 1997 bis 1999 (Fr. 1'005.--) wie auch die seit 1999 bis zum Rechnungstag angefallenen (ca. Fr. 3'155.--) und ab Rechnungstag bis zum Eintritt ins Pensionsalter noch anfallenden AHV-Beiträge der Klägerin als Nichterwerbstätige (ab 2007 gemäss der seit 1. Januar 2003 gültigen Beitragstabelle für Nichterwerbstätige bei einem Vermögen und 20fachem jährlichem Renteneinkommen von rund Fr. 800'000.-- [20fache UV-Rente von Fr. 29'040.-- = Fr. 580'800.-- + Vermögenswert aus vorliegendem Prozess von rund Fr. 230'000.--], entsprechend einem jährlichen AHV-Beitrag von Fr. 1'515.--) sind in Anwendung des haftpflichtrechtlichen Überentschädigungsverbots durch die seit 1999 angefallenen und noch anfallenden, den haftpflichtrechtlichen Erwerbsausfall übersteigenden Sozialversicherungsleistungen (siehe vorne, E. 6-8) als abgedeckt zu erachten. Hinzu kommt, dass die Klägerin ab dem Jahr 2000 eine Teilerwerbstätigkeit hätte aufnehmen können und müssen. Beim angenommenen zumutbaren Einkommen von monatlich Fr. 1'234.-- (jährlich Fr. 14'808.--) hätte sie jährliche AHV-Beiträge als Erwerbstätige von Fr. 1'495.-- (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge: 10,1 %) erbracht und damit mehr als 50 % der zum Vergleich heranzuziehenden Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 1'515.--, sodass sie über ihre Erwerbstätigenbeiträge hinaus von weiteren AHV-Beiträgen befreit gewesen wäre (vgl. Art. 10 Abs. 3 AHVG und Art. 30 AHVV; Leitfaden AHV, S. 73). Käme sie ihrer Schadenminderungspflicht nach, könnte sie somit die entsprechenden AHV-Beiträge als Erwerbstätige selber erbringen, sodass ihr auch aus diesem Grund kein Schadenersatz zugesprochen werden kann. Haushaltschaden 10.a) Die Klägerin verlangt in der Appellation auch Ersatz für einen Haushaltschaden seit Unfalldatum (2. September 1993) und künftig. Sie geht dabei von einem durchschnittlichen statistischen Arbeitsaufwand einer erwerbstätigen Frau in einem Zweipersonenhaushalt von monatlich 116 Std., einem Stundenansatz von Fr. 27.-- für den bisherigen Haushaltschaden und von Fr. 30.-- für den zukünftigen Haushaltschaden aus und berechnet so bei einer Haushaltinvalidität von 61 % einen bisherigen Haushaltschaden (2. September 1993 bis 31. Dezember 2004) von Fr. 331'184.-- und einen zukünftigen Haushaltschaden von (kapitalisiert) Fr. 520'179.--. Die Beklagten akzeptieren die geltend gemachten Stundenansätze, wollen aber bloss von einem Haushaltsaufwand von 84 Std. im Monat und von der vom Kantonsgericht festgestellten Haushaltinvalidität von 30 % ausgehen. Ferner machen sie geltend, der Haushaltschaden sei nach neuester Rechtsprechung mit der Barwerttafel 10 nach Stauffer/Schaetzle zu kapitalisieren.

b) Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts (Art. 46 Abs. 1 OR) wird nach der Rechtsprechung nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushalthilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der haushaltführenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob die Beeinträchtigung zur Einstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der oder des Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Der "normativ", gleichsam von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 4.1 = Pra 2007, 267 ff.; BGE 132 III 321, E. 3.1; 131 III 360, E. 8.1; 127 III 403, E. 4b, je mit Hinweisen). Damit wurde eine Ausnahme vom Grundsatz statuiert, wonach sich ein ersatzfähiger Schaden als nach der Differenztheorie berechnete Vermögenseinbusse bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006 = Pra 2007, 207 ff.; vgl. die Definition in BGE 132 III 186, E. 8.1, 321, E. 2.2.1; 131 III 306, E. 6.1, je mit Hinweisen).

c) Das Gericht kann den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand entweder konkret nach der effektiven Vermögenseinbusse (Differenztheorie) ermitteln oder abstrakt ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen (BGE 132 III 321, E. 3.1; 131 III 12, E. 5.1; 129 III 135, E. 4.2.1). Auch bei der Anwendung der abstrakten Berechnungsmethode reicht jedoch der Verweis auf die statistischen Werte nicht aus. Auch hier ist der Haushaltschaden soweit möglich unter Bezug auf die konkrete Situation zu bemessen. Es ist darauf abzustellen, inwieweit die medizinisch festgestellte Invalidität sich auf die Haushaltführung auswirkt (BGE 129 III 135, E. 4.2.1). Ersatz für Haushaltschaden kann nur verlangen, wer ohne Unfall überhaupt eine Haushaltstätigkeit ausgeübt hätte. Zur Substanziierung des Haushaltschadens sind daher konkrete Vorbringen zum Haushalt, in dem der Geschädigte lebt und zu den Aufgaben, die ihm darin ohne den Unfall zugefallen wären, unerlässlich. Erst wenn feststeht, inwiefern der Ansprecher durch den Unfall bei diesen Leistungen für den Haushalt tatsächlich beeinträchtigt ist, stellt sich die Frage der Quantifizierung, bei der auf statistische Werte zurückgegriffen werden kann. Auch bei der Anwendung der "abstrakten Methode" sind gegebenenfalls aufgrund der konkreten Umstände Anpassungen vorzunehmen. So kann bei erwerbstätigen Personen dem geringeren Zeitaufwand für die Haushaltführung durch einen pauschalen Abzug Rechnung getragen werden. Beruft sich der Geschädigte auf statistische Werte, hat er demnach seinen Haushalt und die Rolle, die er darin spielt, mindestens so genau zu umschreiben, dass beurteilt werden kann, ob die betreffende Statistik auf Erhebungen von Haushalten beruht, die nach ihren Eckdaten jenem des Geschädigten entsprechen oder inwiefern die Statistik Rückschlüsse auf die Situation des Geschädigten zulässt (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 5.2, mit Hinweisen = Pra 2007, 267 ff.).

d) Die Klägerin greift daher zu kurz, wenn sie in der Appellation ohne Berücksichtigung ihrer konkreten Haushaltsumstände rein auf statistische Werte abstellen will. Da weder die Klägerin noch die Beklagten etwas Abweichendes vorbringen, ist in Bezug auf die Haushaltführung der Klägerin auf die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen abzustellen. Danach führt die Klägerin mit ihrem Ehemann einen durchschnittlichen Zweipersonenhaushalt in einer 4-Zimmerwohnung im 1. Stock mit Lift. Weiter hat das Kantonsgericht unwidersprochen festgestellt, die Klägerin habe vor dem Unfall mit ungefähr 80 % den Hauptanteil der Haushaltsarbeit ausgeführt, ihr Ehegatte habe die verbleibenden rund 20 % erledigt. In ihrer Klage hat die Klägerin einen Haushaltsaufwand von 24 Std. pro Woche geltend gemacht. In ihrer Appellation macht sie nunmehr gestützt auf eine SAKE-Tabelle 2 116 Std. pro Monat, entsprechend 27 Std. pro Woche geltend. Bei der Anwendung statistischer Erfahrungswerte geht es um eine Rechtsfrage, sodass die Berücksichtigung neuerer Tabellen bzw. Werte zulässig ist, selbst wenn dies zu höheren Werten führt als vor Vorinstanz geltend gemacht. Das Novenverbot bzw. die Dispositionsmaxime steht dem nicht entgegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der abstrakten Ermittlung der im Haushalt aufgewendeten Arbeitszeit auf die sogenannten "SAKE"-Tabellen abzustellen. Die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE), die periodisch vom Bundesamt für Statistik durchgeführt wird, bietet eine geeignete Grundlage zur Bestimmung des durchschnittlichen tatsächlichen Aufwands der schweizerischen Bevölkerung für den Haushalt und zur Festsetzung der in jedem individuellen Fall gewidmeten Zeit unter Berücksichtigung der zeitlichen Dynamik der Haushaltarbeit (BGE 129 III 135, E. 4.2.2.1; 131 III 12, E. 5.2).

e) Die Vorinstanz ging wie die Klägerin von einem wöchentlichen Arbeitsaufwand im Haushalt von durchschnittlich 24 Std. aus, entsprechend ca. 103 Std. pro Monat. Gemäss den aktuellen SAKE-Zahlen (Tabelle 2.2.1, publiziert in: HAVE 2006, 178) erbringt eine Frau im Alter zwischen 30 - 44 Jahre und einer Erwerbstätigkeit zwischen 50 - 89 % in einem Paarhaushalt ohne Kinder wöchentlich durchschnittlich Haus- und Familienarbeit von insgesamt 19,8 Std. (arithmetischer Mittelwert), was ca. 84 Std. pro Monat entspricht. Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man der Beklagten folgend vom vorinstanzlich angenommenen Wochenstundenaufwand einen 20-prozentigen Abzug vornimmt, weil die Klägerin ihre Haushaltsarbeiten nur zu 80 % selber versah. Es ist daher von einem monatlichen Stundenaufwand der Klägerin von 84 Std. auszugehen.

f) Unbestritten ist die Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 27.-- für bisherigen und Fr. 30.-- für zukünftigen Haushaltschaden.

g) In ihrer Klage berechnete die Klägerin einzig den zukünftigen Haushaltschaden. Nach der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime bestimmen die Parteien über den Streitgegenstand, d.h. ob, wann, in welchem Umfang und wie lange sie als Kläger Rechte gerichtlich geltend machen und ob sie als Beklagte die eingeklagten Ansprüche anerkennen wollen. Dementsprechend bestimmt Art. 194 Abs. 1 ZPO, dass im Urteil einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden darf, als sie selbst verlangt, noch weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Da die Klägerin in ihrer Klage keinen bisherigen Haushaltschaden (bis zum vorinstanzlichen Rechnungstag) geltend gemacht hat, war das Kantonsgericht gehalten, in Anwendung von Art. 194 Abs. 1 ZPO nur den zukünftigen Haushaltschaden zu beurteilen. Im Appellationsverfahren will die Klägerin nun auch den bisherigen Haushaltschaden ab 2. September 1993 (Unfalltag) bis 31. Dezember 2004 ersetzt haben. Damit macht sie in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht einen Teilschaden geltend, der nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils war. Gemäss Art. 262 Abs. 1 ZPO hat die Appellation die Überprüfung des angefochtenen Urteils in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand. Was mangels entsprechender Vorbringen einer Partei nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils war, kann somit gemäss dieser Bestimmung auch nicht Gegenstand der Appellation sein. In Bezug auf den nunmehr geltend gemachten bisherigen Haushaltschaden zwischen dem 2. September 1993 und dem vorinstanzlichen Urteilstag vom 17. November 2004 erweist sich die Appellation damit als unzulässig, dies umso mehr, als die Beklagten ebenfalls nur den vorinstanzlich zugesprochenen zukünftigen Haushaltschaden grundsätzlich anerkennen. Auf die Appellation kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Bei dieser Rechtslage kann der Klägerin ein bisheriger Haushaltschaden bloss für die Zeit vom 18. November 2004 bis zum 30. April 2007 und ein zukünftiger Haushaltschaden ab dem 1. Mai 2007 zugesprochen werden, dies zu einem Stundenansatz von Fr. 30.--.

h) Umstritten ist sodann der Grad der Haushaltsinvalidität der Klägerin. In ihrer Klage führte die Klägerin aus, da sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne, sei eine geringere Haushaltsinvalidität von lediglich 30 % zu veranschlagen. Das Kantonsgericht erachtete die geltend gemachte Einschränkung im Haushalt von 30 % in Anbetracht des MEDAS-Gutachtens vom 17. Februar 2003, worin der Klägerin eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit und das gelegentliche Heben von einer Last von bis zu 10 kg als zumutbar erachtet wurde, als realistisch. Daran halten nunmehr auch die Beklagten fest. In der Appellation macht die Klägerin neu eine Haushaltsinvalidität von 61 % geltend, gestützt auf eine Haushaltsabklärung der IV-Stelle vom 25. Juli 1997. Sofern nicht auf diese Haushaltsabklärung abgestützt werde, sei ein Gutachten betreffend die medizinisch-theoretische Haushaltsinvalidität und ein Haushaltsgutachten einzuholen, wie sie schon vorinstanzlich beantragt habe. Die Klägerin führt aus, bei der von ihr berechneten Haushaltsinvalidität von 30 % in der Forderungsklage habe es sich um rein approximative Berechnungen gehandelt, auf welche sie sich nicht behaften lassen müsse. Dem kann im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Nach der zivilprozessualen Verhandlungsmaxime ist es Recht und Pflicht der Parteien, die für die Beurteilung des Streits erheblichen Tatsachen dem Richter zu unterbreiten und die dafür erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen. Es ist demzufolge grundsätzlich nur über behauptete und bestrittene Tatsachen Beweis zu erheben und das Gericht hat in der Regel nur die von den Parteien angerufenen Beweise abzunehmen (Frank/Streuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N. 1 und 5 zu § 54). Nach Art. 119 Abs. 1 ZPO hat die Klage in fortlaufend nummerierten Beweissätzen die klar gefasste Darstellung der die Klage begründenden Tatsachen (lit. d) und für jede Tatsache die genaue Angabe der Beweismittel und des Beweisthemas (lit. e) zu enthalten. Aus der Klage ergibt sich, dass die Klägerin selber als Tatsache und Beweisthema eine Haushaltsinvalidität von lediglich 30 % vorbrachte. Zum Beweis dieser Tatsache beantragte sie eine Haushaltsabklärung sowie ein medizinisches Gutachten. Sie machte in Bezug auf die Haushaltsinvalidität gerade nicht geltend, es sei ihr nicht möglich, diese prozentmässig zu beziffern und aus diesem Grund seien die entsprechenden Abklärungen und Gutachten vorzunehmen. Dies wäre ihr offen gestanden. Vielmehr legte sie sich selber auf eine Haushaltsinvalidität von 30 % fest. Da das Kantonsgericht der Klägerin folgte und eine 30-prozentige Haushaltsinvalidität annahm, bestand auch kein Anlass, die beantragten Expertisen anzuordnen. Die Haushaltsabklärung der IV-Stelle, auf die sich die Klägerin nun beruft, stammt aus dem Jahr 1997 und muss ihr bei Klageeinreichung bekannt gewesen sein, da sie gegen die (unter anderem darauf gestützte) Verfügung der IV-Stelle vom 2. April 1998 am 6. Mai 1998 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob. Dennoch hat die Klägerin in Kenntnis dieses Abklärungsberichts selber bloss eine 30-prozentige Haushaltsinvalidität angenommen und nicht auf dieses Gutachten abgestellt. Dabei ist sie zu behaften. Aus der Haushaltsabklärung der IV-Stelle vom 15. Juli 1997 kann die Klägerin aufgrund der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime nur insofern etwas zu ihren Gunsten ableiten, als dadurch der von ihr behauptete Haushaltsinvaliditätsgrad von 30 % bestätigt wird. Gleiches gilt für die wiederum beantragten Haushaltsgutachten bzw. Gutachten zur medizinisch-theoretischen Haushaltsinvalidität. Soweit sich die Klägerin im Appellationsverfahren auf die Haushaltsabklärung der IV-Stelle beruft, ist dies im Sinne von Art. 267 Abs. 1 ZPO auch novenrechtlich nicht zulässig, da sie sich bereits vorinstanzlich zum Beweis des Haushaltsinvaliditätsgrads auf dieses Aktenstück hätte berufen können und müssen, was sie aber wie erwähnt nicht tat, und ihr als grobes Verschulden anzulasten ist. Schliesslich ist die Argumentation der Klägerin auch widersprüchlich, wenn sie nunmehr eine Haushaltsinvalidität von gut 60 % geltend macht mit der Begründung, die Vorinstanz sei von einer medizinisch-theoretischen Erwerbsfähigkeit von 50 % ausgegangen; sie selber geht nämlich nach wie vor von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit aus, unter welcher Annahme sie selber bereits in ihrer Klage auf eine geringere Haushaltsinvalidität von lediglich 30 % schloss. Überdies ist zu beachten, dass auch beim Haushaltschaden insoweit eine Schadenminderungspflicht besteht, als der Geschädigte gehalten ist, seinen Haushalt so zu gestalten, dass der Haushaltschaden möglichst gering bleibt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005). Dazu hatte die Klägerin, welche effektiv keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, genügend Zeit und Spielraum. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände die vorinstanzliche Annahme einer Haushaltsinvalidität von 30 % weiterhin zutreffend. Weitere Beweisabnahmen dazu erübrigen sich daher. Bisheriger Haushaltschaden 11.a) Für die Zeit vom 18. November 2004 bis 30. April 2007 ist somit ein bisheriger Haushaltschaden wie folgt zu berechnen: 894 Tage x 2,8 (entspricht 84 : 30) Std. x Fr. 30.-- = Fr. 75'096.--, davon 30 %: Fr. 22'529.--.

b) An den bisherigen Haushaltschaden ist die zeitlich und sachlich kongruente IV-Rente anteilsmässig anzurechnen (IV-Regress). Diese betrug vom 18. November 2004 bis 30. April 2007 Fr. 8'285.--, nämlich: IV-Renten vom 18. November bis 31. Dezember 2004: Fr. 2'322.-- Vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006: Fr. 39'624.-- Vom 1. Januar bis 30. April 2007: Fr. 6'788.-- Total: Fr. 48'734.-- Davon entfallen 17 % auf den Haushaltschaden (vorne, E. 6.b), mithin Fr. 8'285.--. Hauhaltschaden bisher: Fr. 22'529.-- IV-Regress: - Fr. 8'285.-- Haushaltdirektschaden bisher: Fr. 14'244.-- Zukünftiger Haushaltschaden 12.a) Der zukünftige Haushaltschaden ist in zwei Perioden zu berechnen, nämlich in einer ersten ab Rechnungstag bis zur ordentlichen Pensionierung der Klägerin mit 64 Jahren und in einer zweiten ab der ordentlichen Pensionierung bis zum Ende der Aktivität der Klägerin. Dies drängt sich nach der neueren Rechtsprechung zum Haushaltschaden aus drei Gründen auf: Zum einen ergeben sich aus den anwendbaren SAKE-Tabellen (Tabelle 2.2.1) für das Alter 45 - 64 andere Werte für den Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeiten als für das Alter ab 64 Jahren. So ist für die Klägerin für die Periode ab Rechnungstag bis zur Pensionierung gemäss dieser Tabelle bei einem angenommenen Erwerbspensum von 80 % von einem Haushaltsaufwand von 24,9 Std. pro Woche bzw. rund 107 Std. monatlich auszugehen. Für das Alter ab 64 Jahren ist bei der Klägerin von keiner Erwerbstätigkeit mehr auszugehen. Für diese Zeit bis zum Ende der Aktivität ist ein durchschnittlicher Haushaltsaufwand von 27.6 Std. pro Woche bzw. rund 118 Std. pro Monat anzunehmen (64-79 Jahre: 30.2 Std. pro Woche; 80 Jahre und älter: 25.0 Std. pro Woche). Zum zweiten ist bei der Berechnung des Haushaltschadens bis zum mutmasslichen Pensionsalter von 64 Jahren eine Reallohnsteigerung von 1 % jährlich zu berücksichtigen, welcher dadurch Rechnung getragen werden kann, dass der Kapitalisierungszinsfuss um 1 % auf 2,5 % reduziert wird (BGE 132 III 321, E. 3.7.2.3, a.E.). Dagegen ist ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Arbeitskraft der geschädigten Person, für deren Verlust Ersatz zu leisten ist, auch im Validenfall allmählich nachlassen würde und entweder Hilfen für bestimmte Arbeiten beigezogen oder diese nicht mehr erledigt, also Qualitätseinbussen in Kauf genommen würden. Eine positive Lohnentwicklung lässt sich für die Arbeitnehmer nach dem ordentlichen Pensionierungsalter auch nicht mehr belegen. Bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens für die Zeit ab der ordentlichen Pensionierung ist daher keine Reallohnerhöhung mehr zu berücksichtigen, weshalb für diese Periode der ordentliche Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % anzuwenden ist (BGE 132 III 321, E. 3.7.2.3, a.E.). Zum dritten ist bis zur Pensionierung der Klägerin die sachlich kongruente IV-Rente anzurechnen; dieser Anteil beträgt wie erwähnt 17 %. Ab dem Jahr 2027 wird die IV-Rente durch eine AHV-Altersrente abgelöst, zu welcher keine sachliche Kongruenz besteht, weshalb diese Leistungen nicht mehr zu berücksichtigen sind (BGE 131 III 12, E. 7.5, a.E.). Beiden Perioden gemeinsam ist, dass der zukünftige Haushaltschaden nach der mit BGE 129 III 135, E. 4.2.2.3 begründeten Praxis nach den Aktivitätstafeln von Stauffer/Schaetzle zu kapitalisieren ist (vgl. auch Marc Schaetzle, Lehren aus einer komplexen Schadensberechnung, in: HAVE 2005, 52).

b) Gestützt auf diese Vorgaben lässt sich der zukünftige Haushaltschaden wie folgt berechnen: Periode 1: Jährlicher Haushaltschaden: 107 Std./Mt. x Fr. 30.--/Std. x 12 Mt. x 30 % = Fr. 11'556.-- IV-Regress: 17 % von Fr. 20'364.-- (12 xFr. 1'697): - Fr. 3'462.-- Haushaltdirektschaden: Fr. 8'094.-- Kapitalisiert als temporäre Aktivitätsrente für Frauen bis Alter 64, Ausgangsalter 44, Kapitalisierungszinsfuss 2,5 % nach Tafel 31y(64) gemäss Stauffer/Schätzle, a.a.O., mit einem Faktor von 15.12: 15.12 x Fr. 8'094.-- = Fr. 122'381.-- Periode 2: Jährlicher Haushaltschaden: 118 Std./Mt. x Fr. 30.--/Std. x 12 Mt. x 30 % = Fr. 12'744.-- Kapitalisiert als aufgeschobene Aktivitätsrente für eine 44jährige Frau, Aufschub um 20 Jahre, Kapitalisierungszinsfuss 3,5 %, mit einem Faktor von 5.77 (Tafel 14y, Stauffer/Schaetzle, a.a.O.): 5.77 x Fr. 12'744.-- = Fr. 73'533.--

c) Haushaltdirektschaden total: bisheriger Haushaltschaden Fr. 14'244.-- zukünftiger " (Periode 1) + Fr. 122'381.-- zukünftiger " (Periode 2) + Fr. 73'533.-- ergibt Fr. 210'158.-- Diesen Schaden haben die Beklagten der Klägerin zu ersetzen.

d) Der so errechnete Schaden ist nach neuerer Rechtsprechung vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, linear zu verzinsen (vgl. BGE 131 III 12, E. 9.1 ff.). Der bisherige Schaden ist daher bis zum Rechnungstag ohne Aufrechnung der bisherigen Zinsen ab Entstehung bis zur Bezahlung mit 5 % zu verzinsen, wobei sich aus Praktikabilitätsgründen hier die Annahme eines mittleren Verfalls rechtfertigt. Der bisherige Haushaltschaden von Fr. 14'244.--, der zwischen 18. November 2004 und 30. April 2007 entstanden ist, ist somit ab einem mittleren Verfall am 5. Februar 2006 zu 5 % zu verzinsen. Der kapitalisierte künftige Haushaltschaden von Fr. 195'914.-- ist dagegen ab dem 1. Mai 2007 mit 5 % zu verzinsen (vgl. BGE 131 III 12, E. 9.5). ... Zusammenfassung

16. Die Beklagten haben der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit aus dem Unfallereignis vom 2. September 1993 folgende Beträge zu bezahlen: bisheriger Haushaltschaden Fr. 14'244.-- zukünftiger Haushaltschaden Fr. 195'914.-- Genugtuung Fr. 25'700.-- Total Fr. 235'858.-- Hinzu kommt ein Zins zu 5 % auf Fr. 14'244.-- seit 5. Februar 2006, auf Fr. 195'914.-- seit 1. Mai 2007, auf Fr. 50'000.-- vom 2. September 1993 bis 30. Dezember 2002 sowie auf Fr. 25'700.-- seit 31. Dezember 2002. de| fr | it Schlagworte haushaltschaden berechnung beklagter vorinstanz erwerbsausfall tätigkeit monat bundesgericht einkommen gutachten geschädigter medas alter durchschnitt schaden Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.42 Art.44 Art.46 ZPO: Art.119 Art.194 Art.262 Art.267 ATSG: Art.72 AHVG: Art.10 Art.35 AHVV: Art.30 Praxis (Pra) 96 Nr.207 96 Nr.267 Weitere Urteile BGer 4C.8/2005 B_55/02 4C.166/2006 4C.338/2004 4C.3/2004 4C.252/2003 4C.177/2006 4C.349/2006 6P.58/2003 Leitentscheide BGE 117-II-609 125-III-312 122-III-219 S.221 131-III-360 129-III-135 132-III-186 127-III-403 132-III-321 131-III-306 131-III-12 128-III-271 AbR 2006/07 Nr. 6

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Nicht Gegenstand des Appellationsverfahrens sind die Haftungsvoraussetzungen des Verschuldens der Erstbeklagten bzw. der Kausalhaftung der Zweitbeklagten, der Widerrechtlichkeit und des (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhangs. Diese werden von der Beklagten nicht mehr bestritten. Zu prüfen ist einzig, ob und welche haftpflichtrechtlichen Leistungen die Beklagten der Klägerin zu erbringen haben. Die Parteien stellen bei ihren Schadensberechnungen auf den von der Vorinstanz angenommenen Rechnungstag vom 31. Dezember 2004 ab. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Berechnung eines im Urteilszeitpunkt noch andauernden Schadens in zwei Schritten vorzugehen, indem zunächst der bereits eingetretene Schaden konkret zu berechnen ist und hernach der künftige Schaden aufgrund einer Prognose so konkret wie möglich zu bestimmen ist. Massgebender dies ad quem für den ersten Schritt ist der Tag des Urteils jener kantonalen Instanz, welche noch neue Tatsachen berücksichtigen kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.3/2004 vom 23. Juni 2004, E. 1.2.2), mithin im vorliegenden Fall des Obergerichts. Der Rechnungstag wird daher aus Praktikabilitätsgründen auf den 30. April 2007 festgelegt. Erwerbsausfallschaden 3.a) Das Kantonsgericht legte der Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens der Klägerin nach dem Unfall die Annahme zugrunde, diese hätte auch weiterhin ein Arbeitspensum von 80 % versehen. Es berechnete das teuerungsbereinigte hypothetisch erzielbare Valideneinkommen ausgehend vom Jahresnettolohn 1993 von Fr. 45'438.-- (bzw. monatlich netto Fr. 3'786.50). Es ging weiter davon aus, in der Zeit vom 1. August 1998 bis 4. Februar 1999 und zwischen 17. Februar bis 31. Oktober 2004 habe eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % und zwischen 5. Februar 1999 bis 16. Februar 2003 eine solche von 100 % bestanden. Den künftigen Erwerbsausfallschaden errechnete es, indem es das (einem 80 %-Pensum entsprechende) teuerungsbereinigte Nettovalideneinkommen auf Fr. 49'371.-- pro Jahr festlegte, dieses aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % halbierte und unter Berücksichtigung einer generellen Reallohnentwicklung von 1 % bis zum AHV-Alter von 64 Jahren der Klägerin kapitalisierte. Vom errechneten bisherigen Erwerbsschaden zog es bisher bezogene IV-Renten im Betrag von Fr. 20'917.-- sowie bisher bezogene UV-Renten im Betrag von Fr. 30'000.-- ab, woraus ein bisheriger Verdienstausfall von Fr. 212'514.-- resultierte. Vom zukünftigen Verdienstausfall brachte es den kapitalisierten Regresswert der Invalidenrente von monatlich Fr. 816.-- bzw. jährlich Fr. 9'792.-- im Betrag von Fr. 148'968.-- in Abzug, sodass ein künftiger Verdienstausfall von Fr. 265'955.-- verblieb.

b) Die Klägerin macht in der Appellation einen Erwerbsausfallschaden nurmehr seit 1. Januar 1999 geltend. Davon ist auszugehen. Sie bringt vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass sie ab März 1999 eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % (statt 80 %) ausgeübt hätte. ... Ferner bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht ein hypothetisches 50-prozentiges jährliches Nettoinvalideneinkommen beim Erwerbsausfallschaden angerechnet. Es könne nicht einfach auf die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Aufgrund der konkreten Umstände könnte sie im Vergleich zum Valideneinkommen als Spitalangestellte kaum ein 30 % übersteigendes Einkommen erzielen. Es müssten ohnehin nur Einkünfte über 30 % angerechnet werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass für die Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht dadurch, dass sie die theoretische 50-prozentige Restarbeitsfähigkeit nicht verwerte, die Beweislast bei den Beklagten liege, welche weder behauptet noch bewiesen hätten, welche konkrete Tätigkeit sie leidensbedingt noch ausüben könnte und welches Einkommen sie dabei erzielen könnte.

c) Die Beklagten gehen wie die Vorinstanz davon aus, die Klägerin hätte ihren Beruf weiterhin in einem 80 %-Pensum ausgeübt. Nicht erwiesen sei, dass die Klägerin vom 4. Februar 1999 bis 16. Februar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei; auch für diese Zeit sei der Erwerbsschaden um die Hälfte zu kürzen. ... In Bezug auf den künftigen Erwerbsschaden habe gemäss geänderter bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Kapitalisierung basierend auf Nettozahlen zu erfolgen. Entgegen der Vorinstanz sei nicht von einem durchschnittlichen jährlichen Reallohnwachstum von 1 %, sondern von 0,7 % auszugehen. Ferner sei die Reallohnerhöhung nur bis zum 50. Altersjahr der Klägerin zuzusprechen. Sie halten dafür, die Vorinstanz habe der Klägerin zu Recht ein 50-prozentiges jährliches Nettoinvalideneinkommen zugemutet. Im Dienstleistungssektor hätte die Klägerin gemäss LSE 1998 (TA 3, Anforderungsstufe 4) monatliche Bruttolöhne zwischen Fr. 4'821.-- und Fr. 4'889.-- verdienen können, somit gleichviel bzw. mehr als im selben Jahr beim Arbeitgeber. 4.a) Umstritten ist zunächst, ob bei der Berechnung des Erwerbsausfallschadens der Klägerin von einem Arbeitspensum von 80 % oder 100 % auszugehen ist. Diesbezüglich hat das Gericht in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR und unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umständen eine Annahme zu treffen. Dem Gericht steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum offen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bestehen in Bezug auf den (hypothetischen) künftigen beruflichen und familiären Werdegang der Klägerin angesichts ihres Alters von knapp 30 Jahren zum Unfallzeitpunkt erhebliche Unsicherheiten. In solchen Fällen ist ein strikter Beweis der Natur der Sache nach nicht möglich, sodass das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zum Tragen kommt. Danach gilt der Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 131 III 12, E. 2). Zwar trifft es zu, dass bei jungen Geschädigten die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden dürfen; dies enthebt den Geschädigten jedoch nicht der Verpflichtung, alle Umstände, die für den Eintritt des Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar, zu behaupten und zu beweisen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 55/02 vom 9. April 2003; BGE 131 III 360, E. 5.1; 128 III 271, E. 2b/aa; 122 III 221).

b) Die Klägerin anerkennt die Ausführungen der Vorinstanz zu ihrer beruflichen Laufbahn als zutreffend. ... Nach ihrem Umzug nach Obwalden arbeitete sie ... ab Januar 1988 in einem 80 %-Pensum als Abteilungsleiterin. Im Rahmen dieser Tätigkeit besuchte sie diverse Zusatzkurse. Ab September 1991, nach Aufgabe ihrer Funktion als Abteilungsleiterin, arbeitete sie bis zum Unfall im September 1993 als Dauernachtwache, nach wie vor in einem Arbeitspensum von 80 %.

c) Die Klägerin macht nun geltend, ab März 1999 sei von einer 100 %-Erwerbstätigkeit auszugehen. Um dies zu untermauern bringt sie vor, sie habe bereits vor ihrem Umzug nach Obwalden und danach Hauswartstätigkeiten von wöchentlich 3 - 4 Std., im Jahre 1992 und 1993 2 - 3 Std. ausgeübt. Diese Behauptung belegt sie mit keinerlei Beweismitteln (Anstellungsvertrag, Lohnabrechnung etc.), sodass diese nicht bewiesen ist und nicht als Indiz für eine Ausweitung des Erwerbspensums taugt. Weiter macht die Klägerin geltend, sie habe ihre Tätigkeit als Abteilungsleiterin aufgegeben und ihre Tätigkeit auf die Dauernachtwache verlegt, um ihrem Ehemann beim Aufbau von dessen Geschäft behilflich zu sein. Es habe sich dabei zeitlich um eine Tätigkeit von 20 % gehandelt. Dabei fällt zunächst einmal auf, dass die Klägerin ihre Funktion als Abteilungsleiterin bereits auf September 1991 aufgegeben hatte, ihr Ehemann jedoch sein Geschäft erst 15 Monate später eröffnete. Damit erscheint die Behauptung, sie habe ihre Tätigkeit als Abteilungsleiterin zugunsten von mehr Freiraum für die Tätigkeit im Geschäft ihres Ehemannes verlagert, angesichts des erheblichen zeitlichen Abstandes nicht als stichhaltig. Ob die Klägerin tatsächlich in einem Pensum von 20 % im Geschäft ihres Ehemannes arbeitete und ob dies mit einer blossen Parteibefragung der Klägerin rechtsgenüglich bewiesen werden könnte, kann offen gelassen werden, da diese selber geltend macht, sie habe nur beim Aufbau des Geschäfts ihres Ehemannes behilflich sein wollen. Daraus folgt, dass eine Tätigkeit der Klägerin im Geschäft ihres Ehemannes von vornherein nur während einer beschränkten Zeit (d.h. der Aufbauzeit) eingeplant war, welche folglich beim Betrieb eines Einmannbetriebes, wie ihn ihr Ehemann aufzog, nach höchstens ein bis zwei Jahren abgeschlossen gewesen wäre. Ausschlaggebend erscheint eher, ob davon auszugehen ist, dass die Klägerin nach dem Aufbau des Geschäftes ihres Ehemannes zu 100 % gearbeitet hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits seit Januar 1988 in einem 80 %-Pensum arbeitete, somit ihr Pensum im Hinblick auf eine Aufbaumithilfe im Betrieb ihres Ehegatten nicht reduziert hat. Bereits aus diesem Grund kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Aufgabe der Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemannes aus diesem Grund wieder zur Aufnahme eines 100 %-Pensums geführt hätte, hatte sie doch ein solches bereits während fast fünf Jahren vor der Geschäftseröffnung ihres Ehemannes am 1 Dezember 1992 nicht ausgeübt. Eine Befragung des Ehemannes der Klägerin als Zeuge zum Thema, ob diese nach der Aufbauphase seines Geschäftes wieder voll erwerbstätig geworden wäre, hat die Vorinstanz zu Recht unterlassen, da einer solchen Zeugenaussage aufgrund des grossen Zeitablaufs seit einer solchen allfälligen Vereinbarung unter den Ehegatten sowie angesichts der erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Prozesses der Klägerin und dem Fakt, dass der Ehegatte selber gleichzeitig einen Haftpflichtprozess aus dem selben Unfallereignis gegen die Beklagten führt, kein verwertbarer Beweiswert zugemessen werden könnte. Gerade dadurch, dass die Klägerin, welche nach eigenen Angaben in ihrer Ehe finanziell selbstständig sein sollte, während sechs Jahren nach der Heirat bis zum Unfall ausschliesslich 80 % arbeitete, zeigt, dass sie sich mit dem so erzielten Einkommen offensichtlich selbst erhalten konnte und sich damit auch zufrieden gab. ... (Es folgen weitere Argumente der Klägerin für die Annahme eines 100 %-Pensums, die verworfen werden). Nicht entscheidend ist schliesslich, ob die Klägerin bei ihrem Arbeitgeber jederzeit zu 100 % hätte eingesetzt werden können. Gerade die Tatsache, dass sie trotz dieser Möglichkeit nur zu 80 % arbeitete, weist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass es ihr Wille war, zu 100 % arbeitstätig zu sein. Der zu diesem Beweisthema angerufene Zeuge muss daher auch vor Obergericht nicht befragt werden.

d) Aufgrund der gesamten vorstehend geschilderten Umstände und unter Berücksichtigung, dass die Klägerin nach dem Unfall im September 1993 ihre Tätigkeit als Nachtwache im bisherigen Umfang von 80 % wieder aufgenommen hatte, erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sie ihr Arbeitspensum ab März 1999 oder ab einem späteren Zeitpunkt auf 100 % erhöht hätte. Für den vorliegenden Fall ist daher für die Bestimmung des massgeblichen Valideneinkommens der Klägerin von einem 80 %-Pensum auszugehen. 5.a) Die Parteien gehen für die Bestimmung des Valideneinkommens übereinstimmend von einem Lohn als Geriatrieschwester aus. Ebenso übereinstimmend ziehen sie dabei entgegen der Vorinstanz nicht das 1993 tatsächlich abgerechnete Einkommen der Klägerin bei, sondern stellen auf die Lohnauflistung des Arbeitgebers vom 10. Oktober 2000 ab. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin 1999 bei einer 100-prozentigen Arbeitstätigkeit einen Grundlohn (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 51'868.-- sowie Inkonvenienzzulagen von Fr. 9'762.--, jedoch keine Familienzulagen erhalten hätte. Im Jahr 2000 hätte die Klägerin einen Grundlohn (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 52'801.-- sowie Inkonvenienzzulagen von Fr. 8'875.-- erhalten. Die Klägerin selbst stellt nun bei der Berechnung des bisherigen Erwerbsausfalls ab Januar 1999 bis zum Rechnungstag auf einen unveränderten 100-prozentigen Validenlohn von netto Fr. 54'275.-- ab (entsprechend dem Bruttoeinkommen im Jahre 2000 von Fr. 61'676.--, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von 12 %; ohne Berücksichtigung von Teuerung und Lohnerhöhung), obwohl sich aus der Bestätigung des Arbeitgebers vom 6. Dezember 2004 in der theoretischen Lohnentwicklung der Klägerin weitere Lohnerhöhungen (bei gleichbleibender Inkonvenienzentschädigung) herauslesen lassen. Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 194 Abs. 1 ZPO) ist somit für die Berechnung des bisherigen Erwerbsausfalls bis zum Rechnungstag der Lohn 1999 bzw. ab 2000 der (unveränderte) Nettolohn des Jahres 2000 als Basis beizuziehen. Die Bruttolöhne von Fr. 61'630.-- (1999) bzw. Fr. 61'676.-- (2000) sind zunächst auf ein 80 %-Pensum umzurechnen, was einen Betrag von Fr. 49'304.-- (1999) bzw. Fr. 49'340.80 (2000) ergibt. Die Beklagten bestreiten, dass die abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge 12 % betragen würden. Sie machen geltend, die Klägerin habe den Beweis für einen so hohen Abzug im konkreten Fall nicht erbracht. Dazu ist festzuhalten, dass Sozialversicherungsabzüge in der Höhe von ca. 10 - 12 % (im Wesentlichen abhängig von der Höhe der Pensionskassenbeiträge) bei einem Einkommen wie demjenigen der Klägerin einem Erfahrungswert entsprechen. Die Bestreitung der Beklagten macht im Übrigen keinen Sinn, da sich höhere Sozialversicherungsabzüge insofern zu ihren Gunsten auswirken, als daraus ein tieferes zu ersetzendes Nettoeinkommen resultiert. Die Beklagten tragen nicht substanziiert vor, die Sozialversicherungsbeiträge würden im vorliegenden Fall weniger als die von der Klägerin zugestandenen 12 % betragen, sodass von diesen auszugehen ist. Der (gerundete) Nettolohn beläuft sich demnach auf Fr. 43'388.-- (1999) bzw. Fr. 43'420.-- (2000) bzw. monatlich rund Fr. 3'616.-- (1999) bzw. Fr. 3'618.-- (2000). b)aa) Die Vorinstanz berechnete den bisherigen Erwerbsausfallschaden teilweise unter Annahme einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit, teilweise ging sie jedoch (wie auch bei der Berechnung des zukünftigen Erwerbsausfalles) von einer 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit der Klägerin aus und rechnete dieser jeweils 50 % des Nettovalideneinkommens als hypothetisches Nettoinvalideneinkommen an. Sie verwies dabei vorab auf die der Klägerin attestierte medizinisch-theoretische Invalidität von 75 % in ihrer angestammten Tätigkeit und von 50 % in einer leichteren alternativen Tätigkeit. Sodann führte sie aus, die Klägerin habe nach Ansicht des Eidg. Versicherungsgerichts frühestens aufgrund des MEDAS-Gutachtens vom 11. März 1997 erkennen können, dass von ihr in zumutbarer Weise verlangt worden sei, ihre restliche Arbeitsfähigkeit (unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit) in einem anderen Berufszweig zu verwerten. Ab 1. August 1998 sei ihr daher die unterbliebene Verwertung der restlichen Arbeitsfähigkeit anzurechnen. bb) Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit dem hypothetisch anrechenbaren Invalideneinkommen gleichgesetzt. Massgebend seien jedoch die effektiven wirtschaftlichen Auswirkungen der erlittenen Körperverletzung. Da es ihr verunmöglicht sei, wieder in den angestammten Beruf zurückzukehren, stelle sich einzig die Frage, ob sie in einem Verweisungsberuf zu 50 % tätig sein könnte und ob ihr eine einschlägige Schadenminderungspflichtverletzung anzurechnen sei. Dabei müssten die mutmassliche Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie die beruflichen Chancen aufgrund des Milieus und des Charakters der Geschädigten berücksichtigt werden. Bereits die reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 % vermindere die Anstellungschancen auf dem konkreten Arbeitsmarkt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie laut MEDAS-Gutachten vom 17. Februar 2003 zumindest bis ins Jahr 2003 weitestgehend arbeitsunfähig gewesen sei. Im Jahre 2003 sei sie bereits 40jährig und seit über zehn Jahren nicht mehr im Erwerbsleben gewesen. Selbst wenn auf einen 50-prozentigen Einsatz in einer leichten Tätigkeit geschlossen werde, dürfe nicht einfach die Hälfte des gut entlöhnten Lohnes einer Geriatrieschwester zugrunde gelegt werden. Ein berufsberaterisches/erwerbliches Gutachten über ihre konkreten Lohneinkünfte bei Verwertung einer 50-prozentigen Hilfsarbeitertätigkeit werde zeigen, dass im Vergleich zum Valideneinkommen als Spitalangestellte kaum ein 30 % übersteigendes Einkommen resultiere, welches nach Lehre und Rechtsprechung nicht angerechnet werden müsse. Mitzuberücksichtigen sei auch die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, welche nach rund zehn Jahren Absenz im Erwerbsleben klar bestehe. Hinzu komme, dass für die ihr angelastete Verletzung der Schadenminderungspflicht als anspruchsvermindernde Tatsache die Beklagten die Beweislast trügen. Diese hätten bis anhin weder behauptet noch bewiesen, welche konkrete Tätigkeit sie leidensbedingt noch ausüben und welches Einkommen sie dabei erzielen könnte. cc) Die Beklagten rügen demgegenüber als unzutreffend, dass in der Zeit ab 4. Februar 1999 bis 16. Februar 2003 von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Dies sei nicht erwiesen und es sei auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, dass sich der Zustand der Klägerin, welche ca. fünf Jahre vor der angefochtenen Zeit und auch danach unstrittig 50 % arbeitsfähig gewesen sei, vorübergehend während vier Jahren so massiv verschlimmert haben sollte. Der Erwerbsschaden sei daher auf der bloss bewiesenen 50-prozentigen Arbeitsunfähigkeit mindestens um die Hälfte zu kürzen. Indem die Klägerin ihre Erwerbsfähigkeit im ihr möglichen und zumutbaren Pensum von 50 % nicht verwertet habe, sei sie ihrer Schadenminderungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen. Nach dem MEDAS-Gutachten 2003 sei die Klägerin für Tätigkeiten im Büro, Verwaltung und Administration geeignet, womit Banken und Versicherungen als Arbeitgeber in Frage kämen. Gemäss Lohnstrukturerhebung 1998 hätte die Klägerin im Dienstleistungssektor (Versicherungs- und Kreditgewerbe) auf der niedrigsten Anforderungsstufe (ohne Berufs- oder Fachkenntnisse) mindestens gleich viel oder noch mehr verdient wie als Spitalangestellte.

c) Gemäss Bericht der REHA-Klinik X. vom 6. April 1999 war die Klägerin dort vom 4. Februar bis 4. März 1999 zur stationären Rehabilitation hospitalisiert. Gemäss diesem Bericht litt die Klägerin seit Dezember 1999 an täglich auftretenden heftigen Kopfschmerzen und ab Januar 1998 sei es zu einer Exazerbation der Schwindelproblematik (täglich auftretender Drehschwindel) gekommen. Weiter werden häufig auftretende Übelkeit bei starken Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen und Konzentrationsprobleme erwähnt. Bei ihrem Klinikeintritt habe sich die Klägerin in einem psychophysischen Erschöpfungszustand befunden, welchen es durch den stationären Aufenthalt zu verbessern und zu stabilisieren gegolten habe. Die behandelnden Ärzte erachteten die Klägerin bei Austritt bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Zur Verbesserung und Stabilisierung der körperlichen Beschwerden und Befunde empfahlen sie die Fortführung der ambulanten Physiotherapie (1 x pro Woche) sowie der osteopathischen Behandlung (1 x pro Monat). Eine erfolgreiche berufliche Eingliederung wurde (unter Einhaltung gewisser Auflagen) als möglich erachtet. Soweit in den Akten von einem weiteren Auffahrunfall im Mai 1999 die Rede ist, dessen Opfer die Klägerin geworden sein soll, und für dessen Auswirkungen die Beklagten nicht einzustehen hätten, ist davon auszugehen, dass dieser nicht massgeblich zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin beigetragen hat. So führte die Klägerin auf entsprechende Frage hin aus, ihr gesundheitlicher Zustand sei vorher schon sehr schlecht gewesen, sodass sie diesen Unfall nicht mehr stark gespürt habe. Sie sei kurz vorher aus der REHA-Klinik entlassen worden. Die IV ging in ihrer Rentenverfügung vom 2. Juli 2002 gestützt auf den Vorbescheid vom 15. März 2002 und die Berechnung des IV-Grades vom 12. März 2002 von einer seit 1995 gleichbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Die Klägerin selber konnte anlässlich ihrer Parteibefragung im Rahmen der Hauptverhandlung keine Angaben machen über die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit im bzw. ab dem Jahre 1999. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Klägerin bei einer entsprechenden längeren Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit daran erinnert hätte und es wäre zu erwarten, dass sie als in diesem Punkt Beweispflichtige entsprechende Arztzeugnisse vorlegen könnte, die ihr eine weiterhin andauernde Arbeitsunfähigkeit nach Austritt aus der REHA-Klinik bestätigten. Aus der Formulierung im Bericht der REHA-Klinik X. "bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig" folgt, dass diese nicht als endgültig oder dauernd verstanden wurde. Hinzu kommt, dass auch im MEDAS-Gutachten aus dem Jahre 2003 davon ausgegangen wird, dass die von der REHA-Klinik 1999 attestierte, massgeblich für die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 100 % verantwortliche Depression (der psychophysische Erschöpfungszustand) zu einem vor Erstellung des Gutachtens im Jahre 2003 liegenden unbekannten Zeitpunkt abgeklungen war. Da die beweisbelastete Klägerin keine weiteren Beweise für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1999 und darüber hinaus vorlegt, ist diese Periode zu schätzen. Dabei wird in Würdigung des Berichts der REHA-Klinik X. davon ausgegangen, dass die 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit nicht erst bei Klinikeintritt, sondern bereits ab Ende 1998 bzw. ab 1.1.1999 bestanden hat. Selbst wenn anzuerkennen ist, dass es sich bei einem psychophysischen Erschöpfungszustand um eine länger dauernde Erscheinung handeln kann, ist ebenfalls in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils ermessensweise anzunehmen, dass die Klägerin diesen Zustand bis spätestens Ende 1999 überwunden hatte. Im vorliegenden Urteil wird daher davon ausgegangen, dass bei der Klägerin im Jahr 1999 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestand, welche zu einer ebensolchen Erwerbseinbusse führen musste. d)aa) Die Vorinstanz und auch die Beklagten schliessen aus der im Übrigen attestierten 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit auf die Anrechenbarkeit eines ebenfalls 50-prozentigen hypothetischen Invalideneinkommens. Unbestritten ist, dass die Klägerin seit der hier massgeblichen Berechnungszeit ab 1999 kein Erwerbseinkommen erzielte. Ebenfalls unbestritten ist die der Klägerin im MEDAS-Gutachten vom 17. Februar 2003 attestierte 50-prozentige Arbeitsfähigkeit der Klägerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit und die Unzumutbarkeit der Tätigkeit in einem Pflegeberuf. Entgegen der Ansicht der Klägerin musste diese wie erwähnt schon seit dem ersten MEDAS-Gutachten vom 11. März 1997 erkennen, dass von ihr zumutbarerweise verlangt wurde, die restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 2. April 2001 i.S. A. Versicherungsgesellschaft gegen die Klägerin, E. 2c), was wiederum nach dem Ende der hier berücksichtigten 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit ab 1.1.2000 zu berücksichtigen ist. bb) Es trifft zu, dass von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres auf ein Invalideneinkommen gleicher Höhe geschlossen werden darf. Massgeblich sind die effektiven wirtschaftlichen Auswirkungen der erlittenen Körperverletzung. Von einer teilinvaliden Person ist jedoch aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht zu verlangen, dass sie das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um einen Schaden zu vermeiden, also ihr theoretisches Resterwerbspotenzial zu realisieren. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ist mit Blick auf die Persönlichkeit des Geschädigten, dessen berufliche Fähigkeiten und Handfertigkeiten, Anpassungsfähigkeit und Intelligenz sowie Alter und Bildungsgrad zu beurteilen, welche Anstrengungen von ihm erwartet werden dürfen, wobei dem Richter hier ein weiter Ermessensspielraum zusteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4C.3/2004 vom 22. Juni 2004, E. 1.2 und 1.4; 4C.8/2005 vom 11. April 2005, E. 2.2; 4C.170/2205 vom 9. November 2005, E. 2.2; BGE 129 III 135, E. 2.2 mit Hinweisen; 131 III 360, E. 5.2). Beim bisherigen Schaden ist eine Verletzung der Schadenminderungspflicht gestützt auf Art. 44 Abs. 1 OR bei der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen; hierbei ist das Quotenvorrecht zu beachten. Beim zukünftigen Schaden dagegen ist die Verletzung der Schadenminderungspflicht gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Hier kommt das Quotenvorrecht nicht zum Zug (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4C.3/2004 vom 22. Juni 2004, E. 1.2.2, besprochen von Stefan Weber in: HAVE 2004, 306 ff. und 4C.177/2006 vom 22. September 2006, E. 2.2 ff., besprochen durch Volker Pribnov in: HAVE 2006, 348; vgl. zur Anwendung des Quotenvorrechts bei der Schadenersatzbemessung nach Art. 44 OR auch BGE 131 III 12, E. 4.1 und Stefan Weber, Die Schadenminderungspflicht - eine metamorphe Rechtsfigur, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1999, St. Gallen 1999, 133 ff.). Nach der Rechtsprechung hat bei Teilinvalidität eine bloss theoretisch verbleibende Erwerbsfähigkeit haftpflichtrechtlich unberücksichtigt zu bleiben. Eine aus medizinischer Sicht verbliebene Restarbeitsfähigkeit ist bei der Schadensberechnung nur in Betracht zu ziehen, wenn der Geschädigte tatsächlich die Möglichkeit hat, aus ihr ein Einkommen zu erzielen. Es müssen Aussichten auf eine relativ sichere Realisierung eines nicht unbedeutenden Erwerbs bestehen. Eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 15 - 20 % lässt sich wirtschaftlich häufig nicht verwerten, weil keine Möglichkeit besteht, eine geeignete Arbeit mit einem so geringen Beschäftigungsgrad zu finden. Beträgt die verbleibende Arbeitsfähigkeit dagegen 30 % oder mehr, muss sie berücksichtigt werden, auch wenn tatsächlich kein Lohn mehr erzielt wird. Die Nutzbarkeit einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist anhand der konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Falles, insbesondere der bisherigen Berufstätigkeit des Geschädigten und der vorhandenen praktischen Einsatzmöglichkeiten zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 4C.252/2003 vom 23. Dezember 2003, E. 2.1; 6P.58/2003 vom 3. August 2004, E. 11.1; BGE 117 II 609, E. 9; Roland Brehm, Berner Kommentar 2006, N. 82 f. zu Art. 46 OR). In der Lehre umstritten und - soweit ersichtlich - höchstrichterlich nicht entschieden ist, ob die Beweislast bezüglich Schadenminderungspflicht als Teil des zu beweisenden Schadens den Geschädigten trifft (so Marcel Süsskind, Nachweis des Personenschadens, in: Personen-Schaden-Forum 2004, Zürich 2004, 131), oder ob die Verletzung der Schadenminderungspflicht als anspruchsvermindernde Tatsache vom Schädiger zu beweisen ist, wie dies die Klägerin vertritt. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da kein Fall von Beweislosigkeit vorliegt, in welchem die Folgen der Beweislast erst zum Tragen kämen, wie im Folgenden gezeigt wird. cc) Auszugehen ist wie erwähnt von der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit, welche im angestammten Beruf der Klägerin nicht mehr verwertbar ist (vgl. MEDAS-Gutachten vom 11. März 1997, MEDAS-Gutachten vom 17. Februar 2003). Deren Arbeitsfähigkeit bei anderer, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit wird auf 50 % festgesetzt. Nach zutreffender Darstellung der Vorinstanz hätte die Klägerin seit Erstellung des ersten MEDAS-Gutachtens versuchen müssen, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten. Die Vorinstanz bemass die dafür zuzugestehende Übergangszeit bis zum 1. August 1998 (16 ½ Monate seit Erstellung des MEDAS-Gutachtens), was als angemessen erscheint. Die Klägerin legt nicht dar, dass sie in dieser Zeit irgendeinen Versuch unternommen hätte, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie kann sich daher insofern nicht auf eine den Beklagten anzulastende Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens berufen, als sie geltend macht, sie sei nunmehr mehr als 40-jährig und seit über zehn Jahren nicht mehr im Erwerbsleben gewesen, da sie offenbar selber nichts unternommen hat, sich ins Arbeitsleben wieder einzugliedern, obwohl ihr dies erkennbar möglich gewesen wäre. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass im Jahre 1999 wie festgestellt eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vorlag, sodass wohl davon auszugehen ist, dass die Klägerin in diesem Jahr wieder arbeitslos geworden wäre. Sie hat indes auch weder für die Jahre ab 2000 noch ab Erstellung des zweiten MEDAS-Gutachtens dargelegt, dass sie irgendwelche Bemühungen zur Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit unternommen hätte. Laut dem MEDAS-Gutachten aus dem Jahre 2003 kämen für die Klägerin konkret Tätigkeiten in Büro, Verwaltung, Administration und Empfang in Frage, z.B. Rezeptionsdienst in einem Spital oder Telefondienst. Sie könnte auch als Angestellte in einer Arztpraxis, z.B. in einer Spezialarztpraxis arbeiten, etwa bei einem HNO-Spezialisten, wo Audiogramme anzufertigen wären, bei einem Neurologen oder Kardiologen usw. Weiter kämen auch Tätigkeiten in der industriellen Fertigung und Montage in Frage, unter Einhaltung gewisser Bedingungen. Schliesslich wären auch vereinzelte spezialisierte Spitalgehilfinnentätigkeiten möglich (interne Botengänge, Labor- und Röntgendienste usw.). Gesundheitlich habe sich ein stabiler Restzustand eingependelt. Es sei der Klägerin aufgrund dieses Gesundheitszustandes ganz klar möglich, ein geregeltes Arbeitspensum (im Sinne einer fest fixierten Arbeitszeit) zu erfüllen. Es komme nicht nur eine Arbeit in Frage, die sie leidensbedingt zeitlich anpassen und frei einteilen könne, sondern es sei zumutbar, dass sie ein 50 %-Pensum voll durchziehe, also halbtags mit voller Leistung. Die Klägerin verfüge über gute soziale und psychische Ressourcen und sie sei für die Arbeitsumwelt durchaus als Mitarbeiterin tragbar, da sie eine offene, adäquat wirkende, gepflegte Frau sei und nicht anzunehmen sei, dass sie ihre Arbeitsumwelt beständig mit ihren Problemen belaste. Es sei anzunehmen, dass sie eine wertvolle Arbeitskraft sein könne. Es treffe nicht zu, dass der bisherige berufliche Nichtwiedereinstieg der Klägerin durch deren Stigmatisierung zur Simulantin geprägt sei. Aus diesen einlässlichen Ausführungen im MEDAS-Gutachten sowie in der Beantwortung von Erläuterungs- und Ergänzungsfragen ergibt sich ganz klar, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits weitgehend die konkreten Verhältnisse der Klägerin, d.h. ihre Persönlichkeit, beruflichen Fähigkeiten, ihre Intelligenz und Bildungsgrad sowie das Alter berücksichtigt wurden. Ihre Chancen, auf dem realen Arbeitsmarkt, welcher nicht dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne entspricht, in ihrem Alter und mit ihren Fähigkeiten in einem der im MEDAS-Gutachten erwähnten Verweisungsberufe eine Anstellung zu finden, müssen insgesamt als gut beurteilt werden, da in diesen Bereichen erfahrungsgemäss viele Teilzeitstellen, gerade auch für Frauen, angeboten werden, wobei Pensen von 50 % am weitesten verbreitet sind und ein solches der Klägerin auch voll zumutbar ist. Grundsätzlich ist somit nicht nur von einer medizinisch-theoretischen, sondern auch von einer konkreten Arbeitsfähigkeit der Klägerin von 50 % auszugehen. Aufgrund der in den Jahren 2000 - 2004 eher angespannten Beschäftigungslage rechtfertigt sich jedoch, das zumutbare Invalideneinkommen in einem Verweisungsberuf ermessensweise um 10 % zu kürzen, um dem Rechnung zu tragen. dd) Da die Klägerin effektiv keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, rechtfertigt sich, zur Festlegung eines anrechenbaren Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE) abzustellen. Bei Versicherten, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens nur noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Tätigkeiten verrichten können, ist in der Regel vom im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige (total) der bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Niveau 4) erzielten mittleren Einkommen auszugehen, im gesamten privaten Sektor mithin von der Tabelle TA 1 (Hans-Jakob Mosimann, Praxis der Invaliditätsbemessung: Aktueller Stand der Rechtsprechung, SZS 2007, 18 f.). Gemäss LSE 1998 betrug dieser Wert für Frauen monatlich Fr. 3'505.- brutto bzw. (abzüglich 12 % Sozialversicherungsbeiträge) Fr. 3'084.-- netto. Davon sind der Klägerin 40 %, d.h. gerundet Fr. 1'234.-- als zumutbares Invalideneinkommen anzurechnen, was auch die 30 %-Grenze des hier massgeblichen Nettovalideneinkommens von Fr. 3'618.-- übersteigt. Bisheriger Erwerbsausfall 6.a) Aufgrund der bisherigen Feststellungen lässt sich der Erwerbsausfall bis zum Rechnungstag aufgeteilt in zwei Perioden wie folgt bestimmen: 1999 (100 % Arbeitsunfähigkeit, kein anrechenbares Invalideneinkommen): Fr. 43'388.-- 1.1.2000 - 30.4.2007: (volles Nettoinvalideneineinkommen) 88 Monate à Fr. 3'618.-- Fr. 318'384.-- Reduktion (entsprechend gut 34 %) wegen Schadenminderungspflicht: 88 x Fr. 1'234.-- - Fr. 108'592.-- Total: Fr. 253'180.--

b) Davon sind unumstritten die Sozialversicherungsleistungen abzuziehen, die die Klägerin aufgrund des gleichen Unfallereignisses und im selben Zeitraum erhalten hat (Subrogation bzw. Regressansprüche aufgrund zeitlicher, sachlicher und persönlicher Kongruenz; vgl. Art. 72 ff. ATSG). Da vorliegend von einer Teilzeiterwerbstätigkeit der Klägerin von 80 % ausgegangen wird, ist die von der Invalidenversicherung nach der gemischten Methode bestimmte Rente proportional auf den (haftpflichtrechtlichen) Erwerbsausfall und den Haushaltschaden aufzuteilen, wohingegen die Leistungen der Unfallversicherungen nur auf den Erwerbsausfall anzurechnen sind. Nach der Lehre sind die unter dem Kongruenzgesichtspunkt in neueren Bundesgerichtsentscheiden angewandte "Gesamtschadenberechnungsmethode" (BGE 131 III 12) bzw. "Saldoverrechnungsmethode" (BGE 131 III 360) im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da auch Leistungen der Unfallversicherung zu berücksichtigen sind. Es ist daher nach der herkömmlichen Methode vorzugehen (Bernhard Studhalter, Gesamtschadenmethode, Saldoverrechnung und Kongruenzdivergenzen, in: HAVE 2006, 114 ff. mit weiteren Hinweisen). Der proportionale Anteil der IV-Rente, welcher auf den Erwerbsausfall entfällt, beträgt gerundet 83 %, derjenige, der auf den Haushaltschaden entfällt, 17 %. Die Klägerin hat in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 Invalidenrenten der Invalidenversicherung von total Fr. 161'596.-- erhalten. Davon sind 83 % oder Fr. 134'125.-- an den haftpflichtrechtlichen Erwerbsausfall anzurechnen. Vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 hat die Klägerin von der Zürich Versicherung Renten aus Unfallversicherung im Betrag von total Fr. 230'584.-- erhalten. Von der Personalversicherungskasse hat die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 30. April 2007 Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge im Betrag von total Fr. 69'024.-- erhalten. Gemäss der mit BGE 132 III 321 geänderten Rechtsprechung sind gestützt auf das haftpflichtrechtliche Überentschädigungsverbot sowohl bisher erbrachte, als auch zukünftig zu erbringende BVG-obligatorische Invalidenleistungen an den zu ersetzenden Erwerbsausfallschaden anzurechnen und kann die Vorsorgeeinrichtung dafür auf den Haftpflichtigen regressieren (s. dazu die Urteilsbesprechung von Marc Hürzeler in AJP 2006, 749 ff.). Wie sich jedoch aus dem Schreiben der Personalversicherungskasse vom 5. März 2007 ergibt, wurde die der Klägerin ausgerichtete IV-Rente gemäss BVG provisorisch zugesprochen unter dem Vorbehalt der Rückforderung, sofern die Unfallversicherung leistungspflichtig werde. Da die Klägerin im hier interessierenden Zeitraum eine Rente der Unfallversicherung erhielt, ist davon auszugehen, dass die Personalversicherungskasse vom vorbehaltenen Rückforderungsrecht gegenüber der Klägerin Gebrauch machen wird, sobald sie davon Kenntnis erhält. In diesem Fall stellt sich die Frage des Regresses und der Anrechnung der Leistungen der Personalversicherungskasse nicht. Wird aber die Klägerin direkt rückerstattungspflichtig, rechtfertigt es sich auch nicht, ihr die BVG-Renten an den bisherigen Versicherungsausfall anzurechnen. Ebenso werden diese Renten für die Zukunft eingestellt werden, sodass sie auch nicht an den zukünftigen Erwerbsausfall anzurechnen sind. Im vorliegenden Fall werden daher die IV-Renten gemäss BVG bei der Schadensberechnung ausser Acht gelassen.

c) Es ergibt sich damit folgende Berechnung des Erwerbsausfalls bis zum Rechnungstag: Bisheriger Erwerbsausfall: Fr. 253'180.-- abzüglich IV-Renten: - Fr. 134'125.-- abzüglich UV-Renten: - Fr. 230'584.-- Negativer Direktschaden/Überentschädigung Fr. 111'529.-- Da der Klägerin nach Anrechnung sämtlicher Sozialversicherungsleistungen kein Direktschaden mehr verbleibt, besteht auch kein Raum für einen weiteren Anspruch gegen die Beklagten gestützt auf das Quotenvorrecht. Zukünftiger Erwerbsausfall 7.a)aa) Das Bundesgericht bestätigte in neueren Entscheiden mehrmals, dass für die Kapitalisierung zukünftiger Schäden auch weiterhin ein Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % anzuwenden ist (BGE 125 III 312 ff., bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 4C.3/2004 vom 22. Juni 2004, E. 2 und 4C.338/2004 vom 27. April 2005, E. 6.1 sowie BGE 132 III 321, E. 3.7.2.3). Dies ist zwischen den Parteien inzwischen nicht mehr umstritten. Am Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % gemäss vorinstanzlichem Urteil ist daher festzuhalten. bb) Die Beklagten bestreiten, dass beim zukünftigen Erwerbsausfall eine generelle Reallohnsteigerung von 1 % zu berücksichtigen sei, da das durchschnittliche jährliche Reallohnwachstum in den letzten fast 30 Jahren nur rund 0,7 % betragen habe. Weiter sei eine Reallohnerhöhung im Bereich der tiefen Löhne wie vorliegend nur bis zum 50. Altersjahr zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung zur Lohnentwicklung beim Haushaltschaden festgehalten, diese könne weitgehend nur abstrakt ermittelt werden (BGE 132 III 321, E. 3.7.2.2, mit Hinweisen). Für diese Lohnentwicklung hat es befunden, es sei eine jährliche Reallohnsteigerung von 1 % bis zum mutmasslichen Pensionsalter von 64 Jahren zu berücksichtigen (BGE 132 III 321, E. 3.7.2.3). Es hat dagegen die Frage, ob generell angenommen werden dürfe, die Löhne von Arbeitnehmern stiegen im Durchschnitt real an, ausdrücklich offen gelassen (Urteil des Bundesgerichts 4C.349/2006 vom 22. Januar 2007, mit Hinweis auf BGE 132 III 321, E. 3.7.2.1). Dazu hat es ausgeführt, die Rechtsprechung betreffend den Haushaltschaden könne nicht ohne Weiteres auf den Erwerbsausfall übertragen werden, da beim Erwerbsausfall regelmässig konkrete Umstände des Einzelfalls, insbesondere die berufliche Situation des Geschädigten, berücksichtigt werden könnten, aufgrund derer sich auf die künftige hypothetische Lohnentwicklung schliessen lasse (Urteil des Bundesgerichts 4C.349/2006 vom 22. Januar 2007, E. 3.4). Der klägerische Verweis auf eine angebliche bundesgerichtliche Praxis bezüglich einer 1-prozentigen generellen Reallohnsteigerung pro Jahr verfängt daher nicht. Indessen betrug die durchschnittliche generelle Reallohnerhöhung in der Schweiz für Frauen in den letzten 30 Jahren 0,9 % jährlich und nicht bloss 0,7 % wie die Beklagten ausführen (vgl. Born/Geiser/Senti/Sousa-Poza, Die Berechnung des Erwerbsschadens, in: Personen-Schaden-Forum 2005, Zürich 2005, 48 ff.). Für den Fall der Klägerin lässt sich den Akten entnehmen, dass diese im Jahr 2001 eine Reallohnerhöhung von 3,3 % und 2002 eine solche von 3,6 % erhalten hätte, sodann im Jahr 2003 1 % Leistungslohn und 2004 0,7 % Leistungslohn, alle jeweils ohne Teuerungszuschlag. Ab 2003 werden Lohnanpassungen beim damaligen Arbeitgeber der Klägerin grundsätzlich nur noch nach einen Leistungssystem vorgenommen und setzen eine gute Qualifikation des Arbeitnehmers voraus. Gerichtsnotorisch ist sodann, dass die Reallohnerhöhungen der Staatsangestellten in Obwalden zwischen 1997 und 2006 jährlich rund 1,2 % betrugen. Im Jahre 2006 war eine generelle Lohnerhöhung von 0,9 %, im Jahre 2007 eine solche von 1 % bewilligt, 2006 zusätzlich eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von 0,9 % und 2007 eine solche von 1,2 % (vgl. RRB Nr. 121 vom 5. September 2006 und RRB Nr. 76 vom 31. August 2005). Bei einer guten durchschnittlichen Gesamtleistung der Klägerin, wovon ohne gegenteilige Anzeichen auszugehen ist, kann im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Umstände auf eine generelle zukünftige Reallohnerhöhung von 1 % jährlich geschlossen werden. cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine solche Reallohnerhöhung der Klägerin nicht nur bis zum 50. Altersjahr zuzugestehen, da dies nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts die Invalidisierungswahrscheinlichkeit ab diesem Alter doppelt berücksichtigen würde, was nicht anginge (BGE 132 III 321, E. 3.7.2.3). Die jährliche Reallohnerhöhung von 1 % ist somit bis zum mutmasslichen Pensionsalter der Klägerin von 64 Jahren zu berücksichtigen. Der Reallohnsteigerung kann dabei dadurch Rechnung getragen werden, dass der Kapitalisierungszinsfuss um 1 % auf 2,5 % reduziert wird, wie das bereits die Vorinstanz getan hat (BGE 132 III 321, E. 3.7.2.3).

b) Die Klägerin geht bei der Berechnung des zukünftigen Erwerbsausfallschadens vom (unveränderten) Einkommen des Jahres 2000 aus, abzüglich der UVG-Rente und der IV-Rente, und kapitalisiert den verbleibenden Ausfall. Wie sich indes aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist in Bezug auf den künftigen Erwerbsausfall von einem monatlichen Erwerbsschaden von Fr. 2'384.-- auszugehen (entgangener monatlicher Nettolohn [Basis 2000] Fr. 3'618.--, abzüglich anrechenbares hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 1'234.--), jährlich somit Fr. 28'608.--. Unter Berücksichtigung der generellen Reallohnentwicklung, kapitalisiert nach der Barwerttafel 31y(64), gestützt auf das Alter der Klägerin von (aufgerundet) 44 Jahren, mit dem Faktor 15.12 (Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, Zürich 2001, 364) ergibt dies einen künftigen Erwerbsschaden von (gerundet) Fr. 432'553.--. An diesen Betrag sind unter Berücksichtigung der Subrogation der Sozialversicherer sämtliche Sozialleistungen anzurechnen, welche denselben Zeitraum betreffen. Auszugehen ist von den zuletzt erzielten Renten im Jahre 2007, nämlich der UV von monatlich Fr. 2'420.-- (jährlich: Fr. 29'040.--) und der IV von monatlich Fr. 1'697.-- (jährlich: Fr. 20'364.--; davon sind wie erwähnt 83 % an den künftigen Erwerbsausfall anzurechnen, mithin Fr. 16'902.--), insgesamt jährlich Fr. 45'942.--. Dieser Betrag ist nach BGE 129 III 135, E. 2.3.2.3, gemäss der Barwerttafel 11 mit dem Faktor 13.89 zu kapitalisieren (Stauffer/Schaetzle, a.a.O., 129), was gerundet Fr. 638'134.-- ergibt. Nach der Anrechnung dieses Betrages verbleibt der Klägerin ein zukünftiger negativer Direktschaden bzw. eine Überentschädigung von Fr. 205'581.--, weshalb sie unter dem Titel des zukünftigen Erwerbsausfalls gegenüber den Beklagten keine Ansprüche mehr geltend machen kann. Selbst wenn der monatliche künftige Erwerbsausfall von Fr. 2'384.-- (Basis 2000) bis zum Rechnungstag noch um die aufgelaufene Teuerung erhöht würde, ergäbe sich nach Anrechnung der Sozialversicherungsleistungen dennoch kein verbleibender Direktanspruch gegen die Beklagten. Zusammengefasst: Zukünftiger jährlicher Erwerbsschaden: Fr. 28'608 ([Fr. 3'618.-- - Fr. 1'234.--] x 12) kapitalisiert: Fr. 28'608.-- x 15.12 = Fr. 432'553.-- abzüglich Sozialversicherungsleistungen: UV: Fr. 29'040.-- IV: Fr. 16'902.-- (83 % von Fr. 20'365.---) Fr. 45'942.-- kapitalisiert: Fr. 45'942.-- x 13.89 = Fr. 638'134.-- Erwerbsschaden Fr. 432'553.-- Sozialversicherungsleistungen - Fr. 638'134.-- negativer Direktschaden/Überentschädigung Fr. 205'581.-- Rentenschaden 8.a) Die Klägerin macht weiter einen Rentenschaden geltend. Ausgehend von einem Bruttolohn von Fr. 61'676.-- berechnet sie unter Einschluss einer jährlichen 2-prozentigen Erhöhung (1 % Teuerung sowie 1 % generelle Reallohnentwicklung) einen Schlusslohn der Klägerin im Pensionierungsalter von Fr. 99'298.--. Davon hätte sie ohne Unfallereignis bei voller Erwerbstätigkeit ein Renteneinkommen von 70 % des Schlusslohnes, somit Fr. 69'509.-- erzielen können. Die Aufrechnung der heute erzielten IV- und UVG-Renten unter Berücksichtigung der Teuerung von durchschnittlich 1 % pro Jahr (jedoch nicht der generellen Reallohnerhöhung) führe zu einem jährlichen Rentenbetrag von Fr. 56'370.-- und einem jährlichen Ausfall von Fr. 13'139.--. Kapitalisiert mit Barwerttafel 4y ergebe dies einen Rentenschaden von Fr. 94'075.--. Die Beklagten bestreiten die Berücksichtigung eines automatischen Teuerungsausgleichs wie auch einer 0,7 % übersteigenden Lohnerhöhung. Sodann wollen sie nur einen Rentensatz von 65 % des zuletzt erreichten Einkommens berücksichtigt wissen. b)aa) Unumstritten ist, dass bei der Berechnung eines Rentenschadens nach der Änderung der Rechtsprechung in BGE 129 III 135 nicht mehr nach der vom Kantonsgericht angewandten Methode vorzugehen ist. Nach der neuen Rechtsprechung entspricht der Altersrenten-Direktschaden der Differenz zwischen den hypothetischen Altersleistungen und den von den Sozialversicherungen tatsächlich erbrachten Leistungen. Mit anderen Worten sind von den mutmasslichen Altersrenten die während der gleichen Zeitspanne wie die Altersrenten entrichteten Leistungen der Sozialversicherungen abzuziehen (BGE 131 III 12, E. 6.2; 129 III 135, E. 3.3). Erfahrungsgemäss erreichen die hypothetischen Altersrenten wertmässig je nach der Höhe des beitragspflichtigen Einkommens einen Betrag, der zwischen 50 bis 80 % des massgeblichen Bruttolohns liegt (BGE 129 III 135, E. 3.3). Nach den am Rechnungstag massgeblichen Verhältnissen, ausgehend vom Bruttolohn nach Darstellung der Klägerin, hätte diese jährlich Fr. 49'340.80 verdient (80 % von Fr. 61'676.-- brutto). Dieser Betrag ist auf den Schlusslohn der Klägerin im Alter 64 hochzurechnen. Dazu kann die Aufzinsungstabelle 47 in den Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle verwendet werden (vgl. dazu Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, Zürich 2001, 490 ff.). Gemäss vorstehender E. 7.a)bb+cc) ist bei der Klägerin von einer künftigen jährlichen Reallohnerhöhung von 1 % auszugehen. Die Teuerung ist dabei jedoch nicht zusätzlich zu berücksichtigen, wie die Beklagten zutreffend darlegen, da die Klägerin einen Teuerungszuschlag nicht belegt. Es ergibt sich im Gegenteil aus der Bestätigung des Arbeitgebers vom 6. Dezember 2004, dass die Lohnentwicklung der Klägerin ohne Teuerungszuschlag zu berechnen ist. Hinzu kommt, dass bei der Hochrechnung des Bruttoeinkommens der Einfachheit halber auch ein Anteil Inkonvenienzzulage mitberücksichtigt wird, welche eigentlich weder der Teuerung angepasst wird noch einer "Lohnerhöhung" unterliegt, was sich bei der Berechnung im Effekt zugunsten der Klägerin auswirkt. Ausgehend von einer 1-prozentigen jährlichen Aufzinsung während 20 Jahren (Schlussalter 64 Jahre, Ist-Alter aufgerundet 44 Jahre) ergibt sich ein Aufzinsungsfaktor von 1.220190 (Stauffer/Schaetzle, a.a.O., 456) und damit ein Brutto-Schlusslohn von Fr. 60'205.15 (Fr. 49'340.80 x 1.220190). bb) Die Altersleistungen, die eine geschädigte Person ohne Unfall beziehen würde, liegen erfahrungsgemäss bei mittlerem Einkommen wie dem vorliegenden zwischen 60 und 70 % des Bruttolohns (Schaetzle/Weber, a.a.O., 500). Die Klägerin geht von 70 % aus, die Beklagten gestehen einen Rentensatz von 65 % zu. Selbst wenn zugunsten der Klägerin von 70 % des Schlusseinkommens ausgegangen wird, verbleibt kein Rentendirektschaden, wie die nachfolgende Berechnung zeigt: Hypothetische Altersrente (70 % von Fr. 60'205.15): Fr. 42'143.60. Total Renten 2007: Fr. 49'404.-- (IV: Fr. 20'364.--, UV: Fr. 29'040.--; ohne Berücksichtigung der IV-Rente aus beruflicher Vorsorge), aufgezinst ebenfalls mit Faktor 1.220190 (Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen 1-prozentigen jährlichen Teuerung) ergibt dies eine faktische Invaliden- bzw. Altersrenten im Betrag von Fr. 60'282.30. Hypothetische Altersrente Fr. 42'143.60 Faktische Invaliden- bzw. Altersrenten - Fr. 60'282.30 "negativer" Rentendirektschaden Fr. 18'138.70 cc) Selbst wenn in der vorstehenden Berechnung zugunsten der Klägerin der Bruttolohn von Fr. 49'340.80 während acht Jahren (bis 2007) um 1 % (Lohnerhöhung) aufgezinst (Aufzinsungsfaktor 1,082857; Stauffer/Schaetzle, a.a.O., 456) und hernach während 20 Jahren um 2 % (Lohnerhöhung und Teuerung) aufgezinst (Aufzinsungsfaktor 1,485947; Stauffer/Schaetzle, a.a.O., 456) würde, ergäbe dies bloss eine hypothetische Altersrente von Fr. 55'574.90 (Fr. 49'340.80 x 1,082857 = Fr. 53'429.--; x 1,485947 = Fr. 79'392.70; x 70 % = Fr. 55'574.90). Abzüglich des errechneten tatsächlichen Renteneinkommens von Fr. 60'282.30 verbliebe immer noch ein Rentenüberschuss von Fr. 4'707.40 jährlich (oder kapitalisiert nach Stauffer/Schaetzle, Tafel 4y, aufgeschoben um 20 Jahre, Alter heute 44 Jahre, Faktor 7.95: Fr. 37'423.90). Bei dieser Berechnung wurde wie erwähnt davon ausgegangen, dass die Klägerin keine IV-Rente aus beruflicher Vorsorge mehr erhalten wird, da bereits die bisherigen Leistungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der Leistungspflicht der Unfallversicherung erbracht wurden. Erhielte die Klägerin dagegen weiterhin entsprechende Leistungen der Personalversicherungskasse, würde sich der faktische Rentenüberschuss zugunsten der Klägerin dementsprechend vergrössern. dd) Bei der vorstehenden Berechnung des Rentenschadens wurde zugunsten der Klägerin überdies nicht berücksichtigt, dass haftpflichtrechtlich insoweit nur eine "Teilinvalidität" vorliegt, als der Klägerin ein hypothetisches Invalideneinkommen anzurechnen ist (gut 34 % ihres hypothetischen Valideneinkommens), mithin ein Rentendirektschaden um diese Quote zu kürzen wäre (Schätzle/Weber, a.a.O., 501). ee) Selbst wenn in der vorstehenden Berechnung noch die Plafonierung der IV-Rente der Klägerin beim Eintritt ihres Ehegatten ins AHV-Alter im Jahr 2023 berücksichtigt würde (Art. 35 Abs. 1 lit. b AHVG), würde dies am Ergebnis voraussichtlich nichts ändern. Da die behauptungs- und beweisbelastete Klägerin zu diesem Sachverhalt, der sich bei der Bestimmung des Rentenschadens zu ihren Gunsten auswirken würde, keinerlei Angaben macht, ist daher im vorliegenden Verfahren mit einer ungekürzten IV-Rente zu rechnen, wie dies auch die Klägerin selber tut.

c) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Klägerin kein haftpflichtrechtlich durch die Beklagten zu ersetzender Rentenschaden entsteht. Abgeltung für AHV-Beiträge 9.a) Die Klägerin macht geltend, als Nichterwerbstätige habe sie AHV-Beiträge von 1997 bis Ende 2004 von Fr. 2'849.-- bezahlen müssen. Inskünftig sei davon auszugehen, dass sie aufgrund des 20fachen Einkommens aus der Rente gemäss UVG zusammen mit dem Vermögenswert aus dem vorliegenden Prozess von rund Fr. 1 Mio. jährliche AHV-Beiträge von Fr. 3'000.-- bezahlen müsse. Kapitalisiert ergebe dies einen Betrag von Fr. 47'160.--.

b) Dazu ist zunächst anzumerken, dass sich die Klägerin nicht vorhalten lassen muss, dass ihr Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat und sie aus diesem Grund nicht beitragsbefreit ist. Dennoch verbleibt der Klägerin unter diesem Titel aus den nachfolgenden Gründen kein haftpflichtrechtlich zu ersetzender Schaden. Die AHV-Beiträge 1997 bis 1999 (Fr. 1'005.--) wie auch die seit 1999 bis zum Rechnungstag angefallenen (ca. Fr. 3'155.--) und ab Rechnungstag bis zum Eintritt ins Pensionsalter noch anfallenden AHV-Beiträge der Klägerin als Nichterwerbstätige (ab 2007 gemäss der seit 1. Januar 2003 gültigen Beitragstabelle für Nichterwerbstätige bei einem Vermögen und 20fachem jährlichem Renteneinkommen von rund Fr. 800'000.-- [20fache UV-Rente von Fr. 29'040.-- = Fr. 580'800.-- + Vermögenswert aus vorliegendem Prozess von rund Fr. 230'000.--], entsprechend einem jährlichen AHV-Beitrag von Fr. 1'515.--) sind in Anwendung des haftpflichtrechtlichen Überentschädigungsverbots durch die seit 1999 angefallenen und noch anfallenden, den haftpflichtrechtlichen Erwerbsausfall übersteigenden Sozialversicherungsleistungen (siehe vorne, E. 6-8) als abgedeckt zu erachten. Hinzu kommt, dass die Klägerin ab dem Jahr 2000 eine Teilerwerbstätigkeit hätte aufnehmen können und müssen. Beim angenommenen zumutbaren Einkommen von monatlich Fr. 1'234.-- (jährlich Fr. 14'808.--) hätte sie jährliche AHV-Beiträge als Erwerbstätige von Fr. 1'495.-- (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge: 10,1 %) erbracht und damit mehr als 50 % der zum Vergleich heranzuziehenden Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 1'515.--, sodass sie über ihre Erwerbstätigenbeiträge hinaus von weiteren AHV-Beiträgen befreit gewesen wäre (vgl. Art. 10 Abs. 3 AHVG und Art. 30 AHVV; Leitfaden AHV, S. 73). Käme sie ihrer Schadenminderungspflicht nach, könnte sie somit die entsprechenden AHV-Beiträge als Erwerbstätige selber erbringen, sodass ihr auch aus diesem Grund kein Schadenersatz zugesprochen werden kann. Haushaltschaden 10.a) Die Klägerin verlangt in der Appellation auch Ersatz für einen Haushaltschaden seit Unfalldatum (2. September 1993) und künftig. Sie geht dabei von einem durchschnittlichen statistischen Arbeitsaufwand einer erwerbstätigen Frau in einem Zweipersonenhaushalt von monatlich 116 Std., einem Stundenansatz von Fr. 27.-- für den bisherigen Haushaltschaden und von Fr. 30.-- für den zukünftigen Haushaltschaden aus und berechnet so bei einer Haushaltinvalidität von 61 % einen bisherigen Haushaltschaden (2. September 1993 bis 31. Dezember 2004) von Fr. 331'184.-- und einen zukünftigen Haushaltschaden von (kapitalisiert) Fr. 520'179.--. Die Beklagten akzeptieren die geltend gemachten Stundenansätze, wollen aber bloss von einem Haushaltsaufwand von 84 Std. im Monat und von der vom Kantonsgericht festgestellten Haushaltinvalidität von 30 % ausgehen. Ferner machen sie geltend, der Haushaltschaden sei nach neuester Rechtsprechung mit der Barwerttafel 10 nach Stauffer/Schaetzle zu kapitalisieren.

b) Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts (Art. 46 Abs. 1 OR) wird nach der Rechtsprechung nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushalthilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der haushaltführenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob die Beeinträchtigung zur Einstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der oder des Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Der "normativ", gleichsam von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 4.1 = Pra 2007, 267 ff.; BGE 132 III 321, E. 3.1; 131 III 360, E. 8.1; 127 III 403, E. 4b, je mit Hinweisen). Damit wurde eine Ausnahme vom Grundsatz statuiert, wonach sich ein ersatzfähiger Schaden als nach der Differenztheorie berechnete Vermögenseinbusse bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006 = Pra 2007, 207 ff.; vgl. die Definition in BGE 132 III 186, E. 8.1, 321, E. 2.2.1; 131 III 306, E. 6.1, je mit Hinweisen).

c) Das Gericht kann den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand entweder konkret nach der effektiven Vermögenseinbusse (Differenztheorie) ermitteln oder abstrakt ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen (BGE 132 III 321, E. 3.1; 131 III 12, E. 5.1; 129 III 135, E. 4.2.1). Auch bei der Anwendung der abstrakten Berechnungsmethode reicht jedoch der Verweis auf die statistischen Werte nicht aus. Auch hier ist der Haushaltschaden soweit möglich unter Bezug auf die konkrete Situation zu bemessen. Es ist darauf abzustellen, inwieweit die medizinisch festgestellte Invalidität sich auf die Haushaltführung auswirkt (BGE 129 III 135, E. 4.2.1). Ersatz für Haushaltschaden kann nur verlangen, wer ohne Unfall überhaupt eine Haushaltstätigkeit ausgeübt hätte. Zur Substanziierung des Haushaltschadens sind daher konkrete Vorbringen zum Haushalt, in dem der Geschädigte lebt und zu den Aufgaben, die ihm darin ohne den Unfall zugefallen wären, unerlässlich. Erst wenn feststeht, inwiefern der Ansprecher durch den Unfall bei diesen Leistungen für den Haushalt tatsächlich beeinträchtigt ist, stellt sich die Frage der Quantifizierung, bei der auf statistische Werte zurückgegriffen werden kann. Auch bei der Anwendung der "abstrakten Methode" sind gegebenenfalls aufgrund der konkreten Umstände Anpassungen vorzunehmen. So kann bei erwerbstätigen Personen dem geringeren Zeitaufwand für die Haushaltführung durch einen pauschalen Abzug Rechnung getragen werden. Beruft sich der Geschädigte auf statistische Werte, hat er demnach seinen Haushalt und die Rolle, die er darin spielt, mindestens so genau zu umschreiben, dass beurteilt werden kann, ob die betreffende Statistik auf Erhebungen von Haushalten beruht, die nach ihren Eckdaten jenem des Geschädigten entsprechen oder inwiefern die Statistik Rückschlüsse auf die Situation des Geschädigten zulässt (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 5.2, mit Hinweisen = Pra 2007, 267 ff.).

d) Die Klägerin greift daher zu kurz, wenn sie in der Appellation ohne Berücksichtigung ihrer konkreten Haushaltsumstände rein auf statistische Werte abstellen will. Da weder die Klägerin noch die Beklagten etwas Abweichendes vorbringen, ist in Bezug auf die Haushaltführung der Klägerin auf die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen abzustellen. Danach führt die Klägerin mit ihrem Ehemann einen durchschnittlichen Zweipersonenhaushalt in einer 4-Zimmerwohnung im 1. Stock mit Lift. Weiter hat das Kantonsgericht unwidersprochen festgestellt, die Klägerin habe vor dem Unfall mit ungefähr 80 % den Hauptanteil der Haushaltsarbeit ausgeführt, ihr Ehegatte habe die verbleibenden rund 20 % erledigt. In ihrer Klage hat die Klägerin einen Haushaltsaufwand von 24 Std. pro Woche geltend gemacht. In ihrer Appellation macht sie nunmehr gestützt auf eine SAKE-Tabelle 2 116 Std. pro Monat, entsprechend 27 Std. pro Woche geltend. Bei der Anwendung statistischer Erfahrungswerte geht es um eine Rechtsfrage, sodass die Berücksichtigung neuerer Tabellen bzw. Werte zulässig ist, selbst wenn dies zu höheren Werten führt als vor Vorinstanz geltend gemacht. Das Novenverbot bzw. die Dispositionsmaxime steht dem nicht entgegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der abstrakten Ermittlung der im Haushalt aufgewendeten Arbeitszeit auf die sogenannten "SAKE"-Tabellen abzustellen. Die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE), die periodisch vom Bundesamt für Statistik durchgeführt wird, bietet eine geeignete Grundlage zur Bestimmung des durchschnittlichen tatsächlichen Aufwands der schweizerischen Bevölkerung für den Haushalt und zur Festsetzung der in jedem individuellen Fall gewidmeten Zeit unter Berücksichtigung der zeitlichen Dynamik der Haushaltarbeit (BGE 129 III 135, E. 4.2.2.1; 131 III 12, E. 5.2).

e) Die Vorinstanz ging wie die Klägerin von einem wöchentlichen Arbeitsaufwand im Haushalt von durchschnittlich 24 Std. aus, entsprechend ca. 103 Std. pro Monat. Gemäss den aktuellen SAKE-Zahlen (Tabelle 2.2.1, publiziert in: HAVE 2006, 178) erbringt eine Frau im Alter zwischen 30 - 44 Jahre und einer Erwerbstätigkeit zwischen 50 - 89 % in einem Paarhaushalt ohne Kinder wöchentlich durchschnittlich Haus- und Familienarbeit von insgesamt 19,8 Std. (arithmetischer Mittelwert), was ca. 84 Std. pro Monat entspricht. Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man der Beklagten folgend vom vorinstanzlich angenommenen Wochenstundenaufwand einen 20-prozentigen Abzug vornimmt, weil die Klägerin ihre Haushaltsarbeiten nur zu 80 % selber versah. Es ist daher von einem monatlichen Stundenaufwand der Klägerin von 84 Std. auszugehen.

f) Unbestritten ist die Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 27.-- für bisherigen und Fr. 30.-- für zukünftigen Haushaltschaden.

g) In ihrer Klage berechnete die Klägerin einzig den zukünftigen Haushaltschaden. Nach der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime bestimmen die Parteien über den Streitgegenstand, d.h. ob, wann, in welchem Umfang und wie lange sie als Kläger Rechte gerichtlich geltend machen und ob sie als Beklagte die eingeklagten Ansprüche anerkennen wollen. Dementsprechend bestimmt Art. 194 Abs. 1 ZPO, dass im Urteil einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden darf, als sie selbst verlangt, noch weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Da die Klägerin in ihrer Klage keinen bisherigen Haushaltschaden (bis zum vorinstanzlichen Rechnungstag) geltend gemacht hat, war das Kantonsgericht gehalten, in Anwendung von Art. 194 Abs. 1 ZPO nur den zukünftigen Haushaltschaden zu beurteilen. Im Appellationsverfahren will die Klägerin nun auch den bisherigen Haushaltschaden ab 2. September 1993 (Unfalltag) bis 31. Dezember 2004 ersetzt haben. Damit macht sie in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht einen Teilschaden geltend, der nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils war. Gemäss Art. 262 Abs. 1 ZPO hat die Appellation die Überprüfung des angefochtenen Urteils in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand. Was mangels entsprechender Vorbringen einer Partei nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils war, kann somit gemäss dieser Bestimmung auch nicht Gegenstand der Appellation sein. In Bezug auf den nunmehr geltend gemachten bisherigen Haushaltschaden zwischen dem 2. September 1993 und dem vorinstanzlichen Urteilstag vom 17. November 2004 erweist sich die Appellation damit als unzulässig, dies umso mehr, als die Beklagten ebenfalls nur den vorinstanzlich zugesprochenen zukünftigen Haushaltschaden grundsätzlich anerkennen. Auf die Appellation kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Bei dieser Rechtslage kann der Klägerin ein bisheriger Haushaltschaden bloss für die Zeit vom 18. November 2004 bis zum 30. April 2007 und ein zukünftiger Haushaltschaden ab dem 1. Mai 2007 zugesprochen werden, dies zu einem Stundenansatz von Fr. 30.--.

h) Umstritten ist sodann der Grad der Haushaltsinvalidität der Klägerin. In ihrer Klage führte die Klägerin aus, da sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne, sei eine geringere Haushaltsinvalidität von lediglich 30 % zu veranschlagen. Das Kantonsgericht erachtete die geltend gemachte Einschränkung im Haushalt von 30 % in Anbetracht des MEDAS-Gutachtens vom 17. Februar 2003, worin der Klägerin eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit und das gelegentliche Heben von einer Last von bis zu 10 kg als zumutbar erachtet wurde, als realistisch. Daran halten nunmehr auch die Beklagten fest. In der Appellation macht die Klägerin neu eine Haushaltsinvalidität von 61 % geltend, gestützt auf eine Haushaltsabklärung der IV-Stelle vom 25. Juli 1997. Sofern nicht auf diese Haushaltsabklärung abgestützt werde, sei ein Gutachten betreffend die medizinisch-theoretische Haushaltsinvalidität und ein Haushaltsgutachten einzuholen, wie sie schon vorinstanzlich beantragt habe. Die Klägerin führt aus, bei der von ihr berechneten Haushaltsinvalidität von 30 % in der Forderungsklage habe es sich um rein approximative Berechnungen gehandelt, auf welche sie sich nicht behaften lassen müsse. Dem kann im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Nach der zivilprozessualen Verhandlungsmaxime ist es Recht und Pflicht der Parteien, die für die Beurteilung des Streits erheblichen Tatsachen dem Richter zu unterbreiten und die dafür erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen. Es ist demzufolge grundsätzlich nur über behauptete und bestrittene Tatsachen Beweis zu erheben und das Gericht hat in der Regel nur die von den Parteien angerufenen Beweise abzunehmen (Frank/Streuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N. 1 und 5 zu § 54). Nach Art. 119 Abs. 1 ZPO hat die Klage in fortlaufend nummerierten Beweissätzen die klar gefasste Darstellung der die Klage begründenden Tatsachen (lit. d) und für jede Tatsache die genaue Angabe der Beweismittel und des Beweisthemas (lit. e) zu enthalten. Aus der Klage ergibt sich, dass die Klägerin selber als Tatsache und Beweisthema eine Haushaltsinvalidität von lediglich 30 % vorbrachte. Zum Beweis dieser Tatsache beantragte sie eine Haushaltsabklärung sowie ein medizinisches Gutachten. Sie machte in Bezug auf die Haushaltsinvalidität gerade nicht geltend, es sei ihr nicht möglich, diese prozentmässig zu beziffern und aus diesem Grund seien die entsprechenden Abklärungen und Gutachten vorzunehmen. Dies wäre ihr offen gestanden. Vielmehr legte sie sich selber auf eine Haushaltsinvalidität von 30 % fest. Da das Kantonsgericht der Klägerin folgte und eine 30-prozentige Haushaltsinvalidität annahm, bestand auch kein Anlass, die beantragten Expertisen anzuordnen. Die Haushaltsabklärung der IV-Stelle, auf die sich die Klägerin nun beruft, stammt aus dem Jahr 1997 und muss ihr bei Klageeinreichung bekannt gewesen sein, da sie gegen die (unter anderem darauf gestützte) Verfügung der IV-Stelle vom 2. April 1998 am 6. Mai 1998 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob. Dennoch hat die Klägerin in Kenntnis dieses Abklärungsberichts selber bloss eine 30-prozentige Haushaltsinvalidität angenommen und nicht auf dieses Gutachten abgestellt. Dabei ist sie zu behaften. Aus der Haushaltsabklärung der IV-Stelle vom 15. Juli 1997 kann die Klägerin aufgrund der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime nur insofern etwas zu ihren Gunsten ableiten, als dadurch der von ihr behauptete Haushaltsinvaliditätsgrad von 30 % bestätigt wird. Gleiches gilt für die wiederum beantragten Haushaltsgutachten bzw. Gutachten zur medizinisch-theoretischen Haushaltsinvalidität. Soweit sich die Klägerin im Appellationsverfahren auf die Haushaltsabklärung der IV-Stelle beruft, ist dies im Sinne von Art. 267 Abs. 1 ZPO auch novenrechtlich nicht zulässig, da sie sich bereits vorinstanzlich zum Beweis des Haushaltsinvaliditätsgrads auf dieses Aktenstück hätte berufen können und müssen, was sie aber wie erwähnt nicht tat, und ihr als grobes Verschulden anzulasten ist. Schliesslich ist die Argumentation der Klägerin auch widersprüchlich, wenn sie nunmehr eine Haushaltsinvalidität von gut 60 % geltend macht mit der Begründung, die Vorinstanz sei von einer medizinisch-theoretischen Erwerbsfähigkeit von 50 % ausgegangen; sie selber geht nämlich nach wie vor von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit aus, unter welcher Annahme sie selber bereits in ihrer Klage auf eine geringere Haushaltsinvalidität von lediglich 30 % schloss. Überdies ist zu beachten, dass auch beim Haushaltschaden insoweit eine Schadenminderungspflicht besteht, als der Geschädigte gehalten ist, seinen Haushalt so zu gestalten, dass der Haushaltschaden möglichst gering bleibt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005). Dazu hatte die Klägerin, welche effektiv keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, genügend Zeit und Spielraum. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände die vorinstanzliche Annahme einer Haushaltsinvalidität von 30 % weiterhin zutreffend. Weitere Beweisabnahmen dazu erübrigen sich daher. Bisheriger Haushaltschaden 11.a) Für die Zeit vom 18. November 2004 bis 30. April 2007 ist somit ein bisheriger Haushaltschaden wie folgt zu berechnen: 894 Tage x 2,8 (entspricht 84 : 30) Std. x Fr. 30.-- = Fr. 75'096.--, davon 30 %: Fr. 22'529.--.

b) An den bisherigen Haushaltschaden ist die zeitlich und sachlich kongruente IV-Rente anteilsmässig anzurechnen (IV-Regress). Diese betrug vom 18. November 2004 bis 30. April 2007 Fr. 8'285.--, nämlich: IV-Renten vom 18. November bis 31. Dezember 2004: Fr. 2'322.-- Vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006: Fr. 39'624.-- Vom 1. Januar bis 30. April 2007: Fr. 6'788.-- Total: Fr. 48'734.-- Davon entfallen 17 % auf den Haushaltschaden (vorne, E. 6.b), mithin Fr. 8'285.--. Hauhaltschaden bisher: Fr. 22'529.-- IV-Regress: - Fr. 8'285.-- Haushaltdirektschaden bisher: Fr. 14'244.-- Zukünftiger Haushaltschaden 12.a) Der zukünftige Haushaltschaden ist in zwei Perioden zu berechnen, nämlich in einer ersten ab Rechnungstag bis zur ordentlichen Pensionierung der Klägerin mit 64 Jahren und in einer zweiten ab der ordentlichen Pensionierung bis zum Ende der Aktivität der Klägerin. Dies drängt sich nach der neueren Rechtsprechung zum Haushaltschaden aus drei Gründen auf: Zum einen ergeben sich aus den anwendbaren SAKE-Tabellen (Tabelle 2.2.1) für das Alter 45 - 64 andere Werte für den Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeiten als für das Alter ab 64 Jahren. So ist für die Klägerin für die Periode ab Rechnungstag bis zur Pensionierung gemäss dieser Tabelle bei einem angenommenen Erwerbspensum von 80 % von einem Haushaltsaufwand von 24,9 Std. pro Woche bzw. rund 107 Std. monatlich auszugehen. Für das Alter ab 64 Jahren ist bei der Klägerin von keiner Erwerbstätigkeit mehr auszugehen. Für diese Zeit bis zum Ende der Aktivität ist ein durchschnittlicher Haushaltsaufwand von 27.6 Std. pro Woche bzw. rund 118 Std. pro Monat anzunehmen (64-79 Jahre: 30.2 Std. pro Woche; 80 Jahre und älter: 25.0 Std. pro Woche). Zum zweiten ist bei der Berechnung des Haushaltschadens bis zum mutmasslichen Pensionsalter von 64 Jahren eine Reallohnsteigerung von 1 % jährlich zu berücksichtigen, welcher dadurch Rechnung getragen werden kann, dass der Kapitalisierungszinsfuss um 1 % auf 2,5 % reduziert wird (BGE 132 III 321, E. 3.7.2.3, a.E.). Dagegen ist ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Arbeitskraft der geschädigten Person, für deren Verlust Ersatz zu leisten ist, auch im Validenfall allmählich nachlassen würde und entweder Hilfen für bestimmte Arbeiten beigezogen oder diese nicht mehr erledigt, also Qualitätseinbussen in Kauf genommen würden. Eine positive Lohnentwicklung lässt sich für die Arbeitnehmer nach dem ordentlichen Pensionierungsalter auch nicht mehr belegen. Bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens für die Zeit ab der ordentlichen Pensionierung ist daher keine Reallohnerhöhung mehr zu berücksichtigen, weshalb für diese Periode der ordentliche Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % anzuwenden ist (BGE 132 III 321, E. 3.7.2.3, a.E.). Zum dritten ist bis zur Pensionierung der Klägerin die sachlich kongruente IV-Rente anzurechnen; dieser Anteil beträgt wie erwähnt 17 %. Ab dem Jahr 2027 wird die IV-Rente durch eine AHV-Altersrente abgelöst, zu welcher keine sachliche Kongruenz besteht, weshalb diese Leistungen nicht mehr zu berücksichtigen sind (BGE 131 III 12, E. 7.5, a.E.). Beiden Perioden gemeinsam ist, dass der zukünftige Haushaltschaden nach der mit BGE 129 III 135, E. 4.2.2.3 begründeten Praxis nach den Aktivitätstafeln von Stauffer/Schaetzle zu kapitalisieren ist (vgl. auch Marc Schaetzle, Lehren aus einer komplexen Schadensberechnung, in: HAVE 2005, 52).

b) Gestützt auf diese Vorgaben lässt sich der zukünftige Haushaltschaden wie folgt berechnen: Periode 1: Jährlicher Haushaltschaden: 107 Std./Mt. x Fr. 30.--/Std. x 12 Mt. x 30 % = Fr. 11'556.-- IV-Regress: 17 % von Fr. 20'364.-- (12 xFr. 1'697): - Fr. 3'462.-- Haushaltdirektschaden: Fr. 8'094.-- Kapitalisiert als temporäre Aktivitätsrente für Frauen bis Alter 64, Ausgangsalter 44, Kapitalisierungszinsfuss 2,5 % nach Tafel 31y(64) gemäss Stauffer/Schätzle, a.a.O., mit einem Faktor von 15.12: 15.12 x Fr. 8'094.-- = Fr. 122'381.-- Periode 2: Jährlicher Haushaltschaden: 118 Std./Mt. x Fr. 30.--/Std. x 12 Mt. x 30 % = Fr. 12'744.-- Kapitalisiert als aufgeschobene Aktivitätsrente für eine 44jährige Frau, Aufschub um 20 Jahre, Kapitalisierungszinsfuss 3,5 %, mit einem Faktor von 5.77 (Tafel 14y, Stauffer/Schaetzle, a.a.O.): 5.77 x Fr. 12'744.-- = Fr. 73'533.--

c) Haushaltdirektschaden total: bisheriger Haushaltschaden Fr. 14'244.-- zukünftiger " (Periode 1) + Fr. 122'381.-- zukünftiger " (Periode 2) + Fr. 73'533.-- ergibt Fr. 210'158.-- Diesen Schaden haben die Beklagten der Klägerin zu ersetzen.

d) Der so errechnete Schaden ist nach neuerer Rechtsprechung vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, linear zu verzinsen (vgl. BGE 131 III 12, E. 9.1 ff.). Der bisherige Schaden ist daher bis zum Rechnungstag ohne Aufrechnung der bisherigen Zinsen ab Entstehung bis zur Bezahlung mit 5 % zu verzinsen, wobei sich aus Praktikabilitätsgründen hier die Annahme eines mittleren Verfalls rechtfertigt. Der bisherige Haushaltschaden von Fr. 14'244.--, der zwischen 18. November 2004 und 30. April 2007 entstanden ist, ist somit ab einem mittleren Verfall am 5. Februar 2006 zu 5 % zu verzinsen. Der kapitalisierte künftige Haushaltschaden von Fr. 195'914.-- ist dagegen ab dem 1. Mai 2007 mit 5 % zu verzinsen (vgl. BGE 131 III 12, E. 9.5). ... Zusammenfassung

16. Die Beklagten haben der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit aus dem Unfallereignis vom 2. September 1993 folgende Beträge zu bezahlen: bisheriger Haushaltschaden Fr. 14'244.-- zukünftiger Haushaltschaden Fr. 195'914.-- Genugtuung Fr. 25'700.-- Total Fr. 235'858.-- Hinzu kommt ein Zins zu 5 % auf Fr. 14'244.-- seit 5. Februar 2006, auf Fr. 195'914.-- seit 1. Mai 2007, auf Fr. 50'000.-- vom 2. September 1993 bis 30. Dezember 2002 sowie auf Fr. 25'700.-- seit 31. Dezember 2002. de| fr | it Schlagworte haushaltschaden berechnung beklagter vorinstanz erwerbsausfall tätigkeit monat bundesgericht einkommen gutachten geschädigter medas alter durchschnitt schaden Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.42 Art.44 Art.46 ZPO: Art.119 Art.194 Art.262 Art.267 ATSG: Art.72 AHVG: Art.10 Art.35 AHVV: Art.30 Praxis (Pra) 96 Nr.207 96 Nr.267 Weitere Urteile BGer 4C.8/2005 B_55/02 4C.166/2006 4C.338/2004 4C.3/2004 4C.252/2003 4C.177/2006 4C.349/2006 6P.58/2003 Leitentscheide BGE 117-II-609 125-III-312 122-III-219 S.221 131-III-360 129-III-135 132-III-186 127-III-403 132-III-321 131-III-306 131-III-12 128-III-271 AbR 2006/07 Nr. 6

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 2006/07 Nr. 6, S. 57: Art. 41 ff. OR, Art. 46 OR Schadenersatz bei Körperverletzung; Schleudertrauma. Vorgehen bei der Schadensberechnung (E. 2). Erwerbsausfallschaden (E. 3-7): Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens (E. 4-5a) und des hypothetischen Invalideneinkommens (E. 5b-d); Zumutbare Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit und Schadenminderungspflicht (E. 5d/bb-cc); Berechnung des Erwerbsausfalles bis zum Rechnungstag (E. 6); Berechnung des zukünftigen Erwerbsausfalls; Kapitalisierungszinsfuss, Reallohnerhöhung, Subrogation (E. 7). Bestimmung des Rentenschadens (E. 8). Abgeltung für AHV-Beiträge (E. 9). Haushaltschaden (E. 10-12): Bestimmung des Haushaltsaufwandes mittels "SAKE"-Tabellen (E. 10d-e); Bestimmung der Haushaltsinvalidität (E. 10g-h); Berechnung des bisherigen Haushaltschadens (E. 11); Berechnung des zukünftigen Haushaltschadens in zwei Perioden (E. 12). Art. 194 Abs. 1 und Art. 262 Abs. 1 ZPO Unzulässigkeit der Ausdehnung der Klagebegehren im Appellationsverfahren (E. 10g). Entscheid des Obergerichts vom 26. April 2007 Sachverhalt: Die 1963 geborene C. wurde am 2. September 1993 als Beifahrerin im von ihrem Ehegatten gelenkten Personenwagen in einen Verkehrsunfall verwickelt. C. wurde aufgrund dieses Unfalls im Wesentlichen ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert. C. belangte die Kollisionsgegnerin und deren Haftpflichtversicherung für die haftpflichtrechtlichen Folgen des Unfallereignisses. Das Kantonsgericht hiess die Klage teilweise gut und sprach der Klägerin im Wesentlichen den Betrag von insgesamt Fr. 918'599.-- zuzüglich Zinsen zu. Dagegen appellierten beide Parteien. Aus den Erwägungen:

2. Nicht Gegenstand des Appellationsverfahrens sind die Haftungsvoraussetzungen des Verschuldens der Erstbeklagten bzw. der Kausalhaftung der Zweitbeklagten, der Widerrechtlichkeit und des (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhangs. Diese werden von der Beklagten nicht mehr bestritten. Zu prüfen ist einzig, ob und welche haftpflichtrechtlichen Leistungen die Beklagten der Klägerin zu erbringen haben. Die Parteien stellen bei ihren Schadensberechnungen auf den von der Vorinstanz angenommenen Rechnungstag vom 31. Dezember 2004 ab. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Berechnung eines im Urteilszeitpunkt noch andauernden Schadens in zwei Schritten vorzugehen, indem zunächst der bereits eingetretene Schaden konkret zu berechnen ist und hernach der künftige Schaden aufgrund einer Prognose so konkret wie möglich zu bestimmen ist. Massgebender dies ad quem für den ersten Schritt ist der Tag des Urteils jener kantonalen Instanz, welche noch neue Tatsachen berücksichtigen kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.3/2004 vom 23. Juni 2004, E. 1.2.2), mithin im vorliegenden Fall des Obergerichts. Der Rechnungstag wird daher aus Praktikabilitätsgründen auf den 30. April 2007 festgelegt. Erwerbsausfallschaden 3.a) Das Kantonsgericht legte der Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens der Klägerin nach dem Unfall die Annahme zugrunde, diese hätte auch weiterhin ein Arbeitspensum von 80 % versehen. Es berechnete das teuerungsbereinigte hypothetisch erzielbare Valideneinkommen ausgehend vom Jahresnettolohn 1993 von Fr. 45'438.-- (bzw. monatlich netto Fr. 3'786.50). Es ging weiter davon aus, in der Zeit vom 1. August 1998 bis 4. Februar 1999 und zwischen 17. Februar bis 31. Oktober 2004 habe eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % und zwischen 5. Februar 1999 bis 16. Februar 2003 eine solche von 100 % bestanden. Den künftigen Erwerbsausfallschaden errechnete es, indem es das (einem 80 %-Pensum entsprechende) teuerungsbereinigte Nettovalideneinkommen auf Fr. 49'371.-- pro Jahr festlegte, dieses aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % halbierte und unter Berücksichtigung einer generellen Reallohnentwicklung von 1 % bis zum AHV-Alter von 64 Jahren der Klägerin kapitalisierte. Vom errechneten bisherigen Erwerbsschaden zog es bisher bezogene IV-Renten im Betrag von Fr. 20'917.-- sowie bisher bezogene UV-Renten im Betrag von Fr. 30'000.-- ab, woraus ein bisheriger Verdienstausfall von Fr. 212'514.-- resultierte. Vom zukünftigen Verdienstausfall brachte es den kapitalisierten Regresswert der Invalidenrente von monatlich Fr. 816.-- bzw. jährlich Fr. 9'792.-- im Betrag von Fr. 148'968.-- in Abzug, sodass ein künftiger Verdienstausfall von Fr. 265'955.-- verblieb.

b) Die Klägerin macht in der Appellation einen Erwerbsausfallschaden nurmehr seit 1. Januar 1999 geltend. Davon ist auszugehen. Sie bringt vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass sie ab März 1999 eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % (statt 80 %) ausgeübt hätte. ... Ferner bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht ein hypothetisches 50-prozentiges jährliches Nettoinvalideneinkommen beim Erwerbsausfallschaden angerechnet. Es könne nicht einfach auf die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Aufgrund der konkreten Umstände könnte sie im Vergleich zum Valideneinkommen als Spitalangestellte kaum ein 30 % übersteigendes Einkommen erzielen. Es müssten ohnehin nur Einkünfte über 30 % angerechnet werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass für die Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht dadurch, dass sie die theoretische 50-prozentige Restarbeitsfähigkeit nicht verwerte, die Beweislast bei den Beklagten liege, welche weder behauptet noch bewiesen hätten, welche konkrete Tätigkeit sie leidensbedingt noch ausüben könnte und welches Einkommen sie dabei erzielen könnte.

c) Die Beklagten gehen wie die Vorinstanz davon aus, die Klägerin hätte ihren Beruf weiterhin in einem 80 %-Pensum ausgeübt. Nicht erwiesen sei, dass die Klägerin vom 4. Februar 1999 bis 16. Februar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei; auch für diese Zeit sei der Erwerbsschaden um die Hälfte zu kürzen. ... In Bezug auf den künftigen Erwerbsschaden habe gemäss geänderter bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Kapitalisierung basierend auf Nettozahlen zu erfolgen. Entgegen der Vorinstanz sei nicht von einem durchschnittlichen jährlichen Reallohnwachstum von 1 %, sondern von 0,7 % auszugehen. Ferner sei die Reallohnerhöhung nur bis zum 50. Altersjahr der Klägerin zuzusprechen. Sie halten dafür, die Vorinstanz habe der Klägerin zu Recht ein 50-prozentiges jährliches Nettoinvalideneinkommen zugemutet. Im Dienstleistungssektor hätte die Klägerin gemäss LSE 1998 (TA 3, Anforderungsstufe 4) monatliche Bruttolöhne zwischen Fr. 4'821.-- und Fr. 4'889.-- verdienen können, somit gleichviel bzw. mehr als im selben Jahr beim Arbeitgeber. 4.a) Umstritten ist zunächst, ob bei der Berechnung des Erwerbsausfallschadens der Klägerin von einem Arbeitspensum von 80 % oder 100 % auszugehen ist. Diesbezüglich hat das Gericht in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR und unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umständen eine Annahme zu treffen. Dem Gericht steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum offen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bestehen in Bezug auf den (hypothetischen) künftigen beruflichen und familiären Werdegang der Klägerin angesichts ihres Alters von knapp 30 Jahren zum Unfallzeitpunkt erhebliche Unsicherheiten. In solchen Fällen ist ein strikter Beweis der Natur der Sache nach nicht möglich, sodass das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zum Tragen kommt. Danach gilt der Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 131 III 12, E. 2). Zwar trifft es zu, dass bei jungen Geschädigten die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden dürfen; dies enthebt den Geschädigten jedoch nicht der Verpflichtung, alle Umstände, die für den Eintritt des Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar, zu behaupten und zu beweisen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 55/02 vom 9. April 2003; BGE 131 III 360, E. 5.1; 128 III 271, E. 2b/aa; 122 III 221).

b) Die Klägerin anerkennt die Ausführungen der Vorinstanz zu ihrer beruflichen Laufbahn als zutreffend. ... Nach ihrem Umzug nach Obwalden arbeitete sie ... ab Januar 1988 in einem 80 %-Pensum als Abteilungsleiterin. Im Rahmen dieser Tätigkeit besuchte sie diverse Zusatzkurse. Ab September 1991, nach Aufgabe ihrer Funktion als Abteilungsleiterin, arbeitete sie bis zum Unfall im September 1993 als Dauernachtwache, nach wie vor in einem Arbeitspensum von 80 %.

c) Die Klägerin macht nun geltend, ab März 1999 sei von einer 100 %-Erwerbstätigkeit auszugehen. Um dies zu untermauern bringt sie vor, sie habe bereits vor ihrem Umzug nach Obwalden und danach Hauswartstätigkeiten von wöchentlich 3 - 4 Std., im Jahre 1992 und 1993 2 - 3 Std. ausgeübt. Diese Behauptung belegt sie mit keinerlei Beweismitteln (Anstellungsvertrag, Lohnabrechnung etc.), sodass diese nicht bewiesen ist und nicht als Indiz für eine Ausweitung des Erwerbspensums taugt. Weiter macht die Klägerin geltend, sie habe ihre Tätigkeit als Abteilungsleiterin aufgegeben und ihre Tätigkeit auf die Dauernachtwache verlegt, um ihrem Ehemann beim Aufbau von dessen Geschäft behilflich zu sein. Es habe sich dabei zeitlich um eine Tätigkeit von 20 % gehandelt. Dabei fällt zunächst einmal auf, dass die Klägerin ihre Funktion als Abteilungsleiterin bereits auf September 1991 aufgegeben hatte, ihr Ehemann jedoch sein Geschäft erst 15 Monate später eröffnete. Damit erscheint die Behauptung, sie habe ihre Tätigkeit als Abteilungsleiterin zugunsten von mehr Freiraum für die Tätigkeit im Geschäft ihres Ehemannes verlagert, angesichts des erheblichen zeitlichen Abstandes nicht als stichhaltig. Ob die Klägerin tatsächlich in einem Pensum von 20 % im Geschäft ihres Ehemannes arbeitete und ob dies mit einer blossen Parteibefragung der Klägerin rechtsgenüglich bewiesen werden könnte, kann offen gelassen werden, da diese selber geltend macht, sie habe nur beim Aufbau des Geschäfts ihres Ehemannes behilflich sein wollen. Daraus folgt, dass eine Tätigkeit der Klägerin im Geschäft ihres Ehemannes von vornherein nur während einer beschränkten Zeit (d.h. der Aufbauzeit) eingeplant war, welche folglich beim Betrieb eines Einmannbetriebes, wie ihn ihr Ehemann aufzog, nach höchstens ein bis zwei Jahren abgeschlossen gewesen wäre. Ausschlaggebend erscheint eher, ob davon auszugehen ist, dass die Klägerin nach dem Aufbau des Geschäftes ihres Ehemannes zu 100 % gearbeitet hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits seit Januar 1988 in einem 80 %-Pensum arbeitete, somit ihr Pensum im Hinblick auf eine Aufbaumithilfe im Betrieb ihres Ehegatten nicht reduziert hat. Bereits aus diesem Grund kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Aufgabe der Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemannes aus diesem Grund wieder zur Aufnahme eines 100 %-Pensums geführt hätte, hatte sie doch ein solches bereits während fast fünf Jahren vor der Geschäftseröffnung ihres Ehemannes am 1 Dezember 1992 nicht ausgeübt. Eine Befragung des Ehemannes der Klägerin als Zeuge zum Thema, ob diese nach der Aufbauphase seines Geschäftes wieder voll erwerbstätig geworden wäre, hat die Vorinstanz zu Recht unterlassen, da einer solchen Zeugenaussage aufgrund des grossen Zeitablaufs seit einer solchen allfälligen Vereinbarung unter den Ehegatten sowie angesichts der erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Prozesses der Klägerin und dem Fakt, dass der Ehegatte selber gleichzeitig einen Haftpflichtprozess aus dem selben Unfallereignis gegen die Beklagten führt, kein verwertbarer Beweiswert zugemessen werden könnte. Gerade dadurch, dass die Klägerin, welche nach eigenen Angaben in ihrer Ehe finanziell selbstständig sein sollte, während sechs Jahren nach der Heirat bis zum Unfall ausschliesslich 80 % arbeitete, zeigt, dass sie sich mit dem so erzielten Einkommen offensichtlich selbst erhalten konnte und sich damit auch zufrieden gab. ... (Es folgen weitere Argumente der Klägerin für die Annahme eines 100 %-Pensums, die verworfen werden). Nicht entscheidend ist schliesslich, ob die Klägerin bei ihrem Arbeitgeber jederzeit zu 100 % hätte eingesetzt werden können. Gerade die Tatsache, dass sie trotz dieser Möglichkeit nur zu 80 % arbeitete, weist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass es ihr Wille war, zu 100 % arbeitstätig zu sein. Der zu diesem Beweisthema angerufene Zeuge muss daher auch vor Obergericht nicht befragt werden.

d) Aufgrund der gesamten vorstehend geschilderten Umstände und unter Berücksichtigung, dass die Klägerin nach dem Unfall im September 1993 ihre Tätigkeit als Nachtwache im bisherigen Umfang von 80 % wieder aufgenommen hatte, erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sie ihr Arbeitspensum ab März 1999 oder ab einem späteren Zeitpunkt auf 100 % erhöht hätte. Für den vorliegenden Fall ist daher für die Bestimmung des massgeblichen Valideneinkommens der Klägerin von einem 80 %-Pensum auszugehen. 5.a) Die Parteien gehen für die Bestimmung des Valideneinkommens übereinstimmend von einem Lohn als Geriatrieschwester aus. Ebenso übereinstimmend ziehen sie dabei entgegen der Vorinstanz nicht das 1993 tatsächlich abgerechnete Einkommen der Klägerin bei, sondern stellen auf die Lohnauflistung des Arbeitgebers vom 10. Oktober 2000 ab. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin 1999 bei einer 100-prozentigen Arbeitstätigkeit einen Grundlohn (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 51'868.-- sowie Inkonvenienzzulagen von Fr. 9'762.--, jedoch keine Familienzulagen erhalten hätte. Im Jahr 2000 hätte die Klägerin einen Grundlohn (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 52'801.-- sowie Inkonvenienzzulagen von Fr. 8'875.-- erhalten. Die Klägerin selbst stellt nun bei der Berechnung des bisherigen Erwerbsausfalls ab Januar 1999 bis zum Rechnungstag auf einen unveränderten 100-prozentigen Validenlohn von netto Fr. 54'275.-- ab (entsprechend dem Bruttoeinkommen im Jahre 2000 von Fr. 61'676.--, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von 12 %; ohne Berücksichtigung von Teuerung und Lohnerhöhung), obwohl sich aus der Bestätigung des Arbeitgebers vom 6. Dezember 2004 in der theoretischen Lohnentwicklung der Klägerin weitere Lohnerhöhungen (bei gleichbleibender Inkonvenienzentschädigung) herauslesen lassen. Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 194 Abs. 1 ZPO) ist somit für die Berechnung des bisherigen Erwerbsausfalls bis zum Rechnungstag der Lohn 1999 bzw. ab 2000 der (unveränderte) Nettolohn des Jahres 2000 als Basis beizuziehen. Die Bruttolöhne von Fr. 61'630.-- (1999) bzw. Fr. 61'676.-- (2000) sind zunächst auf ein 80 %-Pensum umzurechnen, was einen Betrag von Fr. 49'304.-- (1999) bzw. Fr. 49'340.80 (2000) ergibt. Die Beklagten bestreiten, dass die abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge 12 % betragen würden. Sie machen geltend, die Klägerin habe den Beweis für einen so hohen Abzug im konkreten Fall nicht erbracht. Dazu ist festzuhalten, dass Sozialversicherungsabzüge in der Höhe von ca. 10 - 12 % (im Wesentlichen abhängig von der Höhe der Pensionskassenbeiträge) bei einem Einkommen wie demjenigen der Klägerin einem Erfahrungswert entsprechen. Die Bestreitung der Beklagten macht im Übrigen keinen Sinn, da sich höhere Sozialversicherungsabzüge insofern zu ihren Gunsten auswirken, als daraus ein tieferes zu ersetzendes Nettoeinkommen resultiert. Die Beklagten tragen nicht substanziiert vor, die Sozialversicherungsbeiträge würden im vorliegenden Fall weniger als die von der Klägerin zugestandenen 12 % betragen, sodass von diesen auszugehen ist. Der (gerundete) Nettolohn beläuft sich demnach auf Fr. 43'388.-- (1999) bzw. Fr. 43'420.-- (2000) bzw. monatlich rund Fr. 3'616.-- (1999) bzw. Fr. 3'618.-- (2000). b)aa) Die Vorinstanz berechnete den bisherigen Erwerbsausfallschaden teilweise unter Annahme einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit, teilweise ging sie jedoch (wie auch bei der Berechnung des zukünftigen Erwerbsausfalles) von einer 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit der Klägerin aus und rechnete dieser jeweils 50 % des Nettovalideneinkommens als hypothetisches Nettoinvalideneinkommen an. Sie verwies dabei vorab auf die der Klägerin attestierte medizinisch-theoretische Invalidität von 75 % in ihrer angestammten Tätigkeit und von 50 % in einer leichteren alternativen Tätigkeit. Sodann führte sie aus, die Klägerin habe nach Ansicht des Eidg. Versicherungsgerichts frühestens aufgrund des MEDAS-Gutachtens vom 11. März 1997 erkennen können, dass von ihr in zumutbarer Weise verlangt worden sei, ihre restliche Arbeitsfähigkeit (unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit) in einem anderen Berufszweig zu verwerten. Ab 1. August 1998 sei ihr daher die unterbliebene Verwertung der restlichen Arbeitsfähigkeit anzurechnen. bb) Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit dem hypothetisch anrechenbaren Invalideneinkommen gleichgesetzt. Massgebend seien jedoch die effektiven wirtschaftlichen Auswirkungen der erlittenen Körperverletzung. Da es ihr verunmöglicht sei, wieder in den angestammten Beruf zurückzukehren, stelle sich einzig die Frage, ob sie in einem Verweisungsberuf zu 50 % tätig sein könnte und ob ihr eine einschlägige Schadenminderungspflichtverletzung anzurechnen sei. Dabei müssten die mutmassliche Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie die beruflichen Chancen aufgrund des Milieus und des Charakters der Geschädigten berücksichtigt werden. Bereits die reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 % vermindere die Anstellungschancen auf dem konkreten Arbeitsmarkt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie laut MEDAS-Gutachten vom 17. Februar 2003 zumindest bis ins Jahr 2003 weitestgehend arbeitsunfähig gewesen sei. Im Jahre 2003 sei sie bereits 40jährig und seit über zehn Jahren nicht mehr im Erwerbsleben gewesen. Selbst wenn auf einen 50-prozentigen Einsatz in einer leichten Tätigkeit geschlossen werde, dürfe nicht einfach die Hälfte des gut entlöhnten Lohnes einer Geriatrieschwester zugrunde gelegt werden. Ein berufsberaterisches/erwerbliches Gutachten über ihre konkreten Lohneinkünfte bei Verwertung einer 50-prozentigen Hilfsarbeitertätigkeit werde zeigen, dass im Vergleich zum Valideneinkommen als Spitalangestellte kaum ein 30 % übersteigendes Einkommen resultiere, welches nach Lehre und Rechtsprechung nicht angerechnet werden müsse. Mitzuberücksichtigen sei auch die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, welche nach rund zehn Jahren Absenz im Erwerbsleben klar bestehe. Hinzu komme, dass für die ihr angelastete Verletzung der Schadenminderungspflicht als anspruchsvermindernde Tatsache die Beklagten die Beweislast trügen. Diese hätten bis anhin weder behauptet noch bewiesen, welche konkrete Tätigkeit sie leidensbedingt noch ausüben und welches Einkommen sie dabei erzielen könnte. cc) Die Beklagten rügen demgegenüber als unzutreffend, dass in der Zeit ab 4. Februar 1999 bis 16. Februar 2003 von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Dies sei nicht erwiesen und es sei auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, dass sich der Zustand der Klägerin, welche ca. fünf Jahre vor der angefochtenen Zeit und auch danach unstrittig 50 % arbeitsfähig gewesen sei, vorübergehend während vier Jahren so massiv verschlimmert haben sollte. Der Erwerbsschaden sei daher auf der bloss bewiesenen 50-prozentigen Arbeitsunfähigkeit mindestens um die Hälfte zu kürzen. Indem die Klägerin ihre Erwerbsfähigkeit im ihr möglichen und zumutbaren Pensum von 50 % nicht verwertet habe, sei sie ihrer Schadenminderungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen. Nach dem MEDAS-Gutachten 2003 sei die Klägerin für Tätigkeiten im Büro, Verwaltung und Administration geeignet, womit Banken und Versicherungen als Arbeitgeber in Frage kämen. Gemäss Lohnstrukturerhebung 1998 hätte die Klägerin im Dienstleistungssektor (Versicherungs- und Kreditgewerbe) auf der niedrigsten Anforderungsstufe (ohne Berufs- oder Fachkenntnisse) mindestens gleich viel oder noch mehr verdient wie als Spitalangestellte.

c) Gemäss Bericht der REHA-Klinik X. vom 6. April 1999 war die Klägerin dort vom 4. Februar bis 4. März 1999 zur stationären Rehabilitation hospitalisiert. Gemäss diesem Bericht litt die Klägerin seit Dezember 1999 an täglich auftretenden heftigen Kopfschmerzen und ab Januar 1998 sei es zu einer Exazerbation der Schwindelproblematik (täglich auftretender Drehschwindel) gekommen. Weiter werden häufig auftretende Übelkeit bei starken Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen und Konzentrationsprobleme erwähnt. Bei ihrem Klinikeintritt habe sich die Klägerin in einem psychophysischen Erschöpfungszustand befunden, welchen es durch den stationären Aufenthalt zu verbessern und zu stabilisieren gegolten habe. Die behandelnden Ärzte erachteten die Klägerin bei Austritt bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Zur Verbesserung und Stabilisierung der körperlichen Beschwerden und Befunde empfahlen sie die Fortführung der ambulanten Physiotherapie (1 x pro Woche) sowie der osteopathischen Behandlung (1 x pro Monat). Eine erfolgreiche berufliche Eingliederung wurde (unter Einhaltung gewisser Auflagen) als möglich erachtet. Soweit in den Akten von einem weiteren Auffahrunfall im Mai 1999 die Rede ist, dessen Opfer die Klägerin geworden sein soll, und für dessen Auswirkungen die Beklagten nicht einzustehen hätten, ist davon auszugehen, dass dieser nicht massgeblich zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin beigetragen hat. So führte die Klägerin auf entsprechende Frage hin aus, ihr gesundheitlicher Zustand sei vorher schon sehr schlecht gewesen, sodass sie diesen Unfall nicht mehr stark gespürt habe. Sie sei kurz vorher aus der REHA-Klinik entlassen worden. Die IV ging in ihrer Rentenverfügung vom 2. Juli 2002 gestützt auf den Vorbescheid vom 15. März 2002 und die Berechnung des IV-Grades vom 12. März 2002 von einer seit 1995 gleichbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Die Klägerin selber konnte anlässlich ihrer Parteibefragung im Rahmen der Hauptverhandlung keine Angaben machen über die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit im bzw. ab dem Jahre 1999. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Klägerin bei einer entsprechenden längeren Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit daran erinnert hätte und es wäre zu erwarten, dass sie als in diesem Punkt Beweispflichtige entsprechende Arztzeugnisse vorlegen könnte, die ihr eine weiterhin andauernde Arbeitsunfähigkeit nach Austritt aus der REHA-Klinik bestätigten. Aus der Formulierung im Bericht der REHA-Klinik X. "bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig" folgt, dass diese nicht als endgültig oder dauernd verstanden wurde. Hinzu kommt, dass auch im MEDAS-Gutachten aus dem Jahre 2003 davon ausgegangen wird, dass die von der REHA-Klinik 1999 attestierte, massgeblich für die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 100 % verantwortliche Depression (der psychophysische Erschöpfungszustand) zu einem vor Erstellung des Gutachtens im Jahre 2003 liegenden unbekannten Zeitpunkt abgeklungen war. Da die beweisbelastete Klägerin keine weiteren Beweise für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1999 und darüber hinaus vorlegt, ist diese Periode zu schätzen. Dabei wird in Würdigung des Berichts der REHA-Klinik X. davon ausgegangen, dass die 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit nicht erst bei Klinikeintritt, sondern bereits ab Ende 1998 bzw. ab 1.1.1999 bestanden hat. Selbst wenn anzuerkennen ist, dass es sich bei einem psychophysischen Erschöpfungszustand um eine länger dauernde Erscheinung handeln kann, ist ebenfalls in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils ermessensweise anzunehmen, dass die Klägerin diesen Zustand bis spätestens Ende 1999 überwunden hatte. Im vorliegenden Urteil wird daher davon ausgegangen, dass bei der Klägerin im Jahr 1999 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestand, welche zu einer ebensolchen Erwerbseinbusse führen musste. d)aa) Die Vorinstanz und auch die Beklagten schliessen aus der im Übrigen attestierten 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit auf die Anrechenbarkeit eines ebenfalls 50-prozentigen hypothetischen Invalideneinkommens. Unbestritten ist, dass die Klägerin seit der hier massgeblichen Berechnungszeit ab 1999 kein Erwerbseinkommen erzielte. Ebenfalls unbestritten ist die der Klägerin im MEDAS-Gutachten vom 17. Februar 2003 attestierte 50-prozentige Arbeitsfähigkeit der Klägerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit und die Unzumutbarkeit der Tätigkeit in einem Pflegeberuf. Entgegen der Ansicht der Klägerin musste diese wie erwähnt schon seit dem ersten MEDAS-Gutachten vom 11. März 1997 erkennen, dass von ihr zumutbarerweise verlangt wurde, die restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 2. April 2001 i.S. A. Versicherungsgesellschaft gegen die Klägerin, E. 2c), was wiederum nach dem Ende der hier berücksichtigten 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit ab 1.1.2000 zu berücksichtigen ist. bb) Es trifft zu, dass von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres auf ein Invalideneinkommen gleicher Höhe geschlossen werden darf. Massgeblich sind die effektiven wirtschaftlichen Auswirkungen der erlittenen Körperverletzung. Von einer teilinvaliden Person ist jedoch aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht zu verlangen, dass sie das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um einen Schaden zu vermeiden, also ihr theoretisches Resterwerbspotenzial zu realisieren. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ist mit Blick auf die Persönlichkeit des Geschädigten, dessen berufliche Fähigkeiten und Handfertigkeiten, Anpassungsfähigkeit und Intelligenz sowie Alter und Bildungsgrad zu beurteilen, welche Anstrengungen von ihm erwartet werden dürfen, wobei dem Richter hier ein weiter Ermessensspielraum zusteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4C.3/2004 vom 22. Juni 2004, E. 1.2 und 1.4; 4C.8/2005 vom 11. April 2005, E. 2.2; 4C.170/2205 vom 9. November 2005, E. 2.2; BGE 129 III 135, E. 2.2 mit Hinweisen; 131 III 360, E. 5.2). Beim bisherigen Schaden ist eine Verletzung der Schadenminderungspflicht gestützt auf Art. 44 Abs. 1 OR bei der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen; hierbei ist das Quotenvorrecht zu beachten. Beim zukünftigen Schaden dagegen ist die Verletzung der Schadenminderungspflicht gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Hier kommt das Quotenvorrecht nicht zum Zug (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4C.3/2004 vom 22. Juni 2004, E. 1.2.2, besprochen von Stefan Weber in: HAVE 2004, 306 ff. und 4C.177/2006 vom 22. September 2006, E. 2.2 ff., besprochen durch Volker Pribnov in: HAVE 2006, 348; vgl. zur Anwendung des Quotenvorrechts bei der Schadenersatzbemessung nach Art. 44 OR auch BGE 131 III 12, E. 4.1 und Stefan Weber, Die Schadenminderungspflicht - eine metamorphe Rechtsfigur, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1999, St. Gallen 1999, 133 ff.). Nach der Rechtsprechung hat bei Teilinvalidität eine bloss theoretisch verbleibende Erwerbsfähigkeit haftpflichtrechtlich unberücksichtigt zu bleiben. Eine aus medizinischer Sicht verbliebene Restarbeitsfähigkeit ist bei der Schadensberechnung nur in Betracht zu ziehen, wenn der Geschädigte tatsächlich die Möglichkeit hat, aus ihr ein Einkommen zu erzielen. Es müssen Aussichten auf eine relativ sichere Realisierung eines nicht unbedeutenden Erwerbs bestehen. Eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 15 - 20 % lässt sich wirtschaftlich häufig nicht verwerten, weil keine Möglichkeit besteht, eine geeignete Arbeit mit einem so geringen Beschäftigungsgrad zu finden. Beträgt die verbleibende Arbeitsfähigkeit dagegen 30 % oder mehr, muss sie berücksichtigt werden, auch wenn tatsächlich kein Lohn mehr erzielt wird. Die Nutzbarkeit einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist anhand der konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Falles, insbesondere der bisherigen Berufstätigkeit des Geschädigten und der vorhandenen praktischen Einsatzmöglichkeiten zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 4C.252/2003 vom 23. Dezember 2003, E. 2.1; 6P.58/2003 vom 3. August 2004, E. 11.1; BGE 117 II 609, E. 9; Roland Brehm, Berner Kommentar 2006, N. 82 f. zu Art. 46 OR). In der Lehre umstritten und - soweit ersichtlich - höchstrichterlich nicht entschieden ist, ob die Beweislast bezüglich Schadenminderungspflicht als Teil des zu beweisenden Schadens den Geschädigten trifft (so Marcel Süsskind, Nachweis des Personenschadens, in: Personen-Schaden-Forum 2004, Zürich 2004, 131), oder ob die Verletzung der Schadenminderungspflicht als anspruchsvermindernde Tatsache vom Schädiger zu beweisen ist, wie dies die Klägerin vertritt. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da kein Fall von Beweislosigkeit vorliegt, in welchem die Folgen der Beweislast erst zum Tragen kämen, wie im Folgenden gezeigt wird. cc) Auszugehen ist wie erwähnt von der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit, welche im angestammten Beruf der Klägerin nicht mehr verwertbar ist (vgl. MEDAS-Gutachten vom 11. März 1997, MEDAS-Gutachten vom 17. Februar 2003). Deren Arbeitsfähigkeit bei anderer, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit wird auf 50 % festgesetzt. Nach zutreffender Darstellung der Vorinstanz hätte die Klägerin seit Erstellung des ersten MEDAS-Gutachtens versuchen müssen, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten. Die Vorinstanz bemass die dafür zuzugestehende Übergangszeit bis zum 1. August 1998 (16 ½ Monate seit Erstellung des MEDAS-Gutachtens), was als angemessen erscheint. Die Klägerin legt nicht dar, dass sie in dieser Zeit irgendeinen Versuch unternommen hätte, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie kann sich daher insofern nicht auf eine den Beklagten anzulastende Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens berufen, als sie geltend macht, sie sei nunmehr mehr als 40-jährig und seit über zehn Jahren nicht mehr im Erwerbsleben gewesen, da sie offenbar selber nichts unternommen hat, sich ins Arbeitsleben wieder einzugliedern, obwohl ihr dies erkennbar möglich gewesen wäre. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass im Jahre 1999 wie festgestellt eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vorlag, sodass wohl davon auszugehen ist, dass die Klägerin in diesem Jahr wieder arbeitslos geworden wäre. Sie hat indes auch weder für die Jahre ab 2000 noch ab Erstellung des zweiten MEDAS-Gutachtens dargelegt, dass sie irgendwelche Bemühungen zur Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit unternommen hätte. Laut dem MEDAS-Gutachten aus dem Jahre 2003 kämen für die Klägerin konkret Tätigkeiten in Büro, Verwaltung, Administration und Empfang in Frage, z.B. Rezeptionsdienst in einem Spital oder Telefondienst. Sie könnte auch als Angestellte in einer Arztpraxis, z.B. in einer Spezialarztpraxis arbeiten, etwa bei einem HNO-Spezialisten, wo Audiogramme anzufertigen wären, bei einem Neurologen oder Kardiologen usw. Weiter kämen auch Tätigkeiten in der industriellen Fertigung und Montage in Frage, unter Einhaltung gewisser Bedingungen. Schliesslich wären auch vereinzelte spezialisierte Spitalgehilfinnentätigkeiten möglich (interne Botengänge, Labor- und Röntgendienste usw.). Gesundheitlich habe sich ein stabiler Restzustand eingependelt. Es sei der Klägerin aufgrund dieses Gesundheitszustandes ganz klar möglich, ein geregeltes Arbeitspensum (im Sinne einer fest fixierten Arbeitszeit) zu erfüllen. Es komme nicht nur eine Arbeit in Frage, die sie leidensbedingt zeitlich anpassen und frei einteilen könne, sondern es sei zumutbar, dass sie ein 50 %-Pensum voll durchziehe, also halbtags mit voller Leistung. Die Klägerin verfüge über gute soziale und psychische Ressourcen und sie sei für die Arbeitsumwelt durchaus als Mitarbeiterin tragbar, da sie eine offene, adäquat wirkende, gepflegte Frau sei und nicht anzunehmen sei, dass sie ihre Arbeitsumwelt beständig mit ihren Problemen belaste. Es sei anzunehmen, dass sie eine wertvolle Arbeitskraft sein könne. Es treffe nicht zu, dass der bisherige berufliche Nichtwiedereinstieg der Klägerin durch deren Stigmatisierung zur Simulantin geprägt sei. Aus diesen einlässlichen Ausführungen im MEDAS-Gutachten sowie in der Beantwortung von Erläuterungs- und Ergänzungsfragen ergibt sich ganz klar, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits weitgehend die konkreten Verhältnisse der Klägerin, d.h. ihre Persönlichkeit, beruflichen Fähigkeiten, ihre Intelligenz und Bildungsgrad sowie das Alter berücksichtigt wurden. Ihre Chancen, auf dem realen Arbeitsmarkt, welcher nicht dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne entspricht, in ihrem Alter und mit ihren Fähigkeiten in einem der im MEDAS-Gutachten erwähnten Verweisungsberufe eine Anstellung zu finden, müssen insgesamt als gut beurteilt werden, da in diesen Bereichen erfahrungsgemäss viele Teilzeitstellen, gerade auch für Frauen, angeboten werden, wobei Pensen von 50 % am weitesten verbreitet sind und ein solches der Klägerin auch voll zumutbar ist. Grundsätzlich ist somit nicht nur von einer medizinisch-theoretischen, sondern auch von einer konkreten Arbeitsfähigkeit der Klägerin von 50 % auszugehen. Aufgrund der in den Jahren 2000 - 2004 eher angespannten Beschäftigungslage rechtfertigt sich jedoch, das zumutbare Invalideneinkommen in einem Verweisungsberuf ermessensweise um 10 % zu kürzen, um dem Rechnung zu tragen. dd) Da die Klägerin effektiv keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, rechtfertigt sich, zur Festlegung eines anrechenbaren Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE) abzustellen. Bei Versicherten, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens nur noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Tätigkeiten verrichten können, ist in der Regel vom im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige (total) der bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Niveau 4) erzielten mittleren Einkommen auszugehen, im gesamten privaten Sektor mithin von der Tabelle TA 1 (Hans-Jakob Mosimann, Praxis der Invaliditätsbemessung: Aktueller Stand der Rechtsprechung, SZS 2007, 18 f.). Gemäss LSE 1998 betrug dieser Wert für Frauen monatlich Fr. 3'505.- brutto bzw. (abzüglich 12 % Sozialversicherungsbeiträge) Fr. 3'084.-- netto. Davon sind der Klägerin 40 %, d.h. gerundet Fr. 1'234.-- als zumutbares Invalideneinkommen anzurechnen, was auch die 30 %-Grenze des hier massgeblichen Nettovalideneinkommens von Fr. 3'618.-- übersteigt. Bisheriger Erwerbsausfall 6.a) Aufgrund der bisherigen Feststellungen lässt sich der Erwerbsausfall bis zum Rechnungstag aufgeteilt in zwei Perioden wie folgt bestimmen: 1999 (100 % Arbeitsunfähigkeit, kein anrechenbares Invalideneinkommen): Fr. 43'388.-- 1.1.2000 - 30.4.2007: (volles Nettoinvalideneineinkommen) 88 Monate à Fr. 3'618.-- Fr. 318'384.-- Reduktion (entsprechend gut 34 %) wegen Schadenminderungspflicht: 88 x Fr. 1'234.-- - Fr. 108'592.-- Total: Fr. 253'180.--

b) Davon sind unumstritten die Sozialversicherungsleistungen abzuziehen, die die Klägerin aufgrund des gleichen Unfallereignisses und im selben Zeitraum erhalten hat (Subrogation bzw. Regressansprüche aufgrund zeitlicher, sachlicher und persönlicher Kongruenz; vgl. Art. 72 ff. ATSG). Da vorliegend von einer Teilzeiterwerbstätigkeit der Klägerin von 80 % ausgegangen wird, ist die von der Invalidenversicherung nach der gemischten Methode bestimmte Rente proportional auf den (haftpflichtrechtlichen) Erwerbsausfall und den Haushaltschaden aufzuteilen, wohingegen die Leistungen der Unfallversicherungen nur auf den Erwerbsausfall anzurechnen sind. Nach der Lehre sind die unter dem Kongruenzgesichtspunkt in neueren Bundesgerichtsentscheiden angewandte "Gesamtschadenberechnungsmethode" (BGE 131 III 12) bzw. "Saldoverrechnungsmethode" (BGE 131 III 360) im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da auch Leistungen der Unfallversicherung zu berücksichtigen sind. Es ist daher nach der herkömmlichen Methode vorzugehen (Bernhard Studhalter, Gesamtschadenmethode, Saldoverrechnung und Kongruenzdivergenzen, in: HAVE 2006, 114 ff. mit weiteren Hinweisen). Der proportionale Anteil der IV-Rente, welcher auf den Erwerbsausfall entfällt, beträgt gerundet 83 %, derjenige, der auf den Haushaltschaden entfällt, 17 %. Die Klägerin hat in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 Invalidenrenten der Invalidenversicherung von total Fr. 161'596.-- erhalten. Davon sind 83 % oder Fr. 134'125.-- an den haftpflichtrechtlichen Erwerbsausfall anzurechnen. Vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 hat die Klägerin von der Zürich Versicherung Renten aus Unfallversicherung im Betrag von total Fr. 230'584.-- erhalten. Von der Personalversicherungskasse hat die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 30. April 2007 Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge im Betrag von total Fr. 69'024.-- erhalten. Gemäss der mit BGE 132 III 321 geänderten Rechtsprechung sind gestützt auf das haftpflichtrechtliche Überentschädigungsverbot sowohl bisher erbrachte, als auch zukünftig zu erbringende BVG-obligatorische Invalidenleistungen an den zu ersetzenden Erwerbsausfallschaden anzurechnen und kann die Vorsorgeeinrichtung dafür auf den Haftpflichtigen regressieren (s. dazu die Urteilsbesprechung von Marc Hürzeler in AJP 2006, 749 ff.). Wie sich jedoch aus dem Schreiben der Personalversicherungskasse vom 5. März 2007 ergibt, wurde die der Klägerin ausgerichtete IV-Rente gemäss BVG provisorisch zugesprochen unter dem Vorbehalt der Rückforderung, sofern die Unfallversicherung leistungspflichtig werde. Da die Klägerin im hier interessierenden Zeitraum eine Rente der Unfallversicherung erhielt, ist davon auszugehen, dass die Personalversicherungskasse vom vorbehaltenen Rückforderungsrecht gegenüber der Klägerin Gebrauch machen wird, sobald sie davon Kenntnis erhält. In diesem Fall stellt sich die Frage des Regresses und der Anrechnung der Leistungen der Personalversicherungskasse nicht. Wird aber die Klägerin direkt rückerstattungspflichtig, rechtfertigt es sich auch nicht, ihr die BVG-Renten an den bisherigen Versicherungsausfall anzurechnen. Ebenso werden diese Renten für die Zukunft eingestellt werden, sodass sie auch nicht an den zukünftigen Erwerbsausfall anzurechnen sind. Im vorliegenden Fall werden daher die IV-Renten gemäss BVG bei der Schadensberechnung ausser Acht gelassen.

c) Es ergibt sich damit folgende Berechnung des Erwerbsausfalls bis zum Rechnungstag: Bisheriger Erwerbsausfall: Fr. 253'180.-- abzüglich IV-Renten: - Fr. 134'125.-- abzüglich UV-Renten: - Fr. 230'584.-- Negativer Direktschaden/Überentschädigung Fr. 111'529.-- Da der Klägerin nach Anrechnung sämtlicher Sozialversicherungsleistungen kein Direktschaden mehr verbleibt, besteht auch kein Raum für einen weiteren Anspruch gegen die Beklagten gestützt auf das Quotenvorrecht. Zukünftiger Erwerbsausfall 7.a)aa) Das Bundesgericht bestätigte in neueren Entscheiden mehrmals, dass für die Kapitalisierung zukünftiger Schäden auch weiterhin ein Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % anzuwenden ist (BGE 125 III 312 ff., bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 4C.3/2004 vom 22. Juni 2004, E. 2 und 4C.338/2004 vom 27. April 2005, E. 6.1 sowie BGE 132 III 321, E. 3.7.2.3). Dies ist zwischen den Parteien inzwischen nicht mehr umstritten. Am Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % gemäss vorinstanzlichem Urteil ist daher festzuhalten. bb) Die Beklagten bestreiten, dass beim zukünftigen Erwerbsausfall eine generelle Reallohnsteigerung von 1 % zu berücksichtigen sei, da das durchschnittliche jährliche Reallohnwachstum in den letzten fast 30 Jahren nur rund 0,7 % betragen habe. Weiter sei eine Reallohnerhöhung im Bereich der tiefen Löhne wie vorliegend nur bis zum 50. Altersjahr zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung zur Lohnentwicklung beim Haushaltschaden festgehalten, diese könne weitgehend nur abstrakt ermittelt werden (BGE 132 III 321, E. 3.7.2.2, mit Hinweisen). Für diese Lohnentwicklung hat es befunden, es sei eine jährliche Reallohnsteigerung von 1 % bis zum mutmasslichen Pensionsalter von 64 Jahren zu berücksichtigen (BGE 132 III 321, E. 3.7.2.3). Es hat dagegen die Frage, ob generell angenommen werden dürfe, die Löhne von Arbeitnehmern stiegen im Durchschnitt real an, ausdrücklich offen gelassen (Urteil des Bundesgerichts 4C.349/2006 vom 22. Januar 2007, mit Hinweis auf BGE 132 III 321, E. 3.7.2.1). Dazu hat es ausgeführt, die Rechtsprechung betreffend den Haushaltschaden könne nicht ohne Weiteres auf den Erwerbsausfall übertragen werden, da beim Erwerbsausfall regelmässig konkrete Umstände des Einzelfalls, insbesondere die berufliche Situation des Geschädigten, berücksichtigt werden könnten, aufgrund derer sich auf die künftige hypothetische Lohnentwicklung schliessen lasse (Urteil des Bundesgerichts 4C.349/2006 vom 22. Januar 2007, E. 3.4). Der klägerische Verweis auf eine angebliche bundesgerichtliche Praxis bezüglich einer 1-prozentigen generellen Reallohnsteigerung pro Jahr verfängt daher nicht. Indessen betrug die durchschnittliche generelle Reallohnerhöhung in der Schweiz für Frauen in den letzten 30 Jahren 0,9 % jährlich und nicht bloss 0,7 % wie die Beklagten ausführen (vgl. Born/Geiser/Senti/Sousa-Poza, Die Berechnung des Erwerbsschadens, in: Personen-Schaden-Forum 2005, Zürich 2005, 48 ff.). Für den Fall der Klägerin lässt sich den Akten entnehmen, dass diese im Jahr 2001 eine Reallohnerhöhung von 3,3 % und 2002 eine solche von 3,6 % erhalten hätte, sodann im Jahr 2003 1 % Leistungslohn und 2004 0,7 % Leistungslohn, alle jeweils ohne Teuerungszuschlag. Ab 2003 werden Lohnanpassungen beim damaligen Arbeitgeber der Klägerin grundsätzlich nur noch nach einen Leistungssystem vorgenommen und setzen eine gute Qualifikation des Arbeitnehmers voraus. Gerichtsnotorisch ist sodann, dass die Reallohnerhöhungen der Staatsangestellten in Obwalden zwischen 1997 und 2006 jährlich rund 1,2 % betrugen. Im Jahre 2006 war eine generelle Lohnerhöhung von 0,9 %, im Jahre 2007 eine solche von 1 % bewilligt, 2006 zusätzlich eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von 0,9 % und 2007 eine solche von 1,2 % (vgl. RRB Nr. 121 vom 5. September 2006 und RRB Nr. 76 vom 31. August 2005). Bei einer guten durchschnittlichen Gesamtleistung der Klägerin, wovon ohne gegenteilige Anzeichen auszugehen ist, kann im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Umstände auf eine generelle zukünftige Reallohnerhöhung von 1 % jährlich geschlossen werden. cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine solche Reallohnerhöhung der Klägerin nicht nur bis zum 50. Altersjahr zuzugestehen, da dies nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts die Invalidisierungswahrscheinlichkeit ab diesem Alter doppelt berücksichtigen würde, was nicht anginge (BGE 132 III 321, E. 3.7.2.3). Die jährliche Reallohnerhöhung von 1 % ist somit bis zum mutmasslichen Pensionsalter der Klägerin von 64 Jahren zu berücksichtigen. Der Reallohnsteigerung kann dabei dadurch Rechnung getragen werden, dass der Kapitalisierungszinsfuss um 1 % auf 2,5 % reduziert wird, wie das bereits die Vorinstanz getan hat (BGE 132 III 321, E. 3.7.2.3).

b) Die Klägerin geht bei der Berechnung des zukünftigen Erwerbsausfallschadens vom (unveränderten) Einkommen des Jahres 2000 aus, abzüglich der UVG-Rente und der IV-Rente, und kapitalisiert den verbleibenden Ausfall. Wie sich indes aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist in Bezug auf den künftigen Erwerbsausfall von einem monatlichen Erwerbsschaden von Fr. 2'384.-- auszugehen (entgangener monatlicher Nettolohn [Basis 2000] Fr. 3'618.--, abzüglich anrechenbares hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 1'234.--), jährlich somit Fr. 28'608.--. Unter Berücksichtigung der generellen Reallohnentwicklung, kapitalisiert nach der Barwerttafel 31y(64), gestützt auf das Alter der Klägerin von (aufgerundet) 44 Jahren, mit dem Faktor 15.12 (Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, Zürich 2001, 364) ergibt dies einen künftigen Erwerbsschaden von (gerundet) Fr. 432'553.--. An diesen Betrag sind unter Berücksichtigung der Subrogation der Sozialversicherer sämtliche Sozialleistungen anzurechnen, welche denselben Zeitraum betreffen. Auszugehen ist von den zuletzt erzielten Renten im Jahre 2007, nämlich der UV von monatlich Fr. 2'420.-- (jährlich: Fr. 29'040.--) und der IV von monatlich Fr. 1'697.-- (jährlich: Fr. 20'364.--; davon sind wie erwähnt 83 % an den künftigen Erwerbsausfall anzurechnen, mithin Fr. 16'902.--), insgesamt jährlich Fr. 45'942.--. Dieser Betrag ist nach BGE 129 III 135, E. 2.3.2.3, gemäss der Barwerttafel 11 mit dem Faktor 13.89 zu kapitalisieren (Stauffer/Schaetzle, a.a.O., 129), was gerundet Fr. 638'134.-- ergibt. Nach der Anrechnung dieses Betrages verbleibt der Klägerin ein zukünftiger negativer Direktschaden bzw. eine Überentschädigung von Fr. 205'581.--, weshalb sie unter dem Titel des zukünftigen Erwerbsausfalls gegenüber den Beklagten keine Ansprüche mehr geltend machen kann. Selbst wenn der monatliche künftige Erwerbsausfall von Fr. 2'384.-- (Basis 2000) bis zum Rechnungstag noch um die aufgelaufene Teuerung erhöht würde, ergäbe sich nach Anrechnung der Sozialversicherungsleistungen dennoch kein verbleibender Direktanspruch gegen die Beklagten. Zusammengefasst: Zukünftiger jährlicher Erwerbsschaden: Fr. 28'608 ([Fr. 3'618.-- - Fr. 1'234.--] x 12) kapitalisiert: Fr. 28'608.-- x 15.12 = Fr. 432'553.-- abzüglich Sozialversicherungsleistungen: UV: Fr. 29'040.-- IV: Fr. 16'902.-- (83 % von Fr. 20'365.---) Fr. 45'942.-- kapitalisiert: Fr. 45'942.-- x 13.89 = Fr. 638'134.-- Erwerbsschaden Fr. 432'553.-- Sozialversicherungsleistungen - Fr. 638'134.-- negativer Direktschaden/Überentschädigung Fr. 205'581.-- Rentenschaden 8.a) Die Klägerin macht weiter einen Rentenschaden geltend. Ausgehend von einem Bruttolohn von Fr. 61'676.-- berechnet sie unter Einschluss einer jährlichen 2-prozentigen Erhöhung (1 % Teuerung sowie 1 % generelle Reallohnentwicklung) einen Schlusslohn der Klägerin im Pensionierungsalter von Fr. 99'298.--. Davon hätte sie ohne Unfallereignis bei voller Erwerbstätigkeit ein Renteneinkommen von 70 % des Schlusslohnes, somit Fr. 69'509.-- erzielen können. Die Aufrechnung der heute erzielten IV- und UVG-Renten unter Berücksichtigung der Teuerung von durchschnittlich 1 % pro Jahr (jedoch nicht der generellen Reallohnerhöhung) führe zu einem jährlichen Rentenbetrag von Fr. 56'370.-- und einem jährlichen Ausfall von Fr. 13'139.--. Kapitalisiert mit Barwerttafel 4y ergebe dies einen Rentenschaden von Fr. 94'075.--. Die Beklagten bestreiten die Berücksichtigung eines automatischen Teuerungsausgleichs wie auch einer 0,7 % übersteigenden Lohnerhöhung. Sodann wollen sie nur einen Rentensatz von 65 % des zuletzt erreichten Einkommens berücksichtigt wissen. b)aa) Unumstritten ist, dass bei der Berechnung eines Rentenschadens nach der Änderung der Rechtsprechung in BGE 129 III 135 nicht mehr nach der vom Kantonsgericht angewandten Methode vorzugehen ist. Nach der neuen Rechtsprechung entspricht der Altersrenten-Direktschaden der Differenz zwischen den hypothetischen Altersleistungen und den von den Sozialversicherungen tatsächlich erbrachten Leistungen. Mit anderen Worten sind von den mutmasslichen Altersrenten die während der gleichen Zeitspanne wie die Altersrenten entrichteten Leistungen der Sozialversicherungen abzuziehen (BGE 131 III 12, E. 6.2; 129 III 135, E. 3.3). Erfahrungsgemäss erreichen die hypothetischen Altersrenten wertmässig je nach der Höhe des beitragspflichtigen Einkommens einen Betrag, der zwischen 50 bis 80 % des massgeblichen Bruttolohns liegt (BGE 129 III 135, E. 3.3). Nach den am Rechnungstag massgeblichen Verhältnissen, ausgehend vom Bruttolohn nach Darstellung der Klägerin, hätte diese jährlich Fr. 49'340.80 verdient (80 % von Fr. 61'676.-- brutto). Dieser Betrag ist auf den Schlusslohn der Klägerin im Alter 64 hochzurechnen. Dazu kann die Aufzinsungstabelle 47 in den Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle verwendet werden (vgl. dazu Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, Zürich 2001, 490 ff.). Gemäss vorstehender E. 7.a)bb+cc) ist bei der Klägerin von einer künftigen jährlichen Reallohnerhöhung von 1 % auszugehen. Die Teuerung ist dabei jedoch nicht zusätzlich zu berücksichtigen, wie die Beklagten zutreffend darlegen, da die Klägerin einen Teuerungszuschlag nicht belegt. Es ergibt sich im Gegenteil aus der Bestätigung des Arbeitgebers vom 6. Dezember 2004, dass die Lohnentwicklung der Klägerin ohne Teuerungszuschlag zu berechnen ist. Hinzu kommt, dass bei der Hochrechnung des Bruttoeinkommens der Einfachheit halber auch ein Anteil Inkonvenienzzulage mitberücksichtigt wird, welche eigentlich weder der Teuerung angepasst wird noch einer "Lohnerhöhung" unterliegt, was sich bei der Berechnung im Effekt zugunsten der Klägerin auswirkt. Ausgehend von einer 1-prozentigen jährlichen Aufzinsung während 20 Jahren (Schlussalter 64 Jahre, Ist-Alter aufgerundet 44 Jahre) ergibt sich ein Aufzinsungsfaktor von 1.220190 (Stauffer/Schaetzle, a.a.O., 456) und damit ein Brutto-Schlusslohn von Fr. 60'205.15 (Fr. 49'340.80 x 1.220190). bb) Die Altersleistungen, die eine geschädigte Person ohne Unfall beziehen würde, liegen erfahrungsgemäss bei mittlerem Einkommen wie dem vorliegenden zwischen 60 und 70 % des Bruttolohns (Schaetzle/Weber, a.a.O., 500). Die Klägerin geht von 70 % aus, die Beklagten gestehen einen Rentensatz von 65 % zu. Selbst wenn zugunsten der Klägerin von 70 % des Schlusseinkommens ausgegangen wird, verbleibt kein Rentendirektschaden, wie die nachfolgende Berechnung zeigt: Hypothetische Altersrente (70 % von Fr. 60'205.15): Fr. 42'143.60. Total Renten 2007: Fr. 49'404.-- (IV: Fr. 20'364.--, UV: Fr. 29'040.--; ohne Berücksichtigung der IV-Rente aus beruflicher Vorsorge), aufgezinst ebenfalls mit Faktor 1.220190 (Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen 1-prozentigen jährlichen Teuerung) ergibt dies eine faktische Invaliden- bzw. Altersrenten im Betrag von Fr. 60'282.30. Hypothetische Altersrente Fr. 42'143.60 Faktische Invaliden- bzw. Altersrenten - Fr. 60'282.30 "negativer" Rentendirektschaden Fr. 18'138.70 cc) Selbst wenn in der vorstehenden Berechnung zugunsten der Klägerin der Bruttolohn von Fr. 49'340.80 während acht Jahren (bis 2007) um 1 % (Lohnerhöhung) aufgezinst (Aufzinsungsfaktor 1,082857; Stauffer/Schaetzle, a.a.O., 456) und hernach während 20 Jahren um 2 % (Lohnerhöhung und Teuerung) aufgezinst (Aufzinsungsfaktor 1,485947; Stauffer/Schaetzle, a.a.O., 456) würde, ergäbe dies bloss eine hypothetische Altersrente von Fr. 55'574.90 (Fr. 49'340.80 x 1,082857 = Fr. 53'429.--; x 1,485947 = Fr. 79'392.70; x 70 % = Fr. 55'574.90). Abzüglich des errechneten tatsächlichen Renteneinkommens von Fr. 60'282.30 verbliebe immer noch ein Rentenüberschuss von Fr. 4'707.40 jährlich (oder kapitalisiert nach Stauffer/Schaetzle, Tafel 4y, aufgeschoben um 20 Jahre, Alter heute 44 Jahre, Faktor 7.95: Fr. 37'423.90). Bei dieser Berechnung wurde wie erwähnt davon ausgegangen, dass die Klägerin keine IV-Rente aus beruflicher Vorsorge mehr erhalten wird, da bereits die bisherigen Leistungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der Leistungspflicht der Unfallversicherung erbracht wurden. Erhielte die Klägerin dagegen weiterhin entsprechende Leistungen der Personalversicherungskasse, würde sich der faktische Rentenüberschuss zugunsten der Klägerin dementsprechend vergrössern. dd) Bei der vorstehenden Berechnung des Rentenschadens wurde zugunsten der Klägerin überdies nicht berücksichtigt, dass haftpflichtrechtlich insoweit nur eine "Teilinvalidität" vorliegt, als der Klägerin ein hypothetisches Invalideneinkommen anzurechnen ist (gut 34 % ihres hypothetischen Valideneinkommens), mithin ein Rentendirektschaden um diese Quote zu kürzen wäre (Schätzle/Weber, a.a.O., 501). ee) Selbst wenn in der vorstehenden Berechnung noch die Plafonierung der IV-Rente der Klägerin beim Eintritt ihres Ehegatten ins AHV-Alter im Jahr 2023 berücksichtigt würde (Art. 35 Abs. 1 lit. b AHVG), würde dies am Ergebnis voraussichtlich nichts ändern. Da die behauptungs- und beweisbelastete Klägerin zu diesem Sachverhalt, der sich bei der Bestimmung des Rentenschadens zu ihren Gunsten auswirken würde, keinerlei Angaben macht, ist daher im vorliegenden Verfahren mit einer ungekürzten IV-Rente zu rechnen, wie dies auch die Klägerin selber tut.

c) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Klägerin kein haftpflichtrechtlich durch die Beklagten zu ersetzender Rentenschaden entsteht. Abgeltung für AHV-Beiträge 9.a) Die Klägerin macht geltend, als Nichterwerbstätige habe sie AHV-Beiträge von 1997 bis Ende 2004 von Fr. 2'849.-- bezahlen müssen. Inskünftig sei davon auszugehen, dass sie aufgrund des 20fachen Einkommens aus der Rente gemäss UVG zusammen mit dem Vermögenswert aus dem vorliegenden Prozess von rund Fr. 1 Mio. jährliche AHV-Beiträge von Fr. 3'000.-- bezahlen müsse. Kapitalisiert ergebe dies einen Betrag von Fr. 47'160.--.

b) Dazu ist zunächst anzumerken, dass sich die Klägerin nicht vorhalten lassen muss, dass ihr Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat und sie aus diesem Grund nicht beitragsbefreit ist. Dennoch verbleibt der Klägerin unter diesem Titel aus den nachfolgenden Gründen kein haftpflichtrechtlich zu ersetzender Schaden. Die AHV-Beiträge 1997 bis 1999 (Fr. 1'005.--) wie auch die seit 1999 bis zum Rechnungstag angefallenen (ca. Fr. 3'155.--) und ab Rechnungstag bis zum Eintritt ins Pensionsalter noch anfallenden AHV-Beiträge der Klägerin als Nichterwerbstätige (ab 2007 gemäss der seit 1. Januar 2003 gültigen Beitragstabelle für Nichterwerbstätige bei einem Vermögen und 20fachem jährlichem Renteneinkommen von rund Fr. 800'000.-- [20fache UV-Rente von Fr. 29'040.-- = Fr. 580'800.-- + Vermögenswert aus vorliegendem Prozess von rund Fr. 230'000.--], entsprechend einem jährlichen AHV-Beitrag von Fr. 1'515.--) sind in Anwendung des haftpflichtrechtlichen Überentschädigungsverbots durch die seit 1999 angefallenen und noch anfallenden, den haftpflichtrechtlichen Erwerbsausfall übersteigenden Sozialversicherungsleistungen (siehe vorne, E. 6-8) als abgedeckt zu erachten. Hinzu kommt, dass die Klägerin ab dem Jahr 2000 eine Teilerwerbstätigkeit hätte aufnehmen können und müssen. Beim angenommenen zumutbaren Einkommen von monatlich Fr. 1'234.-- (jährlich Fr. 14'808.--) hätte sie jährliche AHV-Beiträge als Erwerbstätige von Fr. 1'495.-- (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge: 10,1 %) erbracht und damit mehr als 50 % der zum Vergleich heranzuziehenden Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 1'515.--, sodass sie über ihre Erwerbstätigenbeiträge hinaus von weiteren AHV-Beiträgen befreit gewesen wäre (vgl. Art. 10 Abs. 3 AHVG und Art. 30 AHVV; Leitfaden AHV, S. 73). Käme sie ihrer Schadenminderungspflicht nach, könnte sie somit die entsprechenden AHV-Beiträge als Erwerbstätige selber erbringen, sodass ihr auch aus diesem Grund kein Schadenersatz zugesprochen werden kann. Haushaltschaden 10.a) Die Klägerin verlangt in der Appellation auch Ersatz für einen Haushaltschaden seit Unfalldatum (2. September 1993) und künftig. Sie geht dabei von einem durchschnittlichen statistischen Arbeitsaufwand einer erwerbstätigen Frau in einem Zweipersonenhaushalt von monatlich 116 Std., einem Stundenansatz von Fr. 27.-- für den bisherigen Haushaltschaden und von Fr. 30.-- für den zukünftigen Haushaltschaden aus und berechnet so bei einer Haushaltinvalidität von 61 % einen bisherigen Haushaltschaden (2. September 1993 bis 31. Dezember 2004) von Fr. 331'184.-- und einen zukünftigen Haushaltschaden von (kapitalisiert) Fr. 520'179.--. Die Beklagten akzeptieren die geltend gemachten Stundenansätze, wollen aber bloss von einem Haushaltsaufwand von 84 Std. im Monat und von der vom Kantonsgericht festgestellten Haushaltinvalidität von 30 % ausgehen. Ferner machen sie geltend, der Haushaltschaden sei nach neuester Rechtsprechung mit der Barwerttafel 10 nach Stauffer/Schaetzle zu kapitalisieren.

b) Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts (Art. 46 Abs. 1 OR) wird nach der Rechtsprechung nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushalthilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der haushaltführenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob die Beeinträchtigung zur Einstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der oder des Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Der "normativ", gleichsam von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 4.1 = Pra 2007, 267 ff.; BGE 132 III 321, E. 3.1; 131 III 360, E. 8.1; 127 III 403, E. 4b, je mit Hinweisen). Damit wurde eine Ausnahme vom Grundsatz statuiert, wonach sich ein ersatzfähiger Schaden als nach der Differenztheorie berechnete Vermögenseinbusse bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006 = Pra 2007, 207 ff.; vgl. die Definition in BGE 132 III 186, E. 8.1, 321, E. 2.2.1; 131 III 306, E. 6.1, je mit Hinweisen).

c) Das Gericht kann den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand entweder konkret nach der effektiven Vermögenseinbusse (Differenztheorie) ermitteln oder abstrakt ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen (BGE 132 III 321, E. 3.1; 131 III 12, E. 5.1; 129 III 135, E. 4.2.1). Auch bei der Anwendung der abstrakten Berechnungsmethode reicht jedoch der Verweis auf die statistischen Werte nicht aus. Auch hier ist der Haushaltschaden soweit möglich unter Bezug auf die konkrete Situation zu bemessen. Es ist darauf abzustellen, inwieweit die medizinisch festgestellte Invalidität sich auf die Haushaltführung auswirkt (BGE 129 III 135, E. 4.2.1). Ersatz für Haushaltschaden kann nur verlangen, wer ohne Unfall überhaupt eine Haushaltstätigkeit ausgeübt hätte. Zur Substanziierung des Haushaltschadens sind daher konkrete Vorbringen zum Haushalt, in dem der Geschädigte lebt und zu den Aufgaben, die ihm darin ohne den Unfall zugefallen wären, unerlässlich. Erst wenn feststeht, inwiefern der Ansprecher durch den Unfall bei diesen Leistungen für den Haushalt tatsächlich beeinträchtigt ist, stellt sich die Frage der Quantifizierung, bei der auf statistische Werte zurückgegriffen werden kann. Auch bei der Anwendung der "abstrakten Methode" sind gegebenenfalls aufgrund der konkreten Umstände Anpassungen vorzunehmen. So kann bei erwerbstätigen Personen dem geringeren Zeitaufwand für die Haushaltführung durch einen pauschalen Abzug Rechnung getragen werden. Beruft sich der Geschädigte auf statistische Werte, hat er demnach seinen Haushalt und die Rolle, die er darin spielt, mindestens so genau zu umschreiben, dass beurteilt werden kann, ob die betreffende Statistik auf Erhebungen von Haushalten beruht, die nach ihren Eckdaten jenem des Geschädigten entsprechen oder inwiefern die Statistik Rückschlüsse auf die Situation des Geschädigten zulässt (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 5.2, mit Hinweisen = Pra 2007, 267 ff.).

d) Die Klägerin greift daher zu kurz, wenn sie in der Appellation ohne Berücksichtigung ihrer konkreten Haushaltsumstände rein auf statistische Werte abstellen will. Da weder die Klägerin noch die Beklagten etwas Abweichendes vorbringen, ist in Bezug auf die Haushaltführung der Klägerin auf die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen abzustellen. Danach führt die Klägerin mit ihrem Ehemann einen durchschnittlichen Zweipersonenhaushalt in einer 4-Zimmerwohnung im 1. Stock mit Lift. Weiter hat das Kantonsgericht unwidersprochen festgestellt, die Klägerin habe vor dem Unfall mit ungefähr 80 % den Hauptanteil der Haushaltsarbeit ausgeführt, ihr Ehegatte habe die verbleibenden rund 20 % erledigt. In ihrer Klage hat die Klägerin einen Haushaltsaufwand von 24 Std. pro Woche geltend gemacht. In ihrer Appellation macht sie nunmehr gestützt auf eine SAKE-Tabelle 2 116 Std. pro Monat, entsprechend 27 Std. pro Woche geltend. Bei der Anwendung statistischer Erfahrungswerte geht es um eine Rechtsfrage, sodass die Berücksichtigung neuerer Tabellen bzw. Werte zulässig ist, selbst wenn dies zu höheren Werten führt als vor Vorinstanz geltend gemacht. Das Novenverbot bzw. die Dispositionsmaxime steht dem nicht entgegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der abstrakten Ermittlung der im Haushalt aufgewendeten Arbeitszeit auf die sogenannten "SAKE"-Tabellen abzustellen. Die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE), die periodisch vom Bundesamt für Statistik durchgeführt wird, bietet eine geeignete Grundlage zur Bestimmung des durchschnittlichen tatsächlichen Aufwands der schweizerischen Bevölkerung für den Haushalt und zur Festsetzung der in jedem individuellen Fall gewidmeten Zeit unter Berücksichtigung der zeitlichen Dynamik der Haushaltarbeit (BGE 129 III 135, E. 4.2.2.1; 131 III 12, E. 5.2).

e) Die Vorinstanz ging wie die Klägerin von einem wöchentlichen Arbeitsaufwand im Haushalt von durchschnittlich 24 Std. aus, entsprechend ca. 103 Std. pro Monat. Gemäss den aktuellen SAKE-Zahlen (Tabelle 2.2.1, publiziert in: HAVE 2006, 178) erbringt eine Frau im Alter zwischen 30 - 44 Jahre und einer Erwerbstätigkeit zwischen 50 - 89 % in einem Paarhaushalt ohne Kinder wöchentlich durchschnittlich Haus- und Familienarbeit von insgesamt 19,8 Std. (arithmetischer Mittelwert), was ca. 84 Std. pro Monat entspricht. Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man der Beklagten folgend vom vorinstanzlich angenommenen Wochenstundenaufwand einen 20-prozentigen Abzug vornimmt, weil die Klägerin ihre Haushaltsarbeiten nur zu 80 % selber versah. Es ist daher von einem monatlichen Stundenaufwand der Klägerin von 84 Std. auszugehen.

f) Unbestritten ist die Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 27.-- für bisherigen und Fr. 30.-- für zukünftigen Haushaltschaden.

g) In ihrer Klage berechnete die Klägerin einzig den zukünftigen Haushaltschaden. Nach der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime bestimmen die Parteien über den Streitgegenstand, d.h. ob, wann, in welchem Umfang und wie lange sie als Kläger Rechte gerichtlich geltend machen und ob sie als Beklagte die eingeklagten Ansprüche anerkennen wollen. Dementsprechend bestimmt Art. 194 Abs. 1 ZPO, dass im Urteil einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden darf, als sie selbst verlangt, noch weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Da die Klägerin in ihrer Klage keinen bisherigen Haushaltschaden (bis zum vorinstanzlichen Rechnungstag) geltend gemacht hat, war das Kantonsgericht gehalten, in Anwendung von Art. 194 Abs. 1 ZPO nur den zukünftigen Haushaltschaden zu beurteilen. Im Appellationsverfahren will die Klägerin nun auch den bisherigen Haushaltschaden ab 2. September 1993 (Unfalltag) bis 31. Dezember 2004 ersetzt haben. Damit macht sie in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht einen Teilschaden geltend, der nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils war. Gemäss Art. 262 Abs. 1 ZPO hat die Appellation die Überprüfung des angefochtenen Urteils in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand. Was mangels entsprechender Vorbringen einer Partei nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils war, kann somit gemäss dieser Bestimmung auch nicht Gegenstand der Appellation sein. In Bezug auf den nunmehr geltend gemachten bisherigen Haushaltschaden zwischen dem 2. September 1993 und dem vorinstanzlichen Urteilstag vom 17. November 2004 erweist sich die Appellation damit als unzulässig, dies umso mehr, als die Beklagten ebenfalls nur den vorinstanzlich zugesprochenen zukünftigen Haushaltschaden grundsätzlich anerkennen. Auf die Appellation kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Bei dieser Rechtslage kann der Klägerin ein bisheriger Haushaltschaden bloss für die Zeit vom 18. November 2004 bis zum 30. April 2007 und ein zukünftiger Haushaltschaden ab dem 1. Mai 2007 zugesprochen werden, dies zu einem Stundenansatz von Fr. 30.--.

h) Umstritten ist sodann der Grad der Haushaltsinvalidität der Klägerin. In ihrer Klage führte die Klägerin aus, da sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne, sei eine geringere Haushaltsinvalidität von lediglich 30 % zu veranschlagen. Das Kantonsgericht erachtete die geltend gemachte Einschränkung im Haushalt von 30 % in Anbetracht des MEDAS-Gutachtens vom 17. Februar 2003, worin der Klägerin eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit und das gelegentliche Heben von einer Last von bis zu 10 kg als zumutbar erachtet wurde, als realistisch. Daran halten nunmehr auch die Beklagten fest. In der Appellation macht die Klägerin neu eine Haushaltsinvalidität von 61 % geltend, gestützt auf eine Haushaltsabklärung der IV-Stelle vom 25. Juli 1997. Sofern nicht auf diese Haushaltsabklärung abgestützt werde, sei ein Gutachten betreffend die medizinisch-theoretische Haushaltsinvalidität und ein Haushaltsgutachten einzuholen, wie sie schon vorinstanzlich beantragt habe. Die Klägerin führt aus, bei der von ihr berechneten Haushaltsinvalidität von 30 % in der Forderungsklage habe es sich um rein approximative Berechnungen gehandelt, auf welche sie sich nicht behaften lassen müsse. Dem kann im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Nach der zivilprozessualen Verhandlungsmaxime ist es Recht und Pflicht der Parteien, die für die Beurteilung des Streits erheblichen Tatsachen dem Richter zu unterbreiten und die dafür erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen. Es ist demzufolge grundsätzlich nur über behauptete und bestrittene Tatsachen Beweis zu erheben und das Gericht hat in der Regel nur die von den Parteien angerufenen Beweise abzunehmen (Frank/Streuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N. 1 und 5 zu § 54). Nach Art. 119 Abs. 1 ZPO hat die Klage in fortlaufend nummerierten Beweissätzen die klar gefasste Darstellung der die Klage begründenden Tatsachen (lit. d) und für jede Tatsache die genaue Angabe der Beweismittel und des Beweisthemas (lit. e) zu enthalten. Aus der Klage ergibt sich, dass die Klägerin selber als Tatsache und Beweisthema eine Haushaltsinvalidität von lediglich 30 % vorbrachte. Zum Beweis dieser Tatsache beantragte sie eine Haushaltsabklärung sowie ein medizinisches Gutachten. Sie machte in Bezug auf die Haushaltsinvalidität gerade nicht geltend, es sei ihr nicht möglich, diese prozentmässig zu beziffern und aus diesem Grund seien die entsprechenden Abklärungen und Gutachten vorzunehmen. Dies wäre ihr offen gestanden. Vielmehr legte sie sich selber auf eine Haushaltsinvalidität von 30 % fest. Da das Kantonsgericht der Klägerin folgte und eine 30-prozentige Haushaltsinvalidität annahm, bestand auch kein Anlass, die beantragten Expertisen anzuordnen. Die Haushaltsabklärung der IV-Stelle, auf die sich die Klägerin nun beruft, stammt aus dem Jahr 1997 und muss ihr bei Klageeinreichung bekannt gewesen sein, da sie gegen die (unter anderem darauf gestützte) Verfügung der IV-Stelle vom 2. April 1998 am 6. Mai 1998 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob. Dennoch hat die Klägerin in Kenntnis dieses Abklärungsberichts selber bloss eine 30-prozentige Haushaltsinvalidität angenommen und nicht auf dieses Gutachten abgestellt. Dabei ist sie zu behaften. Aus der Haushaltsabklärung der IV-Stelle vom 15. Juli 1997 kann die Klägerin aufgrund der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime nur insofern etwas zu ihren Gunsten ableiten, als dadurch der von ihr behauptete Haushaltsinvaliditätsgrad von 30 % bestätigt wird. Gleiches gilt für die wiederum beantragten Haushaltsgutachten bzw. Gutachten zur medizinisch-theoretischen Haushaltsinvalidität. Soweit sich die Klägerin im Appellationsverfahren auf die Haushaltsabklärung der IV-Stelle beruft, ist dies im Sinne von Art. 267 Abs. 1 ZPO auch novenrechtlich nicht zulässig, da sie sich bereits vorinstanzlich zum Beweis des Haushaltsinvaliditätsgrads auf dieses Aktenstück hätte berufen können und müssen, was sie aber wie erwähnt nicht tat, und ihr als grobes Verschulden anzulasten ist. Schliesslich ist die Argumentation der Klägerin auch widersprüchlich, wenn sie nunmehr eine Haushaltsinvalidität von gut 60 % geltend macht mit der Begründung, die Vorinstanz sei von einer medizinisch-theoretischen Erwerbsfähigkeit von 50 % ausgegangen; sie selber geht nämlich nach wie vor von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit aus, unter welcher Annahme sie selber bereits in ihrer Klage auf eine geringere Haushaltsinvalidität von lediglich 30 % schloss. Überdies ist zu beachten, dass auch beim Haushaltschaden insoweit eine Schadenminderungspflicht besteht, als der Geschädigte gehalten ist, seinen Haushalt so zu gestalten, dass der Haushaltschaden möglichst gering bleibt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005). Dazu hatte die Klägerin, welche effektiv keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, genügend Zeit und Spielraum. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände die vorinstanzliche Annahme einer Haushaltsinvalidität von 30 % weiterhin zutreffend. Weitere Beweisabnahmen dazu erübrigen sich daher. Bisheriger Haushaltschaden 11.a) Für die Zeit vom 18. November 2004 bis 30. April 2007 ist somit ein bisheriger Haushaltschaden wie folgt zu berechnen: 894 Tage x 2,8 (entspricht 84 : 30) Std. x Fr. 30.-- = Fr. 75'096.--, davon 30 %: Fr. 22'529.--.

b) An den bisherigen Haushaltschaden ist die zeitlich und sachlich kongruente IV-Rente anteilsmässig anzurechnen (IV-Regress). Diese betrug vom 18. November 2004 bis 30. April 2007 Fr. 8'285.--, nämlich: IV-Renten vom 18. November bis 31. Dezember 2004: Fr. 2'322.-- Vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006: Fr. 39'624.-- Vom 1. Januar bis 30. April 2007: Fr. 6'788.-- Total: Fr. 48'734.-- Davon entfallen 17 % auf den Haushaltschaden (vorne, E. 6.b), mithin Fr. 8'285.--. Hauhaltschaden bisher: Fr. 22'529.-- IV-Regress: - Fr. 8'285.-- Haushaltdirektschaden bisher: Fr. 14'244.-- Zukünftiger Haushaltschaden 12.a) Der zukünftige Haushaltschaden ist in zwei Perioden zu berechnen, nämlich in einer ersten ab Rechnungstag bis zur ordentlichen Pensionierung der Klägerin mit 64 Jahren und in einer zweiten ab der ordentlichen Pensionierung bis zum Ende der Aktivität der Klägerin. Dies drängt sich nach der neueren Rechtsprechung zum Haushaltschaden aus drei Gründen auf: Zum einen ergeben sich aus den anwendbaren SAKE-Tabellen (Tabelle 2.2.1) für das Alter 45 - 64 andere Werte für den Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeiten als für das Alter ab 64 Jahren. So ist für die Klägerin für die Periode ab Rechnungstag bis zur Pensionierung gemäss dieser Tabelle bei einem angenommenen Erwerbspensum von 80 % von einem Haushaltsaufwand von 24,9 Std. pro Woche bzw. rund 107 Std. monatlich auszugehen. Für das Alter ab 64 Jahren ist bei der Klägerin von keiner Erwerbstätigkeit mehr auszugehen. Für diese Zeit bis zum Ende der Aktivität ist ein durchschnittlicher Haushaltsaufwand von 27.6 Std. pro Woche bzw. rund 118 Std. pro Monat anzunehmen (64-79 Jahre: 30.2 Std. pro Woche; 80 Jahre und älter: 25.0 Std. pro Woche). Zum zweiten ist bei der Berechnung des Haushaltschadens bis zum mutmasslichen Pensionsalter von 64 Jahren eine Reallohnsteigerung von 1 % jährlich zu berücksichtigen, welcher dadurch Rechnung getragen werden kann, dass der Kapitalisierungszinsfuss um 1 % auf 2,5 % reduziert wird (BGE 132 III 321, E. 3.7.2.3, a.E.). Dagegen ist ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Arbeitskraft der geschädigten Person, für deren Verlust Ersatz zu leisten ist, auch im Validenfall allmählich nachlassen würde und entweder Hilfen für bestimmte Arbeiten beigezogen oder diese nicht mehr erledigt, also Qualitätseinbussen in Kauf genommen würden. Eine positive Lohnentwicklung lässt sich für die Arbeitnehmer nach dem ordentlichen Pensionierungsalter auch nicht mehr belegen. Bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens für die Zeit ab der ordentlichen Pensionierung ist daher keine Reallohnerhöhung mehr zu berücksichtigen, weshalb für diese Periode der ordentliche Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % anzuwenden ist (BGE 132 III 321, E. 3.7.2.3, a.E.). Zum dritten ist bis zur Pensionierung der Klägerin die sachlich kongruente IV-Rente anzurechnen; dieser Anteil beträgt wie erwähnt 17 %. Ab dem Jahr 2027 wird die IV-Rente durch eine AHV-Altersrente abgelöst, zu welcher keine sachliche Kongruenz besteht, weshalb diese Leistungen nicht mehr zu berücksichtigen sind (BGE 131 III 12, E. 7.5, a.E.). Beiden Perioden gemeinsam ist, dass der zukünftige Haushaltschaden nach der mit BGE 129 III 135, E. 4.2.2.3 begründeten Praxis nach den Aktivitätstafeln von Stauffer/Schaetzle zu kapitalisieren ist (vgl. auch Marc Schaetzle, Lehren aus einer komplexen Schadensberechnung, in: HAVE 2005, 52).

b) Gestützt auf diese Vorgaben lässt sich der zukünftige Haushaltschaden wie folgt berechnen: Periode 1: Jährlicher Haushaltschaden: 107 Std./Mt. x Fr. 30.--/Std. x 12 Mt. x 30 % = Fr. 11'556.-- IV-Regress: 17 % von Fr. 20'364.-- (12 xFr. 1'697): - Fr. 3'462.-- Haushaltdirektschaden: Fr. 8'094.-- Kapitalisiert als temporäre Aktivitätsrente für Frauen bis Alter 64, Ausgangsalter 44, Kapitalisierungszinsfuss 2,5 % nach Tafel 31y(64) gemäss Stauffer/Schätzle, a.a.O., mit einem Faktor von 15.12: 15.12 x Fr. 8'094.-- = Fr. 122'381.-- Periode 2: Jährlicher Haushaltschaden: 118 Std./Mt. x Fr. 30.--/Std. x 12 Mt. x 30 % = Fr. 12'744.-- Kapitalisiert als aufgeschobene Aktivitätsrente für eine 44jährige Frau, Aufschub um 20 Jahre, Kapitalisierungszinsfuss 3,5 %, mit einem Faktor von 5.77 (Tafel 14y, Stauffer/Schaetzle, a.a.O.): 5.77 x Fr. 12'744.-- = Fr. 73'533.--

c) Haushaltdirektschaden total: bisheriger Haushaltschaden Fr. 14'244.-- zukünftiger " (Periode 1) + Fr. 122'381.-- zukünftiger " (Periode 2) + Fr. 73'533.-- ergibt Fr. 210'158.-- Diesen Schaden haben die Beklagten der Klägerin zu ersetzen.

d) Der so errechnete Schaden ist nach neuerer Rechtsprechung vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, linear zu verzinsen (vgl. BGE 131 III 12, E. 9.1 ff.). Der bisherige Schaden ist daher bis zum Rechnungstag ohne Aufrechnung der bisherigen Zinsen ab Entstehung bis zur Bezahlung mit 5 % zu verzinsen, wobei sich aus Praktikabilitätsgründen hier die Annahme eines mittleren Verfalls rechtfertigt. Der bisherige Haushaltschaden von Fr. 14'244.--, der zwischen 18. November 2004 und 30. April 2007 entstanden ist, ist somit ab einem mittleren Verfall am 5. Februar 2006 zu 5 % zu verzinsen. Der kapitalisierte künftige Haushaltschaden von Fr. 195'914.-- ist dagegen ab dem 1. Mai 2007 mit 5 % zu verzinsen (vgl. BGE 131 III 12, E. 9.5). ... Zusammenfassung

16. Die Beklagten haben der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit aus dem Unfallereignis vom 2. September 1993 folgende Beträge zu bezahlen: bisheriger Haushaltschaden Fr. 14'244.-- zukünftiger Haushaltschaden Fr. 195'914.-- Genugtuung Fr. 25'700.-- Total Fr. 235'858.-- Hinzu kommt ein Zins zu 5 % auf Fr. 14'244.-- seit 5. Februar 2006, auf Fr. 195'914.-- seit 1. Mai 2007, auf Fr. 50'000.-- vom 2. September 1993 bis 30. Dezember 2002 sowie auf Fr. 25'700.-- seit 31. Dezember 2002. de| fr | it Schlagworte haushaltschaden berechnung beklagter vorinstanz erwerbsausfall tätigkeit monat bundesgericht einkommen gutachten geschädigter medas alter durchschnitt schaden Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.42 Art.44 Art.46 ZPO: Art.119 Art.194 Art.262 Art.267 ATSG: Art.72 AHVG: Art.10 Art.35 AHVV: Art.30 Praxis (Pra) 96 Nr.207 96 Nr.267 Weitere Urteile BGer 4C.8/2005 B_55/02 4C.166/2006 4C.338/2004 4C.3/2004 4C.252/2003 4C.177/2006 4C.349/2006 6P.58/2003 Leitentscheide BGE 117-II-609 125-III-312 122-III-219 S.221 131-III-360 129-III-135 132-III-186 127-III-403 132-III-321 131-III-306 131-III-12 128-III-271 AbR 2006/07 Nr. 6